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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 88-17 Königsbronn Stift, Subprior und Konvent contra Kaisheim Stift, Abt; Auseinandersetzung wegen Zinszahlungen; Antrag auf Einsetzung einer kaiserlichen Kommission, 1571 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 88 Kreyss, Kumprechtstetter, Kueffler, Knoblauch, Kholer, Kirche an der Ecke, Krueg, Forster, Kempten, Keppeler, Kusfeldt, Kopp, Kremer, Kottner, Königsbronn, Kaisheim, Khrell, Schwarz, Keltsch, Kotzau, Kniesebecke, Kühnen, Köferl, Kraus, Kessler, Kautz, Kreppel,
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 88-17 |
Titel: | Königsbronn Stift, Subprior und Konvent contra Kaisheim Stift, Abt; Auseinandersetzung wegen Zinszahlungen; Antrag auf Einsetzung einer kaiserlichen Kommission |
Entstehungszeitraum: | 1571 |
Darin: | Befehl von König bzw. Kaiser Ferdinand [I.] an Beklagten, Kredit des Klosters Königsbronn nach Kündigung vorläufig nicht zurückzuzahlen 1555 05 03, wiederholt 1559 04 03, fol. 245r-246v, 244rv |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Königsbronn Stift, Subprior und Konvent |
Beklagter/Antragsgegner: | Kaisheim Stift, Abt (Johann) |
Gegenstand - Beschreibung: | Kläger hatten einen kaiserlichen Befehl an Beklgten erwirkt, Zinsen, die er dem Kloster Königsbronn schulde, an Kläger auszuzahlen. In seiner Stellungnahme führt Beklagter aus, er habe im Jahr 1547 einen Kredit in Höhe von 3.000 Gulden beim damaligen Abt des Klosters Königsbronn aufgenommen und kurze Zeit später 400 Gulden zurückgezahlt. 1554 habe der von Christoph Herzog von Württemberg eingesetzte neue Abt des Klosters Königsbronn den Kredit gekündigt. Beklagter habe sich zur Rückzahlung bereit erklärt. Später sei es zwischen dem Abt auf der einen und Kläger auf der anderen Seite zu einem Streit gekommen, wer Anspruch auf die Rückzahlung habe. Beklagter sei von König bzw. später Kaiser Ferdinand [I.] aufgefordert worden, vorerst keine Zahlungen zu leisten. Da die Verzögerung bei der Rückzahlung nicht durch Beklagten verschuldet sei, könnten Kläger keine Zinsforderungen geltend machen. Beklagter habe Kläger als Abschlag auf ihre Forderung 100 Taler auszahlen lassen, damit sie ihre Ansprüche vor dem Reichskammergericht weiterverfolgen könnten. Beklagter bittet um die Erlaubnis, den Kredit zurückzuzahlen. Es solle eine kaiserliche Kommission eingesetzt werden, die eine Abrechnung durchführen und das Geld in Empfang nehmen solle. |
Umfang: | fol. 241-247; Akten unvollständig |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1601 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4293113 |
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