Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 38-7 |
Titel: | Köln Erzstift, [Ernst Herzog von Bayern] Kurfürst von contra Köln Stadt, Bürgermeister und Rat; Auseinandersetzung wegen Besetzung des Hohen Gerichts in Köln; Erlaß kaiserlicher Mandate |
Entstehungszeitraum: | 1594 - 1607 |
Darin: | Notariatsinstrument (Zustellung des kaiserlichen Mandats 1594 08 01 sowie des kaiserlichen Befehls 1594 08 08) 1594 09 14 (Ausfertigung), fol. 275rv; Vollmacht der Beklagten für Bürgermeister Johann Hardenradt (Hardenrath) und Syndicus der Stadt Köln Dr. iur. Wilhelm Häckstein zur Übergabe forideklinatorischer Einreden am Reichshofrat 1594 09 30 (Ausfertigungen), fol. 278r-279v, 282r-285v |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Köln Erzstift, [Ernst Herzog von Bayern] Kurfürst von |
Beklagter/Antragsgegner: | Köln Stadt, Bürgermeister und Rat |
RHR-Agenten: | Kläger: Hirt, Johann (Vollmacht 1594 09 03, Ausfertigung, fol. 274rv) |
Gegenstand - Beschreibung: | Kläger führt aus, Beklagte hätten drei Schöffen des Hohen Gerichts in Köln die Ausübung ihres Amts verboten. Zur Begründung hätten Beklagte darauf verwiesen, die Schöffen seien keine Kölner Bürger und daher nicht für das Schöffenamt qualifiziert. Kläger argumentiert, die drei Schöffen seien bereits vor Jahren ordnungsgemäß in ihr Amt eingeführt worden und übten es seither aus. Das Recht zur Besetzung des Hohen Gerichts in Köln und damit auch der Absetzung einzelner Schöffen gehöre zu den Regalien, mit denen die Kurfürsten von Köln von Kaiser und Reich belehnt seien. Beklagte hätten keine Befehlsgewalt über die Mitglieder des Gerichts. Kläger bittet um einen kaiserlichen Befehl an Beklagte, die Suspendierung der Schöffen aufzuheben und die kurfürstlichen Rechte im Zusammenhang mit dem Hohen Gericht zu beachten. Beklagte werden in einem kaiserlichen Mandat angewiesen, die Schöffen wieder in ihre Ämter einzusetzen. Darüber hinaus wird Beklagten befohlen, keine Gebote und Verbote gegenüber Mitgliedern des Gerichts auszusprechen ("secundi mandati"). Beklagte erheben forideklinatorische Einreden gegen das kaiserliche Mandat. Es gebe eine Austragsvereinbarung zwischen der Stadt und den Kurfürsten. Zudem hätten die suspendierten Schöffen gegen den Suspendierungsbescheid an das Reichskammergericht appelliert. Kläger sei |
| in dem Appellationsprozeß als Intervenient auf der Seite der Schöffen aufgetreten. Damit sei die Auseinandersetzung am Reichskammergericht rechtshängig. In der Sache beanspruchen Beklagte als zuständige Obrigkeit das Gebots- und Verbotsrecht über die Mitglieder des Hohen Gerichts, die stets Kölner Bürger seien. Beklagte bitten, das Mandat zu kassieren und Kläger an die Austräge oder an das Reichskammergericht zu weisen. Darüber hinaus erheben sie Parteilichkeitsvorwürfe gegen den aus kurfürstlich-kölnischen Diensten stammenden Reichshofrat Eisengrein. Kläger weist die forideklinatorischen Einreden der Beklagten zurück. Die Austragsvereinbarung sei nicht wirksam geworden und zeitlich begrenzt. Zudem seien die Austräge in Mandatssachen nicht zuständig. Das Verfahren vor dem Reichskammergericht sei ein Strafprozeß, während es vor dem Reichshofrat um eine zivilrechtliche Materie gehe. Kläger bittet, Beklagte zu der im Mandat für den Fall des Zuwiderhandelns vorgesehenen Strafzahlung zu verurteilen und ein verschärftes Mandat ausfertigen zu lassen. |
Bemerkungen: | Weitere Akten K. 39; Stücke aus K. 35 in K. 38, aus K. 11 und K. 40 in K. 39 umgelegt |
Umfang: | fol. 262-365; Akten unvollständig |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1637 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4286896 |
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