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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 36-2 Carlin, Hieronymus contra Motzhart, Balthasar; Auseinandersetzung wegen Verwertung einer Erfindung;, 1595-1597 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 36-2 |
Titel: | Carlin, Hieronymus contra Motzhart, Balthasar; Auseinandersetzung wegen Verwertung einer Erfindung; |
Entstehungszeitraum: | 1595 - 1597 |
Darin: | Privileg Kaiser Rudolfs II. für Kläger (ausschließliche Nutzung seiner Salzsiedetechnik im Reich für 25 Jahre) 1590 12 01, fol. 490r-493v; Bestätigung der Kanzlei Wolfgangs Graf von Hohenlohe[-Neuenstein] über von Kläger durchgeführten Salzsiedevorgang 1592 10 31, weitere Bestätigung 1594 10 21, fol. 488r-489v, 480r-481v; Erklärung von Erasmus Roth, Hans Heinrich Linck, Jeremias Westermor und Beklagtem, alle Bürger der Stadt Augsburg (keine Weitergabe oder eigenständige Nutzung der Salzsiedetechnik des Klägers) 1589 08 15, fol. 479rv; Vertrag zwischen Kläger auf der einen und Hans Heinrich Linck sowie Johann Baptist Vehlin, beide Bürger der Stadt Augsburg, auf der anderen Seite über gemeinsame Nutzung der kaiserlich privilegierten Salzsiedetechnik des Klägers 1593 12 12, fol. 484r-487v; Bericht von Pflegern, Bürgermeister und Rat der Stadt Augsburg (Einlassungen der Parteien) 1596 06 25, fol. 433r-449v; Fürbittschreiben Wolfgangs Graf von Hohenlohe[-Neuenstein] an den Reichshofratspräsidenten Georg Ludwig Landgraf von Leuchtenberg zugunsten des Klägers 1596 03 03, fol. 450r-455v |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Carlin, Hieronymus, Bürger der Stadt Augsburg |
Beklagter/Antragsgegner: | Motzhart, Balthasar, Bürger der Stadt Augsburg |
Gegenstand - Beschreibung: | Kläger bringt vor, ein Verfahren zur kostengünstigen Anreicherung gering salzhaltiger Solen entwickelt zu haben. Zur Verwertung seiner Erfindung habe er zusammen mit anderen Personen einen Verlag gebildet, dem auch Beklagter angehört habe. Beklagter habe die Kenntnisse, die er durch seine Mitarbeit im Unternehmen des Klägers gewonnen habe, zur Gründung eines eigenen, gleichartigen Unternehmens genutzt. Damit habe Beklagter zum einen gegen ein kaiserliches Privileg des Klägers verstoßen, in dem diesem das ausschließliche Verwertungsrecht an seiner Erfindung für die Dauer von 25 Jahren garantiert worden sei. Zum anderen habe Beklagter den Gesellschaftsvertrag zwischen Kläger und seinen Verlegern verletzt, in dem ausdrücklich festgeschrieben worden sei, daß keiner der Mitgesellschafter seine Kenntnisse über das von Kläger entwickelte Verfahren ohne Zustimmung der anderen Vertragsparteien zum eigenen Vorteil nutzen solle. Kläger bittet um ein kaiserliches Schreiben an alle Obrigkeiten des Reichs, Beklagtem die Eröffnung eigener Salzsiedereien zu untersagen, später um ein kaiserliches Mandat gegen Beklagten. Darüber hinaus bittet Kläger, das ihm erteilte Privileg auf eine Verbesserung seines Verfahrens auszudehnen. Kläger wendet sich über einen Beauftragten auch an den Präsidenten der Hofkammer Ferdinand Hofmann Frei |
| herr [von Grünbüchel und Strechau]. Beklagter beruft sich vor der Stadt Augsburg als zuständiger Obrigkeit darauf, das von ihm genutzte Verfahren zur Anreicherung gering salzhaltiger Solen unabhängig von Kläger entwickelt zu haben. Das Verfahren unterscheide sich von der Technik des Klägers, so daß es von dem kaiserlichen Privileg nicht betroffen sei. Umgekehrt habe Kläger bei der Verbesserung seiner Technik auf Ideen des Beklagten zurückgegriffen. Das Verfahren wurde laut Vermerken von der Hofkammer an den RHR weitergeleitet. Gemäß einem Gutachten des RHR wird das Privileg des Klägers eingezogen, da es von der lediglich um ein Gutachten gebetenen Hofkammer ohne Rückfrage bei RHR und Geheimem Rat zur Ausfertigung gebracht worden sei und unübliche Formulierungen enthalte. |
Entscheidungen: | Kommunikation der Eingabe des Klägers an Beklagten sowie an Appellationsgericht für das Königreich Böhmen 1595 04 19 (Vermerk), fol. 497v; Weisung der Angelegenheit vom Appellationsgericht für das Königreich Böhmen an Hofkammer 1595 04 28, fol. 474r-475v; Weiterleitung der Eingabe des Klägers an Reichskanzlei mit Befehl zur Berichterstattung 1595 05 08, fol. 470r-476v; Kaiserlicher Befehl an Stadt Augsburg als Obrigkeit des Beklagten, Beklagten einzuvernehmen und dessen Bericht an Kaiserhof zu senden, außerdem Beklagtem Salzgewinnung bis zu kaiserlicher Entscheidung zu verbieten 1595 07 01, fol. 456r-459v; Kaiserliche Inhibition an Beklagten (Einstellen der Salzgewinnung bis zu kaiserlicher Entscheidung), s.d. [1597 01 24] (laut Vermerk fol. 449v beschlossen 1596 08 29), fol. 427r-428v; Kaiserliches Schreiben an Pfleger, Bürgermeister und Rat der Stadt Augsburg (Information über kaiserliche Inhibition an Beklagten) 1597 01 24, laut Vermerk fol. 449v beschlossen 1596 08 29, fol. 429r-430v; Kaiserlicher Bescheid an die Parteien (Rückgabe des Privilegs an Reichskanzlei und Beantragung einer neuen Privilegierung durch Kläger, danach Entscheidung in der Sache) 1597 07 25, fol. 423r-424v; Reichshofrätliches votum ad imperatorem (Einvernahme des Beklagten durch Stadt Augsburg, Einzug des von der Hofkammer voreilig ausg |
| estellten Privilegs des Klägers) 1595 07 01, fol. 463r-466v (Konzept), 460r-469v (laut Vermerk fol. 423r gebilligt im Geheimen Rat 1597 07 25) |
Umfang: | fol. 422-498; Akten unvollständig |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1627 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4286840 |
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