AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 92-11 Kempten Stift, Abt contra Katzberg von Katzenstein, Hans Benedikt; Auseinandersetzung wegen Lehensfolge in Angelberg, Tussenhausen und Zaisertshofen, 1614 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 92-11
Titel:Kempten Stift, Abt contra Katzberg von Katzenstein, Hans Benedikt; Auseinandersetzung wegen Lehensfolge in Angelberg, Tussenhausen und Zaisertshofen
Entstehungszeitraum:1614
Darin:Lehenbrief des Abts von Kempten (Gerwig) für Wilhelm von Riedheim 1453 [01 10], fol. 70r-71v; Lehenbrief des Abts von Kempten (Eberhard) für Konrad von Riedheim 1572 04 17, fol. 72r-73v; Vertrag zwischen Johann Wilhelm [Freiherr] von Riedheim [von Angelberg] auf der einen und Beklagten auf der anderen Seite über Erbansprüche der Ehefrau Johann Wilhelms 1613 02 23, fol. 105r-108v, 124r-127v; Rechtsgutachten (Lehensnachfolge), s.d., fol. 109r-116v; Aktenstücke aus Lehensprozeß zwischen Abt von Kempten und Konrad von Riedheim 1515, fol. 80r-93v

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Kempten Stift, Abt (Heinrich)
Beklagter/Antragsgegner:Katzberg von Katzenstein, Hans Benedikt; Schertlin von Burtenbach, Hans Friedrich; Schertlin von Burtenbach, Hans Sebastian; Greck von Kochendorf, Walter, als Ehemänner der Schwestern von Riedheim [von Angelberg], Johann Wilhelm [Freiherr] von
Gegenstand - Beschreibung:Kläger führt aus, das Schloß Angelberg, der Markt Tussenhausen und das Dorf Zaisertshofen seien Mannlehen des Stifts Kempten. Seit 1438 werde jeweils ein männlicher Nachkomme Wilhelms von Riedheim belehnt. 1515 sei in einem Prozeß nochmals ausdrücklich festgestellt worden, daß es sich um Mannlehen handle. Als solche fielen sie nach dem Tod Johann Wilhelms [Freiherr] von Riedheim [von Angelberg], der keine Kinder habe, an das Stift zurück. Beklagte bezeichneten sich als künftige Lehensträger und hätten in einem Vertrag mit Johann Wilhelm von Riedheim über die Erbansprüche seiner Ehefrau bereits über Einkünfte aus den Lehen verfügt. Sie seien offenbar entschlossen, sich nach dem Tod Johann Wilhelms von Riedheim in deren Besitz zu setzen, woraus eine bewaffnete Auseinandersetzung entstehen könnte. Antragsteller bittet unter Bezugnahme auf die Reichskammergerichtsordnung (Teil 2, tit. 21, [§ 3]), die Frage des Besitzes in einem Prozeß klären zu lassen und die unterliegende Seite anzuweisen, den Prozeßgewinner nicht an der Inbesitznahme der Lehen zu hindern. Nach der Ablehnung seines Antrags bittet Kläger, Beklagte zu laden.
Entscheidungen:Kaiserliches Schreiben an Kläger (Ablehnung des Antrags auf Verfahren super litigosa possessione noch zu Lebzeiten Johann Wilhelms [Freiherr] von Riedheim [von Angelberg], zugleich Verbot, Lehen nach dem Tod Johann Wilhelms von Riedheim in Besitz zu nehmen) 1614 10 25, fol. 117r-118v; Kaiserliches Verbot an Beklagte, nach dem Tod Johann Wilhelms [Freiherr] von Riedheim [von Angelberg] dessen Lehen in Besitz zu nehmen 1614 10 25, fol. 119r-120v
Umfang:fol. 62-128
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1644
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4295224
 

Social Media

Weiterempfehlen
 
Startseite|Anmelden|de en fr it nl