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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 88-11 Kusfeldt, Johann contra Bremen Stadt, Bürgermeister und Rat; Auseinandersetzung wegen Appellationsverbots und Inhaftierung; Erlaß eines kaiserlichen Mandats, 1556 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 88 Kreyss, Kumprechtstetter, Kueffler, Knoblauch, Kholer, Kirche an der Ecke, Krueg, Forster, Kempten, Keppeler, Kusfeldt, Kopp, Kremer, Kottner, Königsbronn, Kaisheim, Khrell, Schwarz, Keltsch, Kotzau, Kniesebecke, Kühnen, Köferl, Kraus, Kessler, Kautz, Kreppel,
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 88-11 |
Titel: | Kusfeldt, Johann contra Bremen Stadt, Bürgermeister und Rat; Auseinandersetzung wegen Appellationsverbots und Inhaftierung; Erlaß eines kaiserlichen Mandats |
Entstehungszeitraum: | 1556 |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Kusfeldt, Johann, Bürger der Stadt Bremen |
Beklagter/Antragsgegner: | Bremen Stadt, Bürgermeister und Rat |
Gegenstand - Beschreibung: | Kläger hatte Beklagte beschuldigt, ihm die Appellation gegen ein Urteil der Beklagte untersagt, ihn inhaftiert und nur gegen einen weitgehenden Verzicht auf seine Rechte aus der Haft entlassen zu haben. In ihrer Stellungnahme zu einem von Kläger erwirkten kaiserlichen Mandat führen Beklagte aus, der Gothaer Bürger Hans Hartrodt habe vor Beklagte gegen Kläger geklagt, um die Freigabe von Gütern zu erreichen, die Kläger wegen einer Schuldforderung gegen Hartrodt habe beschlagnahmen lassen. Hartrodt habe sich bereit erklärt, seine Schulden zu bezahlen und den Kläger entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern er gerichtlich festgestellt werde. Beklagte hätten deshalb in einem Beiurteil die Beschlagnahme aufgehoben und Kläger dazu verurteilt, die von Hartrodt angebotene Bürgschaft anzunehmen. Kläger habe gegen dieses Beiurteil appellieren wollen. Eine solche Appellation widerspreche den Privilegien der Stadt; außerdem sei der Sachverhalt klar gewesen. Kläger habe sich mit der Zurückweisung seiner Appellation nicht zufrieden geben wollen und sich beleidigend geäußert. Deswegen habe er inhaftiert werden müssen. Vor seiner Freilassung habe Kläger lediglich versprechen müssen, Beklagte gehorsam zu sein, und die in solchen Fällen übliche Urfehde geleistet. Beklagte bitten, Kläger ab- und auf den Rechtsweg zu weisen. |
Entscheidungen: | Zustellung des Berichts der Beklagten an Kläger 1556 05 29 (Vermerk), fol. 190v |
Umfang: | fol. 187-190; Akten unvollständig |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1586 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4293107 |
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