AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 72-11 Holzmann, Margaretha contra Rechberg, Hans Wolf von; Auseinandersetzung wegen Einziehung von Gütern;, 1563-1564 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 72-11
Titel:Holzmann, Margaretha contra Rechberg, Hans Wolf von; Auseinandersetzung wegen Einziehung von Gütern;
Entstehungszeitraum:1563 - 1564
Darin:Fürbittschreiben des Römischen Königs Maximilian zugunsten der Klägerin 1563 04 02, fol. 61rv; Notariatsinstrument (Zustellung des kaiserlichen Befehls an Beklagten (1)) 1563 10 04, fol. 63r-66v

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Holzmann, Margaretha, Eigentümerin eines Wirtshauses, aus Eschach
Beklagter/Antragsgegner:Rechberg, Hans Wolf von (1); später Rechberg, Ulrich von, Sohn von Beklagtem (1) (2); Biner, Balthasar, rechbergischer Vogt in Heuchlingen (3)
Gegenstand - Beschreibung:Klägerin hatte vor dem Römischen König Maximilian vorgebracht, Beklagter (1) habe ihren gesamten Besitz in Eschach eingezogen, nachdem Beklagter (3) sie beschuldigt habe, ihren ersten Ehemann Andreas Wenger ermordet zu haben. Kläger bestreitet jede Schuld am Tod ihres ersten Ehemanns. Beklagter (3) habe sich mit seiner Anschuldigung nur dafür rächen wollen, daß sie sich seinen Nachstellungen entzogen habe. Kläger hatte um einen Geleitbrief des Königs gebeten, um bei einer Rückkehr nach Eschach vor Verhaftung geschützt zu sein, außerdem um einen Befehl an Beklagten (1), ihr Eigentum freizugeben. Später bittet Kläger um ein kaiserliches Mandat gegen Beklagten (2) und (3), ihr ihren Besitz einschließlich eines inzwischen an den Sohn von Beklagtem (3) verkauften Hauses zurückzugeben. Beklagter (2) berichtet, Kläger sei von einer Magd beschuldigt worden, ihren ersten Ehemann vergiftet zu haben. Trotz mehrfacher Aufforderung habe sie nicht gerichtlich zu den Vorwürfen Stellung genommen, sondern sei aus Eschach geflohen. Erst danach habe Beklagter (1) die Güter der Klägerin, die nicht ihr Eigentum gewesen, sondern ihr lediglich zur Nutzung überlassen worden seien, eingezogen. Darüber hinaus habe Klägerin die Tat einem Priester gestanden.
Entscheidungen:Kaiserlicher Befehl an Beklagten (1), Gut der Klägerin an sie zurückzugeben und Beklagten (3) wegen seines unehrenhaften Vorgehens zu bestrafen 1563 06 18, fol. 51r-52v, 62rv; Ausfertigung einer Abschrift des kaiserlichen Befehls für Klägerin, Ablehnung des Antrags auf spezielle Zustellung des kaiserlichen Befehls 1563 08 07 (Vermerk), fol. 39v; Zustellung des Berichts des Beklagten (2) an Klägerin und Weisung der Klägerin auf den Rechtsweg 1564 05 24 (Vermerk), fol. 53v, 67v
Umfang:fol. 38-67; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1594
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4291078
 

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