|
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 64-9 Fugger, Nikolaus contra Eichstätt Hochstift, Bischof; Auseinandersetzung wegen vertraglich vereinbarter Strafzahlung;, 1636-1637 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 64 Franziskanerorden, Fabricius, Fulda, Fürstenberg, Fiskal, Faust, Frankenstein, Fugger, Flösser, Forster, Wild- und Rheingraf, Hirschhorn, Schlesien, Bender, Reichskammergericht, Emmerich, Hateisen, Gerhardt, Reutlingen, Isny, Herford, Kaisheim, Österreich, Stoc
|
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 64-9 |
Titel: | Fugger, Nikolaus contra Eichstätt Hochstift, Bischof; Auseinandersetzung wegen vertraglich vereinbarter Strafzahlung; |
Entstehungszeitraum: | 1636 - 1637 |
|
Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Fugger, Nikolaus |
Beklagter/Antragsgegner: | Eichstätt Hochstift, Bischof (1); Brandenburg[-Ansbach], Sophia Markgräfin von (2) |
Gegenstand - Beschreibung: | Kläger hatte sich auf den Verkauf seines Beklagten (2) verpfändeten Guts Cronheim an Beklagten (1) bezogen. Im Kaufvertrag sei vereinbart worden, daß Beklagter (1) die Schulden des Klägers gegenüber Beklagter (2) in Höhe von 17.000 Reichstalern übernehme. Beklagte (2) habe weitere 3.000 Reichstaler verlangt, da der Verkauf an Beklagten (1) ihr mit Kläger vereinbartes Vorkaufsrecht auf das Gut verletzt habe. Kläger müsse deswegen die im Vertrag mit ihr vereinbarte Strafzahlung leisten. Kläger hatte um einen kaiserlichen Befehl an Beklagten (1) gebeten, die strittigen 3.000 Reichstaler bis zur endgültigen Klärung der Auseinandersetzung mit Beklagter (2) zu bezahlen. Beklagter (1) berichtet, die Summe an Beklagte (2) ausgezahlt zu haben, um einen militärischen Angriff auf das Stiftsgebiet zu vermeiden. Beklagte (2) besteht auf ihrem Anspruch auf die Strafzahlung. Kläger habe auf dem ihr verpfändeten Gut die katholische Konfession eingeführt und damit ihre Oberhoheit über das Gebiet verletzt. Danach habe er das Gut noch während der Verhandlungen um einen Ankauf durch Beklagte (2) an Beklagten (1) verkauft. Ein in diesem Zusammenhang vorgelegtes kaiserliches Mandat, in dem Kläger der Verzicht auf das Gut verboten worden sei, sei kein zureichender Grund für die Vertragsverletzung gewesen, da es auf einer falschen Dars |
| tellung der Sachlage beruht habe. Beklagte (2) bittet, Kläger abzuweisen. |
Umfang: | fol. 73-80; Akten unvollständig |
|
|
Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
|
Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1667 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
|
URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4290457 |
|
Social Media |
Weiterempfehlen | |
|
|