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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 28-35 Konstanz Hochstift, Bischof contra Konstanz Stadt, kaiserlicher Hauptmann; Auseinandersetzung wegen Verletzung von Jurisdiktionsrechten durch Inhaftierung und Beschlagnahme; Antrag auf kaiserliches Mandat; Einsetzung einer kaiserlichen Kommission, 1559-1561
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 28 Castell, Culman, Clewarg, Katzenelnbogen, Krumb, Colmar, Castelbarco, Camrer, Berlower, Cleisgern, Claus, Kleinschuch, Castronan, Comburg, Costen, Rensch, Sollendorff, Klingenberg, Klosner, Kurland, Kornelimünster, Christan, Clammer, Cornachini, Claes, Camerfür
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 28-35 |
Titel: | Konstanz Hochstift, Bischof contra Konstanz Stadt, kaiserlicher Hauptmann; Auseinandersetzung wegen Verletzung von Jurisdiktionsrechten durch Inhaftierung und Beschlagnahme; Antrag auf kaiserliches Mandat; Einsetzung einer kaiserlichen Kommission |
Entstehungszeitraum: | 1559 - 1561 |
Darin: | Ladung des Klägers (2) durch Vikar des Klägers (1) (Klage der Kläger (3) wegen Verteilung der Einkünfte des Stifts und Beleidigung) 1557 06 [.] (Ausfertigung mit Zustellungsbestätigung), wiederholt 1557 07 24 (Ausfertigung mit Zustellungsbestätigung), fol. 252rv, 253rv; Ladung des Klägers (2) durch päpstlichen Offizial in Straßburg Johannes Hessler als päpstlichen Kommissar, zugleich Inhibition 1558 03 21 (Ausfertigung mit Zustellungsbestätigungen), wiederholt 1558 10 24 (Ausfertigung mit Zustellungsbestätigungen), fol. 263rv, 267rv; Suspendierung der Exkommunikation der Kläger (3) durch päpstlichen Offizial in Straßburg Johannes Hessler als päpstlichen Kommissar 1558 03 21 (Ausfertigung), fol. 264rv; Päpstlicher Kommissionauftrag an Bischof von Augsburg (Vollstreckung des Urteils des Abts von Kreuzlingen) 1558 07 08, fol. 167r-170v; Mandat des Bischofs von Augsburg als päpstlicher Kommissar gegen Kläger (3) (Übergriffe auf Einkünfte und Jurisdiktion des Klägers (2)) 1558 10 25 (beglaubigte Abschrift), fol. 268r-275v; Geistliches Interdikt des Vikars des Klägers (1) an Geistlichkeit der Stadt Konstanz 1559 01 12, fol. 185r-186v; Aufhebung des Interdikts durch Vikar des Klägers (1) 1559 02 10, fol. 213r-216v, 214r-215v; Ermahnungsschreiben des Kardinals Alfonso Carafa als päpstlichem Richter an Abt von Kreuzlinge |
| n und Kläger (2) 1559 02 18, fol. 431r-434v; Vollstreckungsmandat des Abts von Kreuzlingen 1559 05 11, fol. 287r-294v; Notariatsinstrument (Protest der Klägers (3) gegen Verfahren vor Abt von Kreuzlingen) 1557 [?] (Ausfertigung), fol. 254rv; Notariatsinstrument (Protest der Kläger (3) gegen ihre Verurteilung durch Abt von Kreuzlingen), s.d. (beglaubigte Abschrift), fol. 255r-262v; Notariatsinstrument (Appellation der Kläger (3) gegen Verfahren vor Abt von Kreuzlingen) 1558 05 13 (Ausfertigung mit Zustellungsbestätigung), wiederholt 1558 05 19 (Ausfertigung mit Zustellungsbestätigung), fol. 265rv, 266rv; Notariatsinstrument (Protest der Kläger (3) gegen Mandat des Bischofs von Augsburg als päpstlichem Kommissar) 1558 12 02, fol. 276rv (Ausfertigung mit Zustellungsbestätigung), 277r-280v; Notariatsinstrument (Protest der Beklagten gegen Exkommunikationsdrohung des Klägers (1)) 1559 01 12 (beglaubigte Abschrift), fol. 281r-283v; Bericht über Prozeß vor päpstlichem Offizial in Straßburg nach Appellation der Kläger (3) gegen Urteil des Abts von Kreuzlingen als päpstlichem Kommissar 1558 (mit Aktenabschriften), fol. 295r-422v |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Konstanz Hochstift, Bischof (1); Sankt Johann Kollegiatstift in Konstanz, Propst (Sebastian Herbstheimer) (2); Sankt Johann Kollegiatstift in Konstanz, Kapitulare (3) |
