AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 42-17 Hatzfeld contra Hohenlohe-Neuenstein; Bitte um kaiserliche Verfügungen in Lehensangelegenheit, 1658-1665 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 42-17
Titel:Hatzfeld contra Hohenlohe-Neuenstein; Bitte um kaiserliche Verfügungen in Lehensangelegenheit
Entstehungszeitraum:1658 - 1665
Darin:Extrakte aus Hohenlohischen Erbeinigungverträgen, undat., fol. 65r-66v, fol. 67r-68v, fol. 69rv, fol. 76r-77v, fol. 78r-79v, fol. 80rv, fol. 105rv, fol. 106rv, fol. 107rv, fol. 108rv, fol. 109r-110v, fol. 111rv. Extrakt aus einem Vertrag zwischen den Grafenhäusern Hatzfeld und Hohenlohe-Neuenstein über die Aufteilung des Dorfs Vorbachzimmern, 1593, fol. 40rv, fol.47rv. Vereinbarung zwischen dem Graf von Hatzfeld und den Grafen von Hohenlohe-Neuenstein über die Lehensaufteilung, 1661 01 25/02 04, fol. 33r-39v, fol. 52r-57v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hatzfeld, Graf Hermann von
Beklagter/Antragsgegner:Hohenlohe-Neuenstein, Graf Siegfried von; Hohenlohe-Neuenstein, Graf Johann Ludwig von
RHR-Agenten:Hatzfeld: Graaß, Johann, Lic. (1662), Schwanenfeld, Franz Karl Sartorius von, Lic. jur. (1664) Hohenlohe-Neuenstein, Graf Siegfried und Graf Johann Ludwig von: Braun, Tobias Sebastian (1664)
Gegenstand - Beschreibung:Graf Hermann von Hatzfeld weist darauf hin, daß vom Zeitpunkt an, als er und sein Bruder, der kaiserliche Geheime Rat, Kriegsrat, Feldmarschall, Generalfeldzeugmeister und Obrist Graf Melchior, vom Hochstift Würzburg mit Gütern in Franken belehnt worden seien, die Grafen Johann Friedrich und Siegfried von Hohenlohe-Neuenstein als Mitinhaber der Lehen Eingriffe in ihre obrigkeitlichen Rechte begangen hätten. So hätten sie die Untertanen in Staigerbach, die Hohenlohe-Neuenstein nicht zu Gehorsam verpflichtet seien, mit einer vierteljährlichen Abgabe belegt und ihre Forderung gewaltsam durchgesetzt. Die gemeinsamen Untertanen beider Grafenhäuser in Vorbachzimmern und Münster hätten sie daran gehindert, Graf Hermann die Erbhuldigung zu leisten. Versuche des Hochstifts Würzburg, eine gütliche Einigung herbeizuführen, seien am Widerstand der Grafen von Hohenlohe-Neuenstein gescheitert. Graf Hermann bittet den Kaiser deshalb um einen Kommissionsauftrag an Erzherzog Leopold Wilhelm von Österreich und die Stadt Dinkelsbühl, um eine unparteiische Aufteilung des Lehens zwischen beiden Grafenhäusern vorzunehmen. Außerdem ersucht er um ein Inhibitionsmandat sine clausula gegen die Grafen von Hohenlohe-Neuenstein, in dem ihnen befohlen wird, den Einwohnern von Staigerbach die unrechtmäßig erhobenen Abgaben zurückzuerstatten oder zu ersetzen und in Zukunft alle widerrechtlichen Handlungen zu unterlassen. Später beanstandet Graf Hermann das Vorgehen des von Erzherzog Leopold Wilhelm verordneten subdelegierten Kommissars. Er bittet darum, dem Erzherzog den Kommissionsauftrag zu entziehen und stattdessen an Bischof Marquard II. von Eichstätt zu vergeben. Graf Siegfried und Graf Johann Ludwig von Hohenlohe-Neuenstein ersuchen den Kaiser, vor Weiterführung der Kommissionsverhandlungen dem Graf von Hatzfeld die Restitution der Rosenbergischen Güter zu befehlen (Eingabe fehlt). Später führen sie aus, daß eine Teilung der Dörfer Vorbachzimmern und Münster gegen das Recht verstoße, da eine gerechte Aufteilung nicht möglich sei. Außerdem habe Graf Hermann die Kommissionsverhandlungen maßgeblich verzögert. Deshalb bitten sie den Kaiser zu entscheiden, daß sie einer Teilung der Dörfer nicht zustimmen müssen, und dem Graf von Hatzfeld die Begleichung der entstandenen Unkosten aufzuerlegen. Graf Hermann beantragt, auch die Grafen Christian, Ernst Otto und Ludwig Gustav von Hohenlohe-Bartenstein vor die Kommission zu laden, da sie ein Viertel des Dorfs Vorbachzimmern zu Lehen trügen und deshalb zu den Verhandlungen über die Teilung des Dorfs hinzugezogen werden sollten. Später ersuchen die Grafen von Hohenlohe-Neuenstein den Kaiser, dem Graf von Hatzfeld die Restituierung der Rosenbergischen Güter durch Urteil aufzuerlegen. Falls dieser Punkt weiter vor der Kommission verhandelt werden solle, bitten sie um kaiserliche Anweisung an die Kommissare, die Restitution der Güter durchzusetzen.
Entscheidungen:Kaiserlicher Kommissionsauftrag an Erzherzog Leopold Wilhelm und die Stadt Dinkelsbühl zur Aufteilung des Lehens unter den Streitparteien, 1659 01 16, (Konz.) fol. 4r-5v. Kaiserlicher Kommissionsauftrag an den Bischof von Eichstätt und die Stadt Dinkelsbühl zur Aufteilung des Lehens unter den Streitparteien, 1662 11 10, (Konz.) fol. 20r-21r. Kaiserlicher Befehl an den Bischof von Eichstätt und die Stadt Dinkelsbühl, darauf zu achten, daß vor Fortsetzung der Kommissionsverhandlungen die von den Grafen von Hohenlohe-Neuenstein erbetene Restituierung der Rosenbergischen Güter erfolgt ist, 1663 01 08, (Konz.) fol. 22rv. Kaiserliche Aufforderung an den Bischof von Eichstätt und die Stadt Dinkelsbühl, die Grafen Christian, Ernst Otto und Ludwig Gustav von Hohenlohe-Schillingsfürst vor die Kommission zu laden, 1664 09 23, (Konz.) fol. 89r-90v. Kaiserliche Aufforderung an den Bischof von Eichstätt und die Stadt Dinkelsbühl, ihren Bericht zur Eingabe der Grafen von Hohenlohe-Neuenstein vorzulegen, 1664 12 19, (Konz.) fol. 99rv.
Umfang:fol. 1-112
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1695
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4212034
 

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