AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 42-27 Cappel, David contra Sachsen-Altenburg, Johann Philipp Herzog von; Auseinandersetzung wegen Raubs;, 1626-1630 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 42-27
Titel:Cappel, David contra Sachsen-Altenburg, Johann Philipp Herzog von; Auseinandersetzung wegen Raubs;
Entstehungszeitraum:1626 - 1630
Darin:Abzugsbrief Christians Markgraf von Brandenburg-Bayreuth für Kläger (1) 1621 08 05, fol. 918rv, 965rv, 977rv; Aufstellung des von Beklagtem an sich gebrachten Vermögens der Kläger (1) und (2) (Gesamtsumme: 58.000 Reichstaler, später nach Berücksichtigung von Zinsen und Schadensersatz 106.800 Reichstaler), s.d., fol. 919rv, 969rv und 979rv; Aufstellung des von Beklagtem an sich gebrachten Vermögens der Kläger (1) und (2) (Gesamtsumme: 58.000 Reichstaler, später nach Berücksichtigung von Zinsen und Schadensersatz 106.800 Reichstaler), s.d., fol. 919rv, 969rv und 979rv

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Cappel, David, kaiserlicher Münzmeister in Breslau, aus Saalfeld (1); später Cappel, Barbara, Witwe von Kläger (1), aus Saalfeld (2); Cappel, Bonaventura, kaiserlicher Zeugmeister in der Militärgrenze; Cappel, Basilius (3)
Beklagter/Antragsgegner:Sachsen-Altenburg, Johann Philipp Herzog von
Gegenstand - Beschreibung:Kläger (1) führt aus, er habe sein Vermögen nach dem Ende seiner Tätigkeit als Münzmeister Christians Markgraf von Brandenburg-Bayreuth in Bayreuth in seine Heimatstadt Saalfeld bringen lassen, um sich dort niederzulassen. In Saalfeld habe Friedrich Herzog von Sachsen-Altenburg die Truhen des Klägers aufgebrochen und Bargeld sowie Wertgegenstände im Wert von 58.000 Reichstalern, darunter auch das Vermögen von Klägerin (2), an sich genommen. Beklagter, der Bruder des Herzogs und regierender Landesfürst, sei bei der Tat zugegen gewesen. Kläger (1) wirft Beklagtem vor, den Raub zugelassen zu haben. Außerdem hafte Beklagter nach dem Tod seines Bruders als dessen Erbe für den entstandenen Schaden. Kläger (1), später Kläger (2) und (3), bitten um ein kaiserliches Mandat sine clausula gegen Beklagten, die geraubten Wertgegenstände zurückzugeben. Beklagter macht geltend, für das Vorgehen seines Bruders nicht verantwortlich gemacht werden zu können. Zudem beschuldigt er Kläger (1) der Verstöße gegen die Münzordnung und einer gesetzwidrig luxuriösen Lebensführung, was den Zorn seines Bruders ausgelöst habe. Beklagter bittet, Kläger abzuweisen.
Entscheidungen:Kaiserliches Schreiben um Bericht an Beklagten 1626 04 03, fol. 923r-924v (Konzept), 930rv, 939r-940v, 967rv, 975rv; Kaiserlicher Befehl an Beklagten, Klägerin (2) klaglos zu stellen 1628 03 28, fol. 942r-945v (Konzept), 968rv, 976rv; Kommunikation des Berichts des Beklagten an Klägerin (2) 1628 06 16 (Vermerk), fol. 957v, 959v; Reichshofrätliches Resolutionsprotokoll 1630 02 01 (Auszug: Aufforderung an Klägerin (2), die Zustellung des letzten kaiserlichen Befehls nachzuweisen), fol. 981rv
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1660
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4287631
 

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