Beklagter/Antragsgegner: | Konstanz Stadt, kaiserlicher Hauptmann (1); Konstanz Stadt, Bürgermeister und Rat (2) |
Gegenstand - Beschreibung: | Kläger (1) beschuldigt Beklagte, Kläger (3) verhaftet und ihren Besitz beschlagnahmt zu haben. Damit sei die Jurisdiktion des Klägers (1) verletzt worden. Kläger (1) habe gegen das Vorgehen der Beklagten protestiert und ein Interdikt ergehen lassen. Er bittet um ein kaiserliches Mandat gegen Beklagte, Kläger (3) freizugeben, außerdem um die Einsetzung einer kaiserlichen Kommission. Zum Hintergrund der Verhaftungen führt Kläger (1) aus, Kläger (3) hätten vor ihm als zuständiger Obrigkeit gegen Kläger (2) geklagt, da er sich Einkünfte angeeignet und Beleidigungen geäußert habe. Darüber hinaus sei Kläger (1) durch Berichte über angebliche Mißwirtschaft im Stift Sankt Johann veranlaßt worden, eine Untersuchung einzuleiten. Statt sich diesem Verfahren zu stellen, habe Kläger (2) in Rom einen päpstlichen Schutzbrief für das Kloster erwirkt. Außerdem sei eine päpstliche Kommission unter der Leitung des Abts von Kreuzlingen eingesetzt worden, vor der Kläger (2) Forderungen gegen Kläger (3) erhoben habe. Der Abt habe in einem Urteil die Ansprüche des Klägers (2) für rechtmäßig erklärt und Kläger (3) exkommuniziert. Kläger (3) hätten gegen dieses Urteil an den Papst appelliert. Es sei eine weitere päpstliche Kommission unter der Leitung des Offizials in Straßburg eingesetzt worden. Der Offizial habe die Exkommunikation au |
| fgehoben. Gegen dieses Urteil habe Kläger (2) an den Papst appelliert. Das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Trotzdem habe Kläger (2) eine päpstliche Kommission unter der Leitung des Bischofs von Augsburg zur Vollstreckung des Urteils des Abts von Kreuzlingen erwirkt. Abt und Bischof hätten Beklagte (2) als zuständige weltliche Gewalt um die Verhaftung der Kläger (3) und die Beschlagnahme ihres Vermögens gebeten. Kläger (2) beschuldigt Kläger (1), die Vollstreckung des Urteils des Abts von Kreuzlingen zu behindern. Kläger (2) bittet um einen kaiserlichen Befehl an die Oberösterreichische Regierung als zuständige Obrigkeit, Beklagte (2) anzuweisen, das Urteil zu vollstrecken. Nach ihrer Freilassung rufen Kläger (3) den Kaiser an. Sie hätten, um freizukommen, Bürgen stellen müssen; außerdem sei ihr Besitz noch immer beschlagnahmt. Kläger (3) bitten, eine kaiserliche Kommission mit der Revision der Akten des gegen sie geführten Verfahrens zu beauftragen. Außerdem beantragen sie, Beklagten (2) zu gebieten, ihren Besitz freizugeben. Die Oberösterreichische Regierung weist auf die negativen Folgen des bischöflich-konstanzischen Interdikts für den Katholizismus in der Stadt hin. Die Regierung bittet, das Interdikt aufheben zu lassen. Nach einem späterem Bericht von Kläger (1) wurde die Auseinandersetzung zwischen |
| Kläger (2) und Kläger (3) während des Reichstags vor dem Reichshofrat verhandelt. Es wurde ein Vergleich erzielt. |
Entscheidungen: | Zustellung der Klageschrift des Klägers (1) an Kläger (2) mit Befehl zur Stellungnahme 1559 01 30 (Vermerk), fol. 192v; Kaiserlicher Befehl an Kläger (1), Interdikt aufzuheben 1559 02 06, fol. 203r-204v; Weisung des Klägers (2) an geistliche Obrigkeit 1559 05 09 (Vermerk), fol. 226v; Kaiserliches Schreiben um Bericht an Beklagte (1), s.d. Vermerk auf Eingabe 1561 01 03, fol. 438v |
Umfang: | fol. 149-438; Akten unvollständig, Akten z. T. beschädigt |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1591 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4286409 |
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