AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 84-45 Müller, Sibilla contra Berlichingen, Georg Philipp von; Auseinandersetzung wegen Vollstreckung des Urteils eines kaiserlichen Kommissars (Gläubigerrangfolge), 1595 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 84-45
Titel:Müller, Sibilla contra Berlichingen, Georg Philipp von; Auseinandersetzung wegen Vollstreckung des Urteils eines kaiserlichen Kommissars (Gläubigerrangfolge)
Entstehungszeitraum:1595
Darin:Schätzzettel der an Beklagten (2) übergebenen Habe Hans Widtmanns, s.d., fol. 307r-314v, 315r-323v; Aufstellung des von Klägerin in die Ehe mit Hans Widtmann gebrachten Vermögens, s.d., fol. 291r-296v

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Müller, Sibilla, Witwe von Widtmann, Hans, berlichingischer Vogt in Dörzbach
Beklagter/Antragsgegner:Berlichingen, Georg Philipp von (1); Isaac, Jude, aus Neunkirchen (2)
Gegenstand - Beschreibung:Klägerin hatte Beklagten (1) beschuldigt, ein Urteil nicht vollstreckt zu haben, das Wolfgang Graf von Hohenlohe[-Weikersheim] als kaiserlicher Kommissar in der Auseinandersetzung zwischen Klägerin und Beklagtem (2) um den Nachlaß von Hans Widtmann gesprochen habe. Der Kommissar habe ihr, u. a. wegen des von ihr in die Ehe gebrachten Vermögens, hinsichtlich ihrer Forderungen gegen den Nachlaß ihres Ehemanns Priorität gegenüber Beklagtem (2) eingeräumt. Trotzdem habe Beklagter (1) einen Großteil der Habe ihres früheren Ehemanns an Beklagten (2) übergeben bzw. einbehalten. Klägerin hatte gefordert, Beklagter (2) müsse die ihr zustehenden Vermögenswerte ihres Ehemanns herausgeben und die ihr durch das Verfahren vor dem kaiserlichen Kommissar entstandenen Unkosten ersetzen. Beklagter (1) leugnet, das Urteil des Kommissars nicht vollstreckt zu haben. Er sei nicht bereit, sich mit Klägerin auf einen Prozeß einzulassen und die Litiskontestation zu vollziehen. Beklagter (1) bittet, Klägerin als ungehorsame Untertanin zu bestrafen, sie zum Verlassen seines Herrschaftsgebiets aufzufordern und wegen ihrer Ansprüche an ihn zurückzuverweisen. Beklagter (2) leugnet etwaige Ansprüche der Klägerin ihn und gegen Klage gegen Klägerin erhebt. Sie habe durch ein falsches Inventar der Habe ihres Ehemanns und durch die Beeinflussung
von Zeugen erreicht, daß ihr sehr viel mehr Güter zugesprochen und übergeben worden seien als ihr zugestanden hätten. Beklagter (1) habe für die Übergabe der Güter an Klägerin gesorgt, obwohl Beklagter (2) eine Appellation gegen das Urteil des Kommissars angekündigt habe. Beklagter (2) bittet, Klägerin dazu zu verurteilen, die zu viel erhaltenen Vermögenswerte an ihn herauszugeben. Beklagter (1) solle mit der Vollstreckung dieses Urteils beauftragt werden.
Umfang:fol. 286-323; Akten unvollständig, Akten restauriert
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1625
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4292701
 

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