AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 49-27 Egel (Ögel), Hans contra Erfurt Stadt, Bürgermeister und Rat; Bitte um kaiserliche Patente;, 1601-1605 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 49-27
Titel:Egel (Ögel), Hans contra Erfurt Stadt, Bürgermeister und Rat; Bitte um kaiserliche Patente;
Entstehungszeitraum:1601 - 1605
Darin:Verträge zwischen Erzstift Mainz und Haus Sachsen über Erfurt (s.d. Auszüge, Gerichtswesen betreffend), fol. 722v-727r Vertrag zwischen Antragsteller und Franz Ludolf dem Älteren (Bürgschaft des Antragstellers) 1597 06 19, fol. 562r-563v; Gerichtsbuch des königlich[-böhmisch]en Gerichts in Schwiebus (s.d. Auszug), fol. 563v; Berichte Johann Adams [von Bicken] Kurfürst von Mainz 1602 01 04, 1603 07 02, fol. 735r-738v und 615r-617r, 685v-686v

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Egel (Ögel), Hans, Bürger der Stadt Schwiebus
Beklagter/Antragsgegner:Erfurt Stadt, Bürgermeister und Rat
Gegenstand - zeitgenössische Formulierung:Antragsteller führt aus, eine Bürgschaft für Franz Ludolf den Älteren aus Erfurt übernommen und Zahlungen geleistet zu haben. Ludolf sei seinem Versprechen, eine Schuldurkunde auszustellen, nicht nachgekommen. Nach seinem Tod sei sein Sohn Franz Ludolf der Jüngere aus der Stadt Schwiebus geflohen. Antragsteller habe sich an Antragsgegner gewandt und gebeten, Franz Ludolf den Jüngeren in Erfurt verhaften und nach Schwiebus überstellen zu lassen. Antragsgegner hätten ihn an das kurfürstlich-mainzische Stadtgericht in Erfurt gewiesen, wo ein Verfahren zur Verteilung des Vermögens Franz Ludolfs des Älteren an seine Gläubiger anhängig sei. Antragsteller erklärt, seine Ansprüche in diesem Verfahren nicht geltend machen zu können, da er über keine Schuldurkunde Franz Ludolfs des Älteren verfüge. Zur Durchsetzung seiner Ansprüche könne er sich nur an Franz Ludolf den Jüngeren halten. Antragsgegner hätten ihm mit ihrer Weigerung, Ludolf zu verhaften, das Recht verweigert. Antragsteller bittet um kaiserliche Patente, um erfurtische Untertanen im Herzogtum Schlesien aufhalten und ihre Güter beschlagnahmen zu können. Antragsgegner verweisen auf Verträge zwischen dem Erzstift Mainz und dem Haus Sachsen über die Stadt Erfurt. Danach sei für die Verfolgung von Schuldforderungen das kurfürstlich-mainzische Stadtgericht in Erfur
t zuständig. Erst wenn dort ein Urteil gesprochen worden sei, könne die Stadt die Vollstreckung übernehmen. Antragsteller habe sich jedoch geweigert, ein Rechtsverfahren einzuleiten, so daß die Stadt die erbetene Verhaftung nicht habe durchführen können. Antragsgegner bitten, Antragsteller abzuweisen.
Entscheidungen:Kaiserliche Aufforderung an [Johann Adam von Bicken] Kurfürst von Mainz, die Verhaftung Franz Ludolfs des Jüngeren anzuordnen 1601 10 04, wiederholt 1603 06 13, fol. 612r-614v, 683r-685r; Zustellung des Berichts Johann Adams [von Bicken] Kurfürst von Mainz an Antragsteller 1602 02 11 (Vermerk), fol. 738v; Abweisung des Antragstellers 1602 03 08 (Vermerk), fol. 622v; Kaiserliche Aufforderung an Antragsgegner, Antragsteller zu seinem Recht zu verhelfen 1602 04 24, wiederholt 1602 09 26, fol. 628v-629v, 645r-646v; Kaiserlicher Bescheid an Antragsteller (Weisung an kurfürstlich-mainzisches Stadtgericht in Erfurt) 1603 05 14, fol. 676r-677r; Kaiserliches Promotorial an kurfürstlich-mainzisches Stadtgericht in Erfurt 1603 09 27, fol. 697v-701r; Kaiserlicher Befehl an Antragsgegner, Antragsteller klaglos zu stellen oder über Sachlage zu berichten 1603 12 22, fol. 712rv; Kaiserlicher Bescheid an Antragsteller (Weisung an Antragsgegner) 1604 08 03, wiederholt 1605 09 01, fol. 559r-560v, 557r-558v
Umfang:fol. 557-738; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1635
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4289081
 

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