AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 65-16 Brömser von Rüdesheim, Heinrich; Bitte um Erlassung einer Strafzahlung;, 1639-1642 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 65-16
Titel:Brömser von Rüdesheim, Heinrich; Bitte um Erlassung einer Strafzahlung;
Entstehungszeitraum:1639 - 1642
Darin:Fürbittschreiben Anselm Kasimirs [Wamboldt von Umbstadt] Kurfürst von Mainz zugunsten des Antragstellers 1642 01 09, fol. 143r-147v, 148r-152v

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Brömser von Rüdesheim, Heinrich, kurfürstlich-mainzischer Geheimer Rat und Vizdom in Mainz
Gegenstand - Beschreibung:Antragsteller führt aus, am RKG wegen Nichtbeachtung eines von Johann Reinhard von Soetern erwirkten reichskammergerichtlichen Mandats zu einer Strafzahlung verurteilt worden zu sein. Zudem sei ein verschärftes Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Antragsteller macht geltend, nichts von dem Mandat erfahren zu haben, da er zur Zeit der Zustellung in kaiserlichen Diensten unterwegs gewesen sei. Antragsteller bittet, ihm die Strafzahlung zu erlassen. Johann Reinhard von Soetern wendet ein, Antragsteller habe sehr wohl von dem Mandat Kenntnis erhalten. Er bittet, Antragsteller an das RKG zurückzuverweisen.
Entscheidungen:Kaiserlicher Befehl an RKG sowie an kaiserlichen Fiskal am RKG, verschärftes Verfahren bzw. Verfahren zur Einforderung der Strafzahlung einzustellen und Einwände des Antragstellers anzuhören, laut Vermerk fol. 152v bewilligt von Kaiser in Sitzung des Geheimen Rats 1642 05 06, fol. 153r-154v
Umfang:fol. 141-154; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1672
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4290557
 

Social Media

Weiterempfehlen
 
Startseite|Anmelden|de en fr it nl