AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 62-3 Fröschel, Jakob contra Frankfurt/M. Stadt, Bürgermeister und Rat; Auseinandersetzung wegen Verletzung kaiserlichen Geleits, auch wegen Beleidigung;, 1612-1613 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 62-3
Titel:Fröschel, Jakob contra Frankfurt/M. Stadt, Bürgermeister und Rat; Auseinandersetzung wegen Verletzung kaiserlichen Geleits, auch wegen Beleidigung;
Entstehungszeitraum:1612 - 1613

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Fröschel, Jakob, Jude, aus Prag
Beklagter/Antragsgegner:Frankfurt/M. Stadt, Bürgermeister und Rat
Gegenstand - Beschreibung:Kläger beschuldigt Beklagte, ihn auf Antrag des Frankfurter Juweliers Daniel Prior (Briers) und des Frankfurter Bürgers Jost Gelf, die Schuldforderungen gegen Kläger geltend gemacht und sich dabei auch auf Prager Gläubiger des Klägers berufen hätten, inhaftiert zu haben. Obwohl Kläger habe nachweisen können, daß er sich auf einer Geschäftsreise im Auftrag des Kaisers befunden habe, hätten Beklagte ihn erst nach einem entsprechenden kaiserlichen Befehl aus der Haft entlassen. Zudem habe Kläger eine Urfehde beschwören müssen, in der er zugesagt habe, sich einem Rechtsverfahren in Frankfurt zu stellen. Kläger leugnet, Prior und Gelf Geld zu schulden. Darüber hinaus habe Prior Kläger geohrfeigt und damit in seiner Ehre verletzt. Kläger bittet, Beklagte anzuweisen, die widerrechtliche und erzwungene Urfehde zu kassieren. Außerdem beantragt er, Beklagte und die beiden Kaufleute wegen Mißachtung eines kaiserlichen Geleitbriefs zu bestrafen. Später bittet Kläger, Beklagte zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 4.000 Dukaten zu verurteilen. Beklagte legen Stellungnahmen Priors und Gelfs zu den Anschuldigungen des Klägers vor. Bei ihren Forderungen an Kläger habe es sich um unbestrittene Schulden (debita liquida) gehandelt. Darüber hinaus habe Kläger sein Versprechen, sich nach Ablauf einiger Wochen in Frankfurt ihren
Forderungen zu stellen, nicht eingehalten. Außerdem habe es Hinweise gegeben, daß Kläger aus Prag geflohen sei. Vor diesem Hintergrund sei seine Inhaftierung gerechtfertigt gewesen. Beklagte bitten, Kläger abzuweisen.
Entscheidungen:Zustellung der Stellungnahme des Klägers an Beklagte 1613 05 02, fol. 296rv; Zustellung der Stellungnahme der Beklagten an Kläger, s.d. Vermerk auf Eingabe 1613 08 14, fol. 309v
Bemerkungen:weitere Akten K. 84; Stück aus K. 85 in K. 84 umgelegt
Umfang:fol. 288-309; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1643
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4289380
 

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