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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 64-73 Eisch, Georg von contra Romswinkel, Johann; Bitte um Kassation eines reichskammergerichtlichen Urteils bzw. Verzicht auf Strafzahlung;, 1646-1648 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 64 Franziskanerorden, Fabricius, Fulda, Fürstenberg, Fiskal, Faust, Frankenstein, Fugger, Flösser, Forster, Wild- und Rheingraf, Hirschhorn, Schlesien, Bender, Reichskammergericht, Emmerich, Hateisen, Gerhardt, Reutlingen, Isny, Herford, Kaisheim, Österreich, Stoc
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 64-73 |
Titel: | Eisch, Georg von contra Romswinkel, Johann; Bitte um Kassation eines reichskammergerichtlichen Urteils bzw. Verzicht auf Strafzahlung; |
Entstehungszeitraum: | 1646 - 1648 |
Darin: | Urteil des kurfürstlich-kölnischen Offizials in Verfahren Antragsteller contra Antragsgegner (1) und consortes 1644 03 18, fol. 623rv; Reichskammergerichtliches Mandat gegen Kaspar Wilhelm von Horde und Dr. theol. Johann Hoen genannt Goldtschmidt als päpstliche Kommissare (Kassation des vor ihnen geführten Verfahrens) 1644 07 06, fol. 614r-617v; Kassation des reichskammergerichtlichen Verfahrens unter Androhung der Exkommunikation bei Zuwiderhandlung durch apostolischen Nuntius in Köln 1645 12 02, fol. 612r-613v; Urteil des herzoglich-lothringischen Hofgerichts in Niederberg (Lehen Hanenhof bei Niederberg) 1646 09 17, fol. 636rv |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Eisch, Georg von, Lic. theol., Domkapitular in Köln |
Beklagter/Antragsgegner: | Romswinkel, Johann, Dr. iur., Bürger der Stadt Köln (1); Fiskal, kaiserlicher, am RKG (2) |
RHR-Agenten: | Antragsteller: Hegelin, Martin, Dr. (1648); Antragsgegner: Harrer, Ehrnreich (1648) |
Gegenstand - Beschreibung: | Antragsteller führt aus, vom Kölner Domdekan Franz Herzog von Lothringen in Anerkennung seiner langjährigen Dienste das Gut Hanenhof im Erzstift Köln als geistliches Lehen erhalten zu haben. Bei der Inbesitznahme des Lehens habe er festgestellt, daß Antragsgegner (1) einige Teile davon in seinen Besitz gebracht habe. Antragsteller habe deswegen ein Verfahren vor dem kurfürstlich-kölnischen Offizial als zuständigem geistlichen Richter angestrengt. Von dessen Urteil habe er an den päpstlichen Nuntius in Köln als nächste Instanz appelliert, der ein Urteil zu seinen Gunsten gesprochen habe. Antragsgegner (1) habe den kaiserlichen Fiskal am Reichskammergericht Dr. Philipp Werner Emmerich dazu gebracht, Klage wegen Verletzung der Gerichtsordnung des Reichs gegen Antragsteller zu erheben. Antragsteller sei vom Reichskammergericht zu einer Strafzahlung in Höhe von drei Mark lötigen Golds verurteilt worden. Antragsteller beruft sich darauf, in rechtlichen Angelegenheiten unerfahren gewesen zu sein und den Nuntius für die zuständige Appellationsinstanz gehalten zu haben. Er sei bereit, unter Eid zu erklären, daß er keine Absicht gehabt habe, die Zuständigkeit von Kaiser und Reich zu bestreiten. Bei den vom Fiskal aufgegriffenen Vollstreckungen gegen Antragsgegner (1), bei denen die Erträge umstrittener Felder eingezogen w |
| orden seien, habe es sich um die Vollstreckung eines Urteils des herzoglich-lothringischen Hofgerichts gehandelt, wonach der Hanenhof als erledigtes Lehen zu betrachten sei. Antragsteller sei nur irrtümlich als Kläger des Vollstreckungsverfahrens bezeichnet worden. Antragsteller bittet, den reichskammergerichtlichen Prozeß zu kassieren und ihm die Strafzahlung zu erlassen. Antragsgegner (2) hält an seiner Einschätzung fest, daß Antragsteller durch die Anrufung des Nuntius in einer weltlichen Angelegenheit die Zuständigkeit von Kaiser und Reich bestritten habe. Ungeachtet zweier reichskammergerichtlicher Mandate habe Antragsteller den Prozeß vor dem Nuntius weiterbetrieben und die Erträge der umstrittenen Felder an sich gebracht. Erst danach sei er zu der Strafzahlung verurteilt worden. Antragsgegner (2) bittet, Antragsteller abzuweisen. Antragsgegner (1) bittet, die Erlassung der Strafe höchstens auf den dem Kaiser, nicht den ihm zustehenden Teil zu beziehen. Johann Philipp [von Schönborn] Kurfürst von Mainz informiert über einen Revisionsantrag von Domdekan und -kapitel in Köln in dem reichskammergerichtlichen Prozeß gegen Antragsteller. |
Entscheidungen: | Kaiserliches Schreiben um Bericht an Antragsgegner (2) 1646 12 17 (Vermerk), fol. 598v; Reichshofrätliches votum ad imperatorem (Erlassung der Strafzahlung, Einstellung des Verfahrens) 1647 03 26, fol. 601r-602v; Kaiserlicher Befehl an Antragsgegner (2), Verfahren gegen Antragsteller wegen Strafzahlung einzustellen 1647 05 28, fol. 603r-604v; Kaiserlicher Befehl an Antragsgegner (2), Verfahren gegen Antragsteller wegen Strafzahlung fortzusetzen 1647 08 06, fol. 625r-626v; Kaiserlicher Befehl an Antragsgegner (2), Verfahren gegen Antragsteller vorerst nicht weiterzuführen 1648 01 31 (Vermerk), fol. 629v; Reichshofrätliches votum ad imperatorem (Begnadigung des Antragstellers) 1648 08 03, Nachtrag 1648 09 17 (Vermerk), fol. 648r-653v, 660rv; Kaiserliches Schreiben an Antragsgegner (2) (Kassation des Verfahrens gegen Antragsteller) 1648 09 18, fol. 661r-662v; Kaiserliches Dekret an Antragsteller (Kassation des reichskammergerichtlichen Verfahrens) 1648 09 18, bestätigt 1648 10 12 (Vermerk), fol. 663r-664v, 666v |
Umfang: | fol. 597-666; Akten unvollständig |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1678 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4290522 |
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