AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 17-19 Braunschweig Stadt, Rat contra Braunschweig[-Wolfenbüttel], Heinrich Julius Herzog von; Auseinandersetzung wegen Steuerforderungen;, 1598 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 17-19
Titel:Braunschweig Stadt, Rat contra Braunschweig[-Wolfenbüttel], Heinrich Julius Herzog von; Auseinandersetzung wegen Steuerforderungen;
Entstehungszeitraum:1598
Darin:Vertrag zwischen [Heinrich II.] Herzog von Braunschweig[-Wolfenbüttel] und Stadt Braunschweig über Steuerleistung der Stadt 1553 (Auszug), fol. 251r-252v; Erklärung Julius' Herzog von Braunschweig[-Wolfenbüttel] zu Steuerleistung der Stadt Braunschweig 1588 12 16, fol. 249r-250v; Reichskammergerichtliche Urteile in Causa Kläger contra Beklagten, Mandatsprozeß wegen abgenommenen Zehntkorns 1594-1598, fol. 229r-232v; Reichskammergerichtliches Mandat gegen Kläger, erwirkt von Beklagtem wegen ausstehender Reichssteuern für den Krieg gegen die Türken 1595 03 06 (mit Zustellungsbestätigung), fol. 233r-236v; Notariatsinstrumente (Übergriffe von Amtleuten des Beklagten auf Güter der Kl.) 1597 07 10, 1598 07 17, 1598 08 08 (Originale), fol. 247r-248v, 253r-264v, 245r-246v

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Braunschweig Stadt, Rat
Beklagter/Antragsgegner:Braunschweig[-Wolfenbüttel], Heinrich Julius Herzog von
Gegenstand - Beschreibung:Kläger hatten ein kaiserliches Restitutionsmandat gegen Beklagten erwirkt, da dieser das Dorf Ampleben und andere Güter der Stadt gewaltsam in seinen Besitz gebracht habe. Gegen die Argumentation des Beklagten, der sich auf ausstehende Steuerleistungen der Kläger berufen hatte, machen Kläger geltend, Beklagter weder Reichssteuern für den Krieg gegen die Türken noch Landsteuern im geforderten Ausmaß schuldig zu sein. Darüber hinaus wenden sich Kläger gegen die Einlassung des Beklagten, wonach die vor den RHR gebrachten Übergriffe mit anderen, bereits vor dem RKG verhandelten Auseinandersetzungen zwischen den Parteien in sachlichem Zusammenhang stünden (connexitas causae) und daher nicht vom RHR behandelt werden könnten. Kläger bitten, Beklagten zu der im kaiserlichen Mandat für den Fall des Zuwiderhandelns vorgesehenen Strafzahlung zu verurteilen und ein weiteres Mandat gegen Beklagten auszufertigen.
Entscheidungen:Kommunikation der Replik der Kläger an Beklagten 1598 09 17 (Vermerk), fol. 203r
Umfang:fol. 203-264; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1628
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4284586
 

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