AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 88-17 Königsbronn Stift, Subprior und Konvent contra Kaisheim Stift, Abt; Auseinandersetzung wegen Zinszahlungen; Antrag auf Einsetzung einer kaiserlichen Kommission, 1571 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 88-17
Titel:Königsbronn Stift, Subprior und Konvent contra Kaisheim Stift, Abt; Auseinandersetzung wegen Zinszahlungen; Antrag auf Einsetzung einer kaiserlichen Kommission
Entstehungszeitraum:1571
Darin:Befehl von König bzw. Kaiser Ferdinand [I.] an Beklagten, Kredit des Klosters Königsbronn nach Kündigung vorläufig nicht zurückzuzahlen 1555 05 03, wiederholt 1559 04 03, fol. 245r-246v, 244rv

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Königsbronn Stift, Subprior und Konvent
Beklagter/Antragsgegner:Kaisheim Stift, Abt (Johann)
Gegenstand - Beschreibung:Kläger hatten einen kaiserlichen Befehl an Beklgten erwirkt, Zinsen, die er dem Kloster Königsbronn schulde, an Kläger auszuzahlen. In seiner Stellungnahme führt Beklagter aus, er habe im Jahr 1547 einen Kredit in Höhe von 3.000 Gulden beim damaligen Abt des Klosters Königsbronn aufgenommen und kurze Zeit später 400 Gulden zurückgezahlt. 1554 habe der von Christoph Herzog von Württemberg eingesetzte neue Abt des Klosters Königsbronn den Kredit gekündigt. Beklagter habe sich zur Rückzahlung bereit erklärt. Später sei es zwischen dem Abt auf der einen und Kläger auf der anderen Seite zu einem Streit gekommen, wer Anspruch auf die Rückzahlung habe. Beklagter sei von König bzw. später Kaiser Ferdinand [I.] aufgefordert worden, vorerst keine Zahlungen zu leisten. Da die Verzögerung bei der Rückzahlung nicht durch Beklagten verschuldet sei, könnten Kläger keine Zinsforderungen geltend machen. Beklagter habe Kläger als Abschlag auf ihre Forderung 100 Taler auszahlen lassen, damit sie ihre Ansprüche vor dem Reichskammergericht weiterverfolgen könnten. Beklagter bittet um die Erlaubnis, den Kredit zurückzuzahlen. Es solle eine kaiserliche Kommission eingesetzt werden, die eine Abrechnung durchführen und das Geld in Empfang nehmen solle.
Umfang:fol. 241-247; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1601
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4293113
 

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