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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 84-37 Issinger (Yssinger), David contra Kaufbeuren Stadt, Bürgermeister und Rat; Auseinandersetzung wegen Erbes;, 1582 (ca.) (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 84 Iggermann, Michl von Derenburg, Juncker, Ylant, Jacob, Moses, Isen Markt, Simon, zum schwarzen Ring, Hitzig, Ehingen, Krell, Heim, Baumgarten, Jettinger, Junkmann, Sara, Krenla, Edel, Pappenberger, Wolf, Johanniterorden, Wendel, Ilsung, Imhof, Isaak, Issinger,
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Angaben zur Identifikation |
| Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 84-37 |
| Titel: | Issinger (Yssinger), David contra Kaufbeuren Stadt, Bürgermeister und Rat; Auseinandersetzung wegen Erbes; |
| Entstehungszeitraum: | ca. 1582 |
| Darin: | Erklärung von Richter und Geschworenen des Dorfs Nickelschütz zu (nach Ritus der Wiedertäufer) geschlossenen Ehen von Hans Rößlin und dessen Tod 1576 12 03, fol. 195r-197v |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
| Kläger/Antragsteller/Betreff: | Issinger (Yssinger), David; Issinger, Hans, Brüder, beide Bürger der Stadt Kaufbeuren |
| Beklagter/Antragsgegner: | Kaufbeuren Stadt, Bürgermeister und Rat |
| Gegenstand - Beschreibung: | Kläger führen aus, ihre Tante Anna Rößlin und deren Sohn Hans Rößlin, beide Bürger der Stadt Kaufbeuren, hätten sich bei den Wiedertäufern in Mähren niedergelassen. Hans Rößlin habe dort zweimal geheiratet und sei Vater geworden. Sowohl Anna als auch Hans Rößlin seien gestorben, ohne nach Kaufbeuren zurückzukehren oder sich von der Sekte loszusagen. Nach ihrem Tod hätten Kläger als nächste Verwandte Hans Rößlins Anspruch auf sein Erbe erhoben. Beklagte hätten den Antrag der Kläger auf Übergabe der Erbschaft abgewiesen, da das Erbe den Kindern Hans Rößlins zustehe. Kläger seien aufgefordert worden, etwaige Forderungen gerichtlich gegen die zur Verwaltung des Erbes eingesetzten Amtspersonen geltend zu machen. Kläger argumentieren, der Bescheid der Beklagten verstoße gegen das geistliche und weltliche Recht, insbesondere die Bestimmungen gegen die Wiedertäufer im Reichsabschied von 1529. Danach könnten sich zu den Wiedertäufern bekennende Personen keine Erbansprüche geltend machen. Außerdem sei das Herkommen in der Stadt Kaufbeuren verletzt worden, wonach das Vermögen von Wiedertäufern nicht an die Stadt, sondern an die nächsten Erben falle, falls die betreffenden Personen sich bis zu ihrem Tod nicht von der Sekte lossagten. Kläger bitten, Beklagte anzuweisen, sie in ihren Rechten zu schützen. |
| Umfang: | fol. 187-198 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
| Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
| Schutzfristende: | 31.12.1612 |
| Erforderliche Bewilligung: | Keine |
| Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
| Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
| URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4292693 |
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