AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 94-8 Loitz, Stefan contra Brandenburg, Joachim [II. Hektor] Kurfürst von; Auseinandersetzung wegen Inhaftierung und Beschlagnahme in Schuldsache; Erlaß eines kaiserlichen Mandats, 1547-1549 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 94-8
Titel:Loitz, Stefan contra Brandenburg, Joachim [II. Hektor] Kurfürst von; Auseinandersetzung wegen Inhaftierung und Beschlagnahme in Schuldsache; Erlaß eines kaiserlichen Mandats
Entstehungszeitraum:1547 - 1549
Darin:Stellungnahme [Sigismunds II. Augusts I.] König von Polen (Zuständigkeit für das Verfahren) 1547 02 03, fol. 41r-42v

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Loitz, Stefan, Bürger der Stadt Stettin, für sich und seine Brüder (Michael, Bürger der Stadt Danzig; Hans, Bürger der Stadt Stettin; Simon, Bürger der Stadt Danzig)
Beklagter/Antragsgegner:Brandenburg, Joachim [II. Hektor] Kurfürst von
Gegenstand - Beschreibung:Kläger beschuldigt Beklagten, seine Brüder Michael und Hans auf der Durchreise durch Berlin und Cölln an der Spree inhaftiert zu haben. Später habe Beklagter in Cölln Klage gegen die Inhaftierten erheben und Kläger und seinen Bruder Simon zu diesem Verfahren laden lassen. Zudem habe Beklagter die Güter der Brüder in seinem Territorium beschlagnahmen lassen. Beklagter habe argumentiert, die Brüder Loitz hätten in Cölln einen Vertrag geschlossen und das damit eingegangene Zahlungsversprechen nicht erfüllt. Kläger argumentiert, der Vertragsabschluß in Cölln begründe nicht die Zuständigkeit des Cöllner Gerichts. Vielmehr könnten die Brüder Loitz als Bürger der Städte Danzig bzw. Stettin nur vor ihrer jeweiligen Obrigkeit beklagt werden. Sie seien bereit, sich dort einem Rechtsverfahren zu stellen. Darüber hinaus rechtfertige eine Schuldenangelegenheit keinesfalls eine Inhaftierung. Außerdem habe Beklagter einen kaiserlichen Geleitbrief für die Brüder Loitz verletzt. Kläger bittet um ein kaiserliches Mandat gegen Beklagten, die Inhaftierten freizulassen und die Beschlagnahme aufzuheben, außerdem um ein kaiserliches Mandat gegen den Stadtrichter in Cölln, das Verfahren an die zuständige Instanz zurückzuverweisen. Zum Vorbringen seiner forideklinatorischen Einreden in Cölln und zur Leistung von Kaution aufgefordert, bi
ttet Kläger, für die Annahme der von ihm entworfenen Kautionserklärung zu sorgen und das Gericht in Cölln anzuweisen, über die eingebrachten forideklinatorischen Einreden zu entscheiden. Später erwirkt Kläger ein Mandat des Reichskammergerichts gegen Beklagten. Er bittet, dieses Mandat zu bestätigen und die Angelegenheit an das Reichskammergericht zu weisen.
Entscheidungen:Kaiserliches Schreiben um Bericht an Beklagten 1547 10 31 (Vermerk), fol. 40v; Kaiserlicher Bescheid an Kläger (Vorbringen von Einreden vor Stadtgericht in Cölln, Kautionsleistung, Aufhebung der Beschlagnahme) 1548 01 07, fol. 61rv; Reichshofrätliches Resolutionsprotokoll 1547 01 04-1548 12 13 (Auszüge, Verfahren zwischen den Parteien betreffend), fol. