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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 88-15 Kempten Stift, Abt contra Pappenheim, Philipp Marschall von; Auseinandersetzung wegen Jurisdiktion in Grönenbach; Antrag auf kaiserliches Mandat bzw. kaiserliche Kommission, 1570-1571 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 88 Kreyss, Kumprechtstetter, Kueffler, Knoblauch, Kholer, Kirche an der Ecke, Krueg, Forster, Kempten, Keppeler, Kusfeldt, Kopp, Kremer, Kottner, Königsbronn, Kaisheim, Khrell, Schwarz, Keltsch, Kotzau, Kniesebecke, Kühnen, Köferl, Kraus, Kessler, Kautz, Kreppel,
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 88-15 |
Titel: | Kempten Stift, Abt contra Pappenheim, Philipp Marschall von; Auseinandersetzung wegen Jurisdiktion in Grönenbach; Antrag auf kaiserliches Mandat bzw. kaiserliche Kommission |
Entstehungszeitraum: | 1570 - 1571 |
Darin: | Urfehde von Hans Hermann gen. Schwarz 1570 06 13, fol. 210r-213v; Geleitbrief des Klägers für Hans Hermann 1570 08 18, fol. 226r-227v |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Kempten Stift, Abt (Georg) |
Beklagter/Antragsgegner: | Pappenheim, Philipp Marschall von |
Gegenstand - Beschreibung: | Kläger führt aus, Beklagter habe den Grönenbacher Bader Hans Hermann (Hörmann) genannt Schwarz mehrfach verhaften lassen und verlangt, Hermann solle eine Urfehde beschwören, in der er sich mit seiner Ausweisung und einer Strafzahlung wegen Meineids einverstanden erkläre. Später habe Beklagter den Besitz Hermanns verkaufen lassen und ihn aus seinem Haus vertrieben (confiscatio bonorum). Um Hermann zu ermöglichen, seine Ansprüche geltend zu machen, habe Kläger ihm Geleit gewährt. Dennoch habe Beklagter Hermann erneut verhaftet. Er sei zwar gegen Urfehde wieder freigekommen, habe seinen Besitz aber nicht zurückerhalten. Kläger behauptet, die Hochgerichtsbarkeit über das in der Grafschaft Kempten gelegene Grönenbach innezuhaben. Beklagter übe lediglich die Niedergerichtsbarkeit aus. Die Bestrafung von Meineid und die confiscatio bonorum stehe nur dem Inhaber der Hochgerichtsbarkeit zu. Kläger habe am Reichskammergericht ein Mandat gegen Beklagten beantragt, sei aber abgewiesen worden. Kläger bittet um ein kaiserliches Mandat gegen Beklagten, die Rechte des Klägers zu respektieren und auf eine Klage Hermanns wegen Schadensersatzes zu antworten. Alternativ könne eine kaiserliche Kommission eingesetzt werden. |
Umfang: | fol. 200-238; Akten unvollständig |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1601 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4293111 |
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