AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 48-26 Egen, Hans von contra Nussart, Anton; Nichtigkeitsbeschwerde;, 1572-1573 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 48-26
Titel:Egen, Hans von contra Nussart, Anton; Nichtigkeitsbeschwerde;
Entstehungszeitraum:1572 - 1573
Darin:Bericht von Dr. iur. Matthias Laymann als kaiserlicher Kommissar 1572 11 26, fol. 282r-346v; Berichte von Pfleger, Bürgermeister und Rat der Stadt Augsburg 1573 02 10, 1573 04 07, fol. 276rv, 262r-264v; Akten des Strafverfahrens gegen Beklagten vor Stadtgericht in Augsburg, z. T. s.d., fol. 294r-298v; Akten des Verfahrens Beklagter contra Kläger, vice versa, wegen Beleidigungen, vor Stadtgericht in Augsburg, s.d., fol. 299r-303v; Abweisung der Appellationen des Klägers durch Stadtgericht in Augsburg, s.d., fol. 304rv; Bestätigung des Urteils der Vorinstanz durch Bürgermeister und Rat der Stadt Augsburg nach Appellation des Klägers, s.d., fol. 305rv

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Egen, Hans von
Beklagter/Antragsgegner:Nussart, Anton, Kaufmann, Bürger der Stadt Augsburg
Gegenstand - Beschreibung:Kläger legt dar, er habe ein Strafverfahren vor dem Augsburger Stadtgericht gegen Beklagten angestrengt, da Beklagter einen ihm von Christoph Haller von Hallerstein als Sicherheit für ein Darlehen verpfändeten und übergebenen Wertgegenstand gegen die ausdrückliche Anweisung Hallers verkauft habe. Kläger sei durch den Verkauf geschädigt worden, da Haller ihm den Gegenstand gleichfalls verpfändet habe. Das Stadtgericht habe Beklagter freigesprochen und Kläger zur Leistung von 850 Gulden Schadensersatz wegen der Beklagter zugefügten Ehrverletzung verurteilt. Da er die Summe nicht habe bezahlen können, sei Kläger inhaftiert worden. Kläger behauptet, das Verfahren sei unter Verstoß gegen die Peinliche Halsgerichtsordnung durchgeführt worden. Appellationsanträge sowie Widerklagen des Klägers seien abgewiesen worden. Wegen des Appellationsverbots in Strafsachen könne Kläger nicht an das Reichskammergericht appellieren. Kläger bittet um die Einsetzung einer kaiserlichen Kommission zur Prüfung der Akten des Verfahrens. Pfleger, Bürgermeister und Rat der Stadt Augsburg legen dar, Beklagter habe ein rechtskräftiges Urteil gegen Kläger erstritten und lehne einen Vergleich ab, so daß nicht gegen ihn vorgegangen werden könne.
Umfang:fol. 261-353; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1603
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4288988
 

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