AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 35-7 Cannstatt Stadt, Bürgermeister und Gericht; Bitte um kaiserliche Zustimmung zu Zollerhöhung;, 1592-1593 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 35-7
Titel:Cannstatt Stadt, Bürgermeister und Gericht; Bitte um kaiserliche Zustimmung zu Zollerhöhung;
Entstehungszeitraum:1592 - 1593
Darin:Bestätigung des Rechts von Bürgermeister, Rat und Gericht Cannstatt zur Erhebung von Zoll und Weggeld durch Kaiser Karl V. (durch König Ferdinand erhöhter Satz von 4 Pfennigen pro Wagen und 2 Pfennigen pro Karren) 1532 07 24, fol. 136r-139v; Fürbittschreiben Ludwigs [III.] Herzog von Württemberg zugunsten der Antragsteller 1592 09 25, fol. 140r-141v; Fürbittschreiben Burkhards von Berlichingen, herzoglich-württembergischer Obervogt in Waiblingen und Cannstatt, zugunsten der Antragsteller 1593 10 28, fol. 142r-143v

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Cannstatt Stadt, Bürgermeister und Gericht
Gegenstand - Beschreibung:Antragsteller führen aus, zur Erhaltung der Brücken über den Neckar in Cannstatt und Untertürkheim und der zugehörigen Straßen seit altersher zur Erhebung einer Abgabe auf das über die Brücken transportierte Gut in Höhe von 2 Pfennigen pro Wagen und 1 Pfennig pro Karren berechtigt zu sein. Dieser Satz sei im Jahr 1532 durch Kaiser Karl V. verdoppelt worden. Antragsteller machen geltend, ihre Kosten für die Instandhaltung von Brücken und Straßen seien in den letzten Jahren durch Überschwemmungen und die allgemeine Teuerung so stark angestiegen, daß sie nicht mehr durch die Einnahmen aus dem Weggeld gedeckt seien. Darüber hinaus verweisen sie darauf, daß in anderen Städten der Region, beispielsweise in Esslingen, ein sehr viel höheres Weggeld gezahlt werden müsse. Antragsteller bitten, ihnen in Zukunft die Erhebung von 12 Pfennigen pro Wagen und 6 Pfennigen pro Karren als Weggeld zu gestatten.
Umfang:fol. 130-143
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1623
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4286815
 

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