AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 54-2 Fugger, Jakob contra Bicken, Philipp von; Auseinandersetzung wegen Viehtriebs;, 1586-1589 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 54-2
Titel:Fugger, Jakob contra Bicken, Philipp von; Auseinandersetzung wegen Viehtriebs;
Entstehungszeitraum:1586 - 1589
Darin:Befehl Kaiser Friedrichs III. an Ammann und Gemeinde des Markts Thannhausen, Heinrich Truchseß von Höfingen für gerodete Waldstücke Schadensersatz zu leisten und für die entstandenen Äcker und Weiden Zins zu zahlen 1471 02 10, fol. 20rv; Vergleich zwischen Antragsgegner bzw. Beklagten und Untertanen des Markts Thannhausen, ausgehandelt durch Subdelegierte Ludwigs Herzog von Württemberg sowie der Städte Augsburg und Nördlingen als kaiserliche Kommissare (Heidenheimer Vertrag) 1586 04 21 [!, 30], fol. 9r-12v; Bericht des Abts von Ursberg (Georg) und Karls von Freiberg als kaiserliche Kommissare (Verweigerung des Antragsgegners bzw. Beklagten gegenüber gütlichen Verhandlungen) 1587 09 30, fol. 43r-53v

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Fugger, Jakob (1); Müller, Bernhard; Mayerstetter, Georg, Amtleute von Fugger, Markus (2)
Beklagter/Antragsgegner:Bicken, Philipp von
Gegenstand - Beschreibung:Antragsteller bzw. Kläger (1) bezieht sich auf den von einer kaiserlichen Kommission ausgehandelten sog. Heidenheimer Vertrag zwischen Beklagtem und seinen Untertanen im Markt Thannhausen. Darin sei festgelegt worden, daß die Untertanen zur Begleichung der Beklagten durch den Streit entstandenen Kosten auf die Nutzung der sog. Großen Viehweide verzichten sollten. Antragsteller bzw. Kläger (1) behauptet, daß sich die Inhaber seiner drei im Markt Thannhausen gelegenen Bauernhöfe, die ihm vom Hochstift Augsburg als Lehen verliehen worden seien, nicht an der Rebellion beteiligt hätten und daher nicht von den Bestimmungen des Heidenheimer Vertrags betroffen seien. Antragsteller bzw. Kläger (1) bittet, den von den kaiserlichen Kommissaren zur kaiserlichen Bestätigung vorgelegten Heidenheimer Vertrag nur mit einer diesbezüglichen Einschränkung zu ratifizieren. Als andere Möglichkeit, seine Rechte zu wahren, schlägt Antragsteller bzw. Kläger (1) vor, Antragsgegner bzw. Beklagte zu verpflichten, die fuggerischen Untertanen für die entgangenen Weiderechte zu entschädigen. Nach der Bestätigung des Heidenheimer Vertrags durch den Kaiser bittet Antragsteller bzw. Kläger (1) um ein kaiserliches Mandat gegen Antragsgegner bzw. Beklagte, die Rechte seiner Untertanen in Thannhausen unangetastet zu lassen oder eine andere Weide b
ereitzustellen. Später beantragt Antragsteller bzw. Kläger (1) einen kaiserlichen Befehl an Antragsgegner bzw. Beklagte, die wegen Weidens von Vieh auf der Großen Viehweide inhaftierten fuggerischen Bauern sofort freizulassen. Beklagter beruft sich auf die kaiserlichen Lehenbriefe über den Markt Thannhausen, wonach der Inhaber des Reichslehens im Besitz aller obrigkeitlichen Rechte über den gesamten Markt sei. Der Verkauf der drei Höfe an die Fugger durch die Truchsessen von Höfingen habe nur unter dieser Einschränkung erfolgen können. Die fuggerischen Untertanen in Thannhausen hätten keinen Sonderstatus und könnten daher auch nicht von den Bestimmungen des Heidenheimer Vertrags ausgenommen werden. Zudem habe die Gemeinde Thannhausen ohnehin kein Weiderecht auf der Großen Viehweide. Die fuggerischen Bauern hätten verhaftet werden müssen, da sie den Heidenheimer Vertrag verletzt und andere Gemeindemitglieder entsprechend beeinflußt hätten. Antragsgegner bzw. Beklagte bittet, ihn in seinen Rechten aus dem Heidenheimer Vertrag zu schützen. Außerdem bietet er den Kauf der fraglichen Höfe, später auch die Nutzung einer anderen Weide durch die fuggerischen Bauern an. Kläger (2) hatten den Kaiser wegen eines den Untertanen des Markts Thannhausen gewährten Darlehens in Höhe von 4.000 Gulden angerufen. Für die Rückzahlun
g des Betrags sei nach den Bestimmungen des Heidenheimer Vertrags Beklagte verantwortlich. Beklagte stellt fest, daß er die Summe angesichts seiner finanziellen Belastungen durch die Rebellion seiner Untertanen im Augenblick nicht aufbringen könne.
Entscheidungen:Kaiserliche Ermahnung an Antragsgegner bzw. Beklagten, Untertanen des Antragstellers bzw. Klägers (1) in Thannhausen etwaige Schäden aus dem Heidenheimer Vertrag zu ersetzen oder über die Sachlage zu berichten 1586 07 01, fol. 13rv; Zustellung des Berichts des Antragsgegners bzw. Beklagten an Antragsteller bzw. Kläger (1), s.d. Vermerk auf Bericht 1586 08 12, fol. 19v; Kaiserliche Aufforderung an Antragsteller bzw. Kläger (1), einer gütlichen Einigung mit Antragsgegner bzw. Beklagten zuzustimmen 1587 07 10, fol. 40rv; Kaiserlicher Befehl an Antragsgegner bzw. Beklagten, inhaftierte fuggerische Bauern freizulassen und ihre Rechte bis zur Entscheidung der Angelegenheit zu beachten 1587 07 10, fol. 41r-42v; Kaiserlicher Kommissionsauftrag an Abt von Ursberg (Georg) und Karl von Freiberg zur Güte 1587 07 10 (Original), fol. 53rv; Zustellung der Stellungnahmen des Antragsgegner bzw. Beklagten an Antragsteller bzw. Kläger (1) 1588 11 05 (Vermerk), fol. 61v; Kaiserlicher Kommissionsauftrag an Stadt Augsburg und Friedrich vom Stain zu Güte und Recht 1589 03 07 (Vermerk), fol. 62r
Umfang:fol. 3-67; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1619
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4289166
 

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