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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 85-12 Fröschel, Jakob contra Nathan zum Gelben Löwen; Auseinandersetzung wegen Schuldurkunde (Wechsels) bzw. Bürgschaft;, 1608-1614 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 85 Ifflinger, Irrenstetter, Seligman, Fränkel, Jäger, Haim, Fröschel, Fiskal, Imfeld, Isenburg-Büdingen, Jaxtheim, Johanniterorden, Levi, Schmol, 1599-1617 (Karton (Faszikel))
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 85-12 |
Titel: | Fröschel, Jakob contra Nathan zum Gelben Löwen; Auseinandersetzung wegen Schuldurkunde (Wechsels) bzw. Bürgschaft; |
Entstehungszeitraum: | 1608 - 1614 |
Darin: | Erklärung des Antragsgegners bzw. Beklagten (Übernahme der Schuldurkunde der Gräfin von Oettingen zur Absicherung einer Bürgschaft für Rabbi Simon Brandeis) [1604 05 27], fol. 391r-392v, 565r-566v; Vollmacht Johann Franks für Antragsteller bzw. Kläger zur Einforderung der noch ausstehenden Zahlung in Höhe von 4.500 Gulden aus der knöringischen Schuldurkunde 1604 04 25, fol. 479r-480v; Zustimmung Johann Franks zu Verkauf einer knöringischen Schuldurkunde über 11.000 Gulden durch Simon Brandeis 1604 06 16, fol. 563r-564v; Kautionserklärung des Antragsteller bzw. Kläger (Fortsetzung des Verfahrens vor dem Reichshofrat), s.d. (Original), fol. 541r-542v; Appellationsklage von Stadtmeister, Bürgermeister und Rat der Stadt Worms contra Antragsgegner bzw. Beklagten und bischöflichen Hofrichter in Worms, präsentiert am Reichskammergericht 1609 03 24, fol. 456r-465v; Berichte von Stadtmeister, Bürgermeister und Rat der Stadt Worms 1608 02 04, 1608 03 16, 1609 04 19, fol. 446r-449v, 450r-453v, 402r-417v und 466r-469v; Berichte des kaiserlichen Obersthofmarschalls Karl Ludwig Graf von Sulz, s.d., präsentiert 1609 08 05 bzw. 1609 08 29, fol. 428r-429v, 485r-486v; Notariatsinstrument (Protest des Antragstellers bzw. Kläger gegen Verhalten der Stadt Worms) 1609 05 02 (beglaubigte Abschrift), fol. 470r-473v |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Fröschel, Jakob, Jude, aus Prag |
Beklagter/Antragsgegner: | Nathan zum Gelben Löwen, Jude, aus Worms, später dessen Erben |
Gegenstand - Beschreibung: | Antragsteller bzw. Kläger. hatte sich auf eine Schuldurkunde eines von Knöringen über einen Betrag von 11.000 Gulden bezogen, die der Prager Jude Simon Brandeis im Auftrag des kaiserlichen Hofdieners Johann Frank um 9.000 Gulden an die Gräfin von Oettingen verkauft habe. Die Gräfin habe die Hälfte der Summe sofort bezahlt, über die andere Hälfte eine Schuldurkunde ausgestellt. Später habe sie Zweifel an der Berechtigung Simon Brandeis' zum Verkauf der Urkunde bekommen und eine von Frank ausgestellte Vollmacht sowie eine Quittung Franks über den bereits erhaltenen Betrag verlangt. Antragsgegner bzw. Beklagter habe sich dafür verbürgt, daß Brandeis die Dokumente beschaffen werde, und zu seiner Absicherung die Schuldurkunde der Gräfin von Oettingen erhalten. Antragsgegner bzw. Beklagter habe eine Erklärung nach jüdischem Recht abgegeben, wonach er die Schuldurkunde zurückgeben werde, sobald die Quittung Franks an die Gräfin übergeben und er seiner Bürgschaft damit enthoben sei. Später habe Johann Frank zur Abdeckung anderweitiger Schulden Antragsteller bzw. Kläger den Großteil seiner noch offenen Forderung an die Gräfin von Oettingen (2.892 Gulden) abgetreten. Antragsteller bzw. Kläger habe daraufhin Antragsgegner bzw. Beklagter aufgefordert, ihm die Schuldurkunde auszuhändigen, um sie der Gräfin zu präsentieren. O |
| bwohl die Quittung Franks über den bereits erhaltenen Betrag in der von der Gräfin verlangten Form in der Zwischenzeit vorgelegen habe, habe Antragsgegner bzw. Beklagter die Schuldurkunde nicht Antragsteller bzw. Kläger, sondern dem Nürnberger Juwelier Hans Schmidt ausgehändigt. Da Antragsgegner bzw. Beklagter damit gegen seine Versprechen verstoßen und Antragsteller bzw. Kläger um die Begleichung seiner Forderung gebracht habe, habe Antragsteller bzw. Kläger ihn vor Rabbinern der Stadt Worms als von beiden Seiten akzeptierten Schiedsrichtern beklagt. Die Rabbiner hätten das Verfahren bis zur Submission durchgeführt, ohne jedoch ein Urteil zu sprechen. Antragsteller bzw. Kläger hatte um ein kaiserliches Promotorial an die Stadt Worms gebeten, dem Rabbinergericht die Verkündung des Urteils aufzuerlegen und den Spruch zu vollstrecken. Später bringt Antragsteller bzw. Kläger vor, Antragsgegner bzw. Beklagter habe gegen seine von Antragsteller bzw. Kläger erwirkte Inhaftierung in Worms an das bischöflich-wormsische Hofgericht appelliert. Stadtmeister, Bürgermeister und Rat der Stadt Worms hätten ihn gegen eine völlig unzureichende Kautionsleistung aus der Haft entlassen. Durch die Einschaltung eines neuen, christlichen Gerichts anstelle des zuständigen Rabbinergerichts und die Freilassung des Antragsgegner bzw. Bekl |
