AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 78-11 Bronckhorst[-Batenburg], Agnes Freifrau von contra Jülich Herzogtum, Räte; Auseinandersetzung wegen Leibgedings;, 1598 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 78-11
Titel:Bronckhorst[-Batenburg], Agnes Freifrau von contra Jülich Herzogtum, Räte; Auseinandersetzung wegen Leibgedings;
Entstehungszeitraum:1598
Darin:Bestätigung einer Bestätigung des Leibgedingbriefs durch Johann Wilhelm und Jakobe[, geb. Markgräfin von Baden-Baden,] Herzog und Herzogin von Jülich[-Kleve-Berg] zugunsten der Klägerin 1594 02 01 durch Kaiser Rudolf II. 1594 07 01, fol. 266r-271v; Fürbittschreiben Ernsts [Herzog von Bayern] Kurfürst von Köln zugunsten der Klägerin 1598 08 17, fol. 250r-252v; Fürbittschreiben Ernsts [Herzog von Bayern] Kurfürst von Köln an Reichshofratspräsidenten und Reichshofräte zugunsten der Klägerin 1598 08 29, fol. 253r-254v; Fürbittschreiben Wolfgangs [Kämmerer von Worms gen. Dalberg] Kurfürst von Mainz zugunsten der Klägerin 1598 09 12, fol. 255r-272v

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Bronckhorst[-Batenburg], Agnes Freifrau von, geb. von Kettler, verw. Haas, für sie Bronckhorst[-Batenburg], Maximilian Freiherr von, ihr Ehemann
Beklagter/Antragsgegner:Jülich Herzogtum, Räte
RHR-Agenten:Der Ehemann der Klägerin erhebt für sie Anspruch auf die herzoglich-jülichischen Lehengüter in Frechen und Vogtsbell. Beide Güter habe der vormalige Ehemann der Klägerin Arnold Haas innegehabt und sie seiner Ehefrau als Leibgeding zugewiesen. Nach seinem Tod seien die Güter als Mannlehen eingezogen, seiner Ehefrau aber auf ihr Bitten hin von Wilhelm Herzog von Jülich[-Kleve-Berg] auf Lebenszeit zur Nutzung überlassen worden. Der Sohn und Nachfolger Wilhelms Johann Wilhelm Herzog von Jülich[-Kleve-Berg] und seine Ehefrau Jakobe hätten diese Verfügung bestätigt und die tatsächliche Rückgabe der Güter veranlaßt. Die zugehörige Urkunde sei vom Kaiser bestätigt worden. Beklagte hätten Klägerin vorgeworfen, die Bestätigung des Kaisers durch eine falsche Sachdarstellung erschlichen zu haben. Die fraglichen Güter seien als Mannlehen an das Herzogtum zurückgefallen und könnten nicht weiter von Klägerin genutzt werden. Ohne das Ergebnis der Arbeit einer kaiserlichen Kommission in dieser Angelegenheit abzuwarten, hätten Beklagte die Güter gewaltsam in ihren Besitz gebracht. Der Ehemann der Klägerin beantragt einen kaiserlichen Befehl an Beklagte, Frechen und Vogtsbell an Klägerin zurückzugeben und Ersatz für die entgangenen Einkünfte zu leisten. Später bittet er um Abänderung des Texts eines kaiserlichen Schreibens an Bekl
agte. Der Ehemann der Klägerin beruft sich auf seine Tätigkeit im Krieg gegen die Türken.
Gegenstand - Beschreibung:Der Ehemann der Klägerin erhebt für sie Anspruch auf die herzoglich-jülichischen Lehengüter in Frechen und Vogtsbell. Beide Güter habe der vormalige Ehemann der Klägerin Arnold Haas innegehabt und sie seiner Ehefrau als Leibgeding zugewiesen. Nach seinem Tod seien die Güter als Mannlehen eingezogen, seiner Ehefrau aber auf ihr Bitten hin von Wilhelm Herzog von Jülich[-Kleve-Berg] auf Lebenszeit zur Nutzung überlassen worden. Der Sohn und Nachfolger Wilhelms Johann Wilhelm Herzog von Jülich[-Kleve-Berg] und seine Ehefrau Jakobe hätten diese Verfügung bestätigt und die tatsächliche Rückgabe der Güter veranlaßt. Die zugehörige Urkunde sei vom Kaiser bestätigt worden. Beklagte hätten Klägerin vorgeworfen, die Bestätigung des Kaisers durch eine falsche Sachdarstellung erschlichen zu haben. Die fraglichen Güter seien als Mannlehen an das Herzogtum zurückgefallen und könnten nicht weiter von Klägerin genutzt werden. Ohne das Ergebnis der Arbeit einer kaiserlichen Kommission in dieser Angelegenheit abzuwarten, hätten Beklagte die Güter gewaltsam in ihren Besitz gebracht. Der Ehemann der Klägerin beantragt einen kaiserlichen Befehl an Beklagte, Frechen und Vogtsbell an Klägerin zurückzugeben und Ersatz für die entgangenen Einkünfte zu leisten. Später bittet er um Abänderung des Texts eines kaiserlichen Schreibens an Bekl
agte. Der Ehemann der Klägerin beruft sich auf seine Tätigkeit im Krieg gegen die Türken.
Entscheidungen:Kaiserliche Ermahnung an Beklagte, Güter Frechen und Vogtsbell an Klägerin zurückzugeben 1598 12 15 (von Ehemann der Klägerin zur Abänderung vorgeschlagener Text), fol. 274r-275v
Umfang:fol. 250-276; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1628
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4291459
 

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