AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 63-4 Frank, Hans contra Burk, Hans; Auseinandersetzung wegen Kaufvertrags, auch Schadensersatzes;, 1615 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 63-4
Titel:Frank, Hans contra Burk, Hans; Auseinandersetzung wegen Kaufvertrags, auch Schadensersatzes;
Entstehungszeitraum:1615
Darin:Bescheid des Domkapitels Eichstätt in Verfahren Schneider, Konrad, contra Kläger (1) (Rechtsgültigkeit des Kaufvertrags über zwei Schänken) 1600 02 01, fol. 492rv; Urfehde des Klägers (1) 1600 08 24, fol. 500r-501v; Vergleich zwischen Kläger (1) und Hans Burk über Zahlung des Kaufpreises für zwei Schänken, vereinbart nach Kompromißverfahren 1602 02 04, fol. 508r-509v; Abzugsbrief des Kastners in Weißenburg i. Bay. im Auftrag des Domkapitels Eichstätt für Kläger (1) 1602 05 06, fol. 554rv; Verzeichnis der 1615 10 13 in die Stadt Roth gebrachten und dort verkauften Habe der Kläger, s.d., fol. 476r-479v; Notariatsinstrument (Zeugenaussagen zu strittigem Kaufvertrag) 1615 01 04, fol. 444r-449v (Original), 550r-553v; Berichte Joachim Ernsts Markgraf von Brandenburg-Ansbach 1616 02 29 und 1616 04 30, fol. 463r-534v [?], 535r-540v

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Frank, Hans (1), für sich und seine drei Söhne (2), Bauern, aus Haimpfarrich
Beklagter/Antragsgegner:Burk, Hans, markgräflich-brandenburgischer Kastner in Roth, Erben (1); Roth, markgräflich-brandenburgischer Kastner und Richter (2)
Gegenstand - Beschreibung:Kläger (1) bringt vor, als Nachfolger von Konrad Schneider und mit Einverständnis des ursprünglichen Verkäufers in alle Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag über zwei Schänken in Haimpfarrich eingetreten zu sein, den Schneider mit Hans Burk aus Allersberg geschlossen habe. Zwischen Schneider und Burk sei ein Kaufpreis in Höhe von 1.050 Gulden vereinbart worden, der in Raten bezahlt werden sollte. Bei der Hinterlegung des Kaufvertrags beim markgräflich-brandenburg[-ansbach]ischen Kastenamt in Roth habe Burk behauptet, der Kaufpreis habe 1.250 Gulden betragen. Mit Unterstützung der Beklagten (2) habe Burk, später Beklagte (1), Kläger (1) durch mehrere Inhaftierungen und Pfändungen genötigt, den erhöhten Kaufpreis zu bezahlen. Die Anhörung der von Kläger (1) benannten Zeugen hätten Beklagte (2) abgelehnt. Darüber hinaus seien Kläger durch die Inhaftierungen und dadurch verursachten Arbeitsausfälle zusätzliche Schäden entstanden. Auf seine Beschwerde beim Markgrafen von Brandenburg-Ansbach als zuständige Obrigkeit habe Kläger (1) einen Bescheid erhalten, wonach er den erhöhten Kaufpreis zu bezahlen und wegen seiner Ansprüche auf Schadensersatz ein Rechtsverfahren einzuleiten habe. Kläger (1) bittet um einen kaiserlichen Befehl an den Markgrafen, Beklagte (1) und (2) die Rückerstattung der über den Vertrag hina
us gezahlten Summe, der beschlagnahmten landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie die Leistung von Schadensersatz aufzuerlegen. Später berichtet Kläger (1), Beklagte (2) hätten ihn erneut inhaftieren lassen, seine Ausweisung angedroht, Wertgegenstände aus seinem Haus entfernt und Kläger (1) beim Markgrafen verleumdet. Als Motiv des Verhaltens der Beklagten (2) sei das katholische Bekenntnis des Klägers (1) zu vermuten. Kläger (1) bittet um einen kaiserlichen Befehl an Beklagten (2), den entstandenen Schaden zu ersetzen, alternativ um ihre Ladung an den Kaiserhof. Darüber hinaus beantragt er, durch den kaiserlichen Fiskal am Reichshofrat Klage wegen Mißachtung der kaiserlichen Autorität gegen Beklagten (2) erheben zu lassen. Joachim Ernst Markgraf von Brandenburg-Ansbach verweist darauf, der von Kläger (1) angefochtene Kaufvertrag sei bereits im Jahr 1600 vom Domkapitel Eichstätt, der damaligen Obrigkeit der Kläger, für rechtsgültig erklärt und von Kläger (1) in mehreren Vergleichen anerkannt worden. Der tatsächlichen Bezahlung seiner Schulden habe sich Kläger (1) durch immer neue Ausreden, außerdem durch Flucht entzogen. Darüber hinaus habe er die wirtschaftlich wichtigen Schänken verfallen lassen. Vor diesem Hintergrund habe der Markgraf den Verkauf der Güter des Klägers (1) zur Befriedigung der Forderungen seiner
Gläubiger von Amts wegen und die Ausweisung von Kläger (1) und (2) angeordnet.
Entscheidungen:Kaiserliche Ermahnung an Joachim Ernst Markgraf von Brandenburg-Ansbach, Kläger zu ihrem Recht zu verhelfen 1615 12 17, wiederholt 1616 03 28, fol. 452r-453v (Konzept) und 461rv, 456r-457v (Konzept) und 462rv
Umfang:fol. 441-554; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1645
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4289399
 

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