AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 658-4 Cavallier contra Scholtz und Worms; Streit um die Rückzahlung eines Darlehens von 1.000 Gulden aus den Wormser Einkünften der Maria Scholtz bzw. aus deren Forderungen gegen ihre Rehlinger Brüder, 1673-1676 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, Fi

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 658-4
Titel:Cavallier contra Scholtz und Worms; Streit um die Rückzahlung eines Darlehens von 1.000 Gulden aus den Wormser Einkünften der Maria Scholtz bzw. aus deren Forderungen gegen ihre Rehlinger Brüder
Entstehungszeitraum:1673 - 1676
Frühere Signaturen:Antiqua, Fasz. 703, Nr. 10
Darin:Befehl Leopold I. an die Stadt Worms, bis auf weiteres nichts von den Scholtz zustehenden Zinsen und Kapitalien auszuzahlen, 1673 07 11 (Abschr.), fol. 5r; Scholtz tritt Cavalier zur Begleichung des Darlehens die ihr von ihren Brüdern zustehenden Unterhaltsgelder ab, 1675 03 15 (Ausf.), fol. 39r-40v; Urteil des Reichshofrats über die Zahlungspflicht der Brüder, 1675 02 23 (Abschr.), fol. 43rv; Vergleich der Stadt Worms mit den Rehlinger Brüdern über eine ausstehende Schuldsumme von 12.500 Gulden, 1670 03 26 (Abschr.), fol. 45r-47v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Cavallier, Johann Maximilian, Hauptmann des Pioischen Regiments
Beklagter/Antragsgegner:Scholtz, Maria, geb. von Rehlingen; Worms, Stadt; Rehlingen, Marx Anton und Berthold von
RHR-Agenten:Cavallier: Johann Bernhard Hauser (1673); Rehlingen: Matthias Ignaz Nypho (1676)
Entscheidungen:Befehl an die Stadt Worms, Cavallier aus den rückständigen Zinsen der Scholtz auszuzahlen, 1673 08 16 (Konz.), fol. 14rv; Befehl an dies., den Rehlinger Brüdern nichts auszuzahlen, bis sie Cavallies Darlehen mit der ihm von Scholtz abgetretenen Forderungen gegen sie, ihre Brüdern, beglichen haben, 1675 04 05 (Konz.), fol. 54r-55v; Befehl an dies., Cavalliers Darlehen an Scholtz mit den Geldern zu begleichen, die Scholtz aus Worms aufgrund der von ihr gegen ihre Brüder bestehenden Forderung bekommen soll, 1675 05 03 (Konz.), fol. 69rv; Befehl an dies., vorerst mit der Auszahlung der Scholtz von ihren Brüdern aus den Wormser Einkünften zustehenden Geldern innezuhalten, 1676 05 19 (Konz.), fol. 106r-107r.
Umfang:Fol. 1-121
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1706
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4281867
 

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