AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 78-2 Hanau[-Lichtenberg], Philipp [V.] Graf von contra Hattgau, vier Dörfer (Hatten, Niederbetschdorf, Oberbetschdorf, Rittershoffen), Heimbürger und Gemeinde; Auseinandersetzung wegen Steuererhebung;, 1596-1597 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 78-2
Titel:Hanau[-Lichtenberg], Philipp [V.] Graf von contra Hattgau, vier Dörfer (Hatten, Niederbetschdorf, Oberbetschdorf, Rittershoffen), Heimbürger und Gemeinde; Auseinandersetzung wegen Steuererhebung;
Entstehungszeitraum:1596 - 1597

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hanau[-Lichtenberg], Philipp [V.] Graf von
Beklagter/Antragsgegner:Hattgau, vier Dörfer (Hatten, Niederbetschdorf, Oberbetschdorf, Rittershoffen), Heimbürger und Gemeinde
RHR-Agenten:Kläger legt dar, Beklagte weigerten sich, den auf sie entfallenden Anteil an den Reichssteuern für den Krieg gegen die Osmanen zu bezahlen, die auf dem Reichstag von 1594 beschlossen worden seien. Damit seien sie gemäß Reichsrecht dazu zu verurteilen, den doppelten Betrag zu entrichten. Kläger bittet um ein entsprechendes kaiserliches Mandat gegen Beklagte. Kläger wird aufgefordert, seine über die Reichssteuern wegen der Osmanen hinausgehenden Forderungen an Beklagte zu begründen. Aus der der Klage beigelegten Beschwerdeschrift der Beklagten gehe hervor, daß Beklagte die Steuer z. T. bereits bezahlt hätten, z. T. zu bezahlen bereit seien und sich lediglich gegen zusätzliche Forderungen des Klägers wehrten. Kläger bestreitet, mit seinen Forderungen an Beklagte Einnahmen über die Reichssteuern hinaus erzielen zu wollen. Er habe von Beklagten lediglich deswegen höhere Abgaben als von anderen Untertanen verlangt, da sie nicht durch Durchzüge und Einquartierungen geschädigt seien und ihre Güter als Eigentum innehätten.
Gegenstand - Beschreibung:Kläger legt dar, Beklagte weigerten sich, den auf sie entfallenden Anteil an den Reichssteuern für den Krieg gegen die Osmanen zu bezahlen, die auf dem Reichstag von 1594 beschlossen worden seien. Damit seien sie gemäß Reichsrecht dazu zu verurteilen, den doppelten Betrag zu entrichten. Kläger bittet um ein entsprechendes kaiserliches Mandat gegen Beklagte. Kläger wird aufgefordert, seine über die Reichssteuern wegen der Osmanen hinausgehenden Forderungen an Beklagte zu begründen. Aus der der Klage beigelegten Beschwerdeschrift der Beklagten gehe hervor, daß Beklagte die Steuer z. T. bereits bezahlt hätten, z. T. zu bezahlen bereit seien und sich lediglich gegen zusätzliche Forderungen des Klägers wehrten. Kläger bestreitet, mit seinen Forderungen an Beklagte Einnahmen über die Reichssteuern hinaus erzielen zu wollen. Er habe von Beklagten lediglich deswegen höhere Abgaben als von anderen Untertanen verlangt, da sie nicht durch Durchzüge und Einquartierungen geschädigt seien und ihre Güter als Eigentum innehätten.
Entscheidungen:Kaiserliches Mandat gegen Beklagte 1596 06 07 (Vermerk, nach weiteren Akten nicht ausgefertigt), fol. 14v; Kaiserlicher Bescheid an Kläger (Ablehnung des Antrags auf kaiserliches Mandat, Aufforderung zur Begründung derjenigen Forderungen, die Kläger über die Reichssteuern hinaus gegen Beklagte geltend mache) [1597 02 18], fol. 21r-22v
Umfang:fol. 13-37
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1627
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4291450
 

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