| agter sei der Tatbestand der verzögerten Justiz erfüllt. Damit sei der Reichshofrat für das Verfahren zuständig. Antragsteller bzw. Kläger bittet, von Antragsgegner bzw. Beklagter die Bereitstellung einer ausreichenden Kaution zu verlangen und ihn bis dahin in Prag inhaftieren zu lassen, wo er sich derzeit aufhalte. In der Sache bittet er, Antragsgegner bzw. Beklagter zur Begleichung der Schuldforderung des Antragstellers bzw. Kläger an Frank zu verurteilen, deren Eintreibung durch die widerrechtliche Aushändigung der gräflich-oettingischen Schuldurkunde verhindert worden sei. Später läßt Antragsteller bzw. Kläger die Erben des Antragsgegners bzw. Beklagten zur Wiederaufnahme des Verfahrens laden. Außerdem bittet er um einen kaiserlichen Befehl an die Stadt Worms, seine im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Stadtgericht geleistete Kaution zurückzustellen. Antragsgegner bzw. Beklagten bittet, dafür zu sorgen, daß er aus der Haft - zunächst in Worms, später in Prag - entlassen werde. In der Sache bringt er vor, Simon Brandeis und später Antragsteller bzw. Kläger hätten die von Antragsgegner bzw. Beklagter unterzeichnete Verpflichtungserklärung zur Rückgabe der gräflich-oettingischen Schuldurkunde in betrügerischer Absicht nicht an Johann Frank weitergegeben, für den sie gedacht gewesen sei. Nach einer Beschwer |
| de Franks hin habe man sich geeinigt, daß die Gräfin von Oettingen den ausstehenden Betrag in Höhe von 4.500 Gulden an Hans Schmidt zahlen solle. Das Geschäft Frank - Oettingen sei damit abgeschlossen und die Verpflichtungserklärung des Antragsgegner bzw. Beklagten gegenstandslos geworden. Antragsteller bzw. Kläger habe bereits damals ein Verfahren gegen Antragsgegner bzw. Beklagten vor den Rabbinern in Oettingen angestrengt, das zugunsten des Antragsgegners bzw. Beklagten entschieden worden sei. Später habe Antragsteller bzw. Kläger Antragsgegner bzw. Beklagten vor den Judenältesten der Stadt Worms beklagt, die die Entscheidung des Streits durch ein Rabbinergericht vorgeschlagen hätten. Antragsgegner bzw. Beklagten habe sich vor diesem Forum nicht eingelassen. Antragsteller bzw. Kläger habe die Angelegenheit dann am Wormser Stadtgericht anhängig gemacht, indem er Antragsgegner bzw. Beklagter habe verhaften lassen. Die kaiserlichen Promotorialschreiben zugunsten des Antragstellers bzw. Kläger seien also durch eine falsche Sachdarstellung erschlichen worden. Antragsgegner bzw. Beklagten bittet, Antragsteller bzw. Kläger dafür zu bestrafen und das Verfahren an das Wormser Stadtgericht zurückzuverweisen. Später (1611) erklärt sich der Reichshofrat für das Verfahren zuständig und fordert beide Parteien zur Leistung |
| von Kaution und zur Vorlage ihrer Klageschrift bzw. Gegendarstellung auf. |
Entscheidungen: | Kaiserlicher Befehl an Stadt Worms, Auseinandersetzung zwischen Antragsteller bzw. Kläger und Antragsgegner bzw. Beklagten an Rabbinergericht in Worms zurückzuverweisen und auf baldiges Urteil und dessen Vollstreckung hinzuwirken 1608 12 01, fol. 400r-401v (Konzept), 444r-445v; Zustellung des Berichts der Stadt Worms an Antragsteller bzw. Kläger 1609 05 04 (Vermerk), fol. 407v; Befehl an kaiserlichen Hofprofos, Antragsgegner bzw. Beklagten zu inhaftieren 1609 07 28 (Vermerk), fol. 425v; Weiterleitung der Beschwerde des Antragsgegners bzw. Beklagten gegen seine Inhaftierung an kaiserlichen Obersthofmarschall um Bericht 1609 08 03 (Vermerk), fol. 427v; Kaiserliches Dekret an kaiserlichen Obersthofmarschall (Freilassung des Antragsgegners bzw. Beklagter gegen Eid, sich einem Rechtsverfahren zu stellen) 1609 08 07, fol. 432rv; Zustellung der Stellungnahme des Antragstellers bzw. Klägers sowie des Berichts der Stadt Worms an Antragsgegner bzw. Beklagten 1609 08 17 (Vermerk), fol. 443v; Zustellung der Stellungnahme des Antragsgegners bzw. Beklagten an Antragsteller bzw. Kläger 1609 09 15 (Vermerk), fol. 510v, 512v; Zustellung der erneuten Klage des Antragstellers bzw. Klägers an Antragsgegner bzw. Beklagten 1609 10 06 (Vermerk), fol. 518v; Kaiserlicher Befehl an Statthalter und Landoffiziere im Königreich Böhmen, die |
| von Antragsteller bzw. Kläger erwirkte Ladung der Erben des Antragsgegners bzw. Beklagten zur Wiederaufnahme des Verfahrens zuzustellen (Text des Konzepts laut Vermerk später abgeändert) 1614 01 15, fol. 571r-572v; Kaiserlicher Befehl an Stadt Worms, Antragsteller bzw. Kläger zu seinem Recht zu verhelfen 1614 01 23, fol. 576r-577v |
Umfang: | fol. 371-578; Akten unvollständig |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1644 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4292725 |
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