AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 58-4 Fugger, Anton der Ältere contra Geizkofler, Lukas; Auseinandersetzung wegen Schuldforderungen;, 1602 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 58-4
Titel:Fugger, Anton der Ältere contra Geizkofler, Lukas; Auseinandersetzung wegen Schuldforderungen;
Entstehungszeitraum:1602
Darin:Erklärung des Klägers (Abtretung einer Schuldurkunde Ferdinands Erzherzog von Österreich in Höhe von 6.000 Gulden an Ehefrau des Beklagten, zugleich Schadloserklärung) 1593 09 10, fol. 545r-546v; Schuldurkunde des Klägers über 2.000 Gulden zugunsten des Beklagten 1590 08 28, fol. 539r-540v; Erklärung des Klägers (Abtretung eines Zinsanspruchs in Höhe von 3.000 Gulden an Beklagte) 1594 04 11, fol. 537r-538v; Erklärung des Beklagten (Rückzahlung der überzähligen 800 Gulden aus dem ihm von Kläger abgetretenen Anspruch in Höhe von 3.000 Gulden) 1594 04 11, fol. 535r-536v

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Fugger, Anton der Ältere
Beklagter/Antragsgegner:Geizkofler, Lukas, Dr. iur., für sich und seine Ehefrau Katharina Hörmann
Gegenstand - Beschreibung:Kläger führt aus, der Ehefrau des Beklagten 6.000 Gulden schuldig geworden zu sein. Anstelle einer Rückzahlung habe Kläger ihr eine Schuldurkunde Ferdinands Erzherzog von Österreich zu seinen Gunsten ausgehändigt und darüber hinaus in einer Erklärung versprochen, die Schuld selbst zu tilgen, sollte es bei der Einforderung des Betrags beim österreichischen Erzherzog Schwierigkeiten geben. Obwohl Beklagter bereits konkrete Zahlungsmodalitäten mit dem Erzherzog ausgehandelt habe, sei er nicht bereit, diese nunmehr gegenstandslos gewordene Erklärung des Klägers zurückzugeben. Darüber hinaus habe Kläger von Beklagter weitere 2.000 Gulden geliehen und ihm anstelle der Rückzahlung eine weitere Schuldurkunde im Wert von 3.000 Gulden übergeben. Obwohl Beklagte den Betrag erhalten habe, habe er weder die Schuldurkunde des Klägers zurückgeleitet noch den überzähligen Betrag an Kläger ausgezahlt. Kläger bittet um einen kaiserlichen Befehl an Beklagte, ihm Erklärung und Schuldurkunde auszuhändigen und die überzähligen 800 Gulden zu übergeben. Über die Angelegenheit wird auch im Rahmen der kaiserlichen Kommission zur Abwicklung der Zahlungsverpflichtungen des Klägers verhandelt.
Umfang:fol. 530-547; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1632
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4289231
 

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