AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 50-6 Eisner, Michael contra Hildebrandt, Johann Friedrich; Auseinandersetzung wegen Markenschutzes;, 1609 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 50-6
Titel:Eisner, Michael contra Hildebrandt, Johann Friedrich; Auseinandersetzung wegen Markenschutzes;
Entstehungszeitraum:1609
Darin:Verlängerung des auf sechs Jahre befristeten Privilegs Kaiser Rudlofs II. 1598 07 17 zur Kennzeichnung des Papiers des Klägers um 10 Jahre, Ausdehnung auf in anderen Mühlen des Klägers hergestelltes Papier 1603 03 17, fol. 131r-132v

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Eisner, Michael, Papierhändler, Bürger der Stadt Frankfurt/M.
Beklagter/Antragsgegner:Hildebrandt, Johann Friedrich, Bürger der Stadt Frankfurt/M.
Gegenstand - Beschreibung:Kläger bringt vor, Inhaber einer von Kaiser Karl V. privilegierten Papiermühle in Frankfurt zu sein. Nur das in dieser Mühle produzierte Papier dürfe mit einem Adler und dem lateinischen Buchstaben F gekennzeichnet werden. Das Privileg sei von Kaiser Rudolf II. bestätigt und auf in anderen Mühlen des Klägers produziertes Papier ausgedehnt worden. Beklagter habe das Privileg des Klägers verletzt, indem er sein Papier auf dieselbe Weise gekennzeichnet habe. Dabei habe er sich auf ein angeblich bewilligtes, noch nicht ausgefertigtes kaiserliches Privileg berufen. Zudem verkaufe Beklagter sein in anderen Städten produziertes Papier als Frankfurter Papier. Eine Klage des Klägers vor der Druckerzunft sowie vor Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt habe Beklagten nicht zur Änderung seiner Praxis bewogen. Auch die Papiermacher in Schwarzenfels verwendeten einen ähnlichen Adler mit den lateinischen Buchstaben S. F. und gäben ihr Produkt als Frankfurter Papier aus. Kläger bittet, das Privileg des Beklagten nicht ausfertigen zu lassen oder seinen Gebrauch zu untersagen. Der Stadt Frankfurt solle befohlen werden, die Lagerbestände des Beklagten zu beschlagnahmen. Beklagter sei zu laden und zu der in dem Privileg des Klägers für den Fall des Zuwiderhandelns vorgesehenen Strafzahlung zu verurteilen.
Umfang:fol. 129-133
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1639
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4289331
 

Social Media

Weiterempfehlen
 
Startseite|Anmelden|de en fr it nl