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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 49-5 Mainz Erzstift, [Wolfgang Kämmerer von Worms gen. Dalberg] Kurfürst von contra Erfurt Stadt, Rat; Auseinandersetzung wegen obrigkeitlicher Rechte (Jurisdiktion, Steuererhebung); Erlaß kaiserlicher Mandate, 1590 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, Fi
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 49 Eberstein, Eisenmann, Essen, Soner, Mainz, Pommern, Erstenberger, Eberstein, Ebelin, Engelhardt, Eberling, Ernst, Emmell, Estorff, Hohnstein, Eisenpeisser, Eisengrein, Enicke, Ehnlen, Ettenheimmünster, Enzberg, Trincker, Ellwangen, Tann, Egel, Eberstein, 1586-1
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 49-5 |
Titel: | Mainz Erzstift, [Wolfgang Kämmerer von Worms gen. Dalberg] Kurfürst von contra Erfurt Stadt, Rat; Auseinandersetzung wegen obrigkeitlicher Rechte (Jurisdiktion, Steuererhebung); Erlaß kaiserlicher Mandate |
Entstehungszeitraum: | 1590 |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Mainz Erzstift, [Wolfgang Kämmerer von Worms gen. Dalberg] Kurfürst von |
Beklagter/Antragsgegner: | Erfurt Stadt, Rat |
Gegenstand - zeitgenössische Formulierung: | Kläger hatte unter Berufung auf ein reichskammergerichtliches Urteil aus dem Jahr 1578 mehrere kaiserliche Mandate gegen Beklagte erwirkt. Beklagte beschuldigen Kläger, die Mandate durch eine falsche Sachdarstellung erschlichen zu haben. Erfurt sei keine Landstadt im Kurfürstentum Mainz, sondern Reichsstadt. Die Kurfürsten von Mainz verfügten lediglich über einzelne Hoheitsrechte in der Stadt. Viele der in den kaiserlichen Mandaten angesprochenen Auseinandersetzungen seien am Reichskammergericht rechtshängig. Im einzelnen bestreiten Beklagte, die Abgaben diverser Klöster eingezogen zu haben und die katholische Geistlichkeit in der Stadt zu bedrängen. Sie hätten sich stets dem Passauer Vertrag und dem Augsburger Religionsfrieden gemäß verhalten. Es seien keine Bürger der Stadt an Appellationen an das kurfürstlich-mainzische Hofgericht gehindert worden; vielmehr habe das Hofgericht Appellationen angenommen, für die es nicht zuständig sei. Beklagte leugnen die ihnen von Kläger zu Last gelegten gewaltsamen Übergriffe (u. a. Abriß eines Hochgerichts). Sie hätten sich lediglich gegen Übergriffe des Klägers verteidigt. Beklagte seien bereit, Zölle und Marktabgaben zu entrichten, sofern Kläger eine Zollordnung öffentlich anschlagen lasse und bei der Veranschlagung der Waren das Herkommen beachtet werde. Beklagte bitten, |
| sie in ihren Rechten zu schützen und Kläger ab- oder an das Reichskammergericht zu weisen. |
Umfang: | fol. 65-141; Akten unvollständig |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1620 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4289059 |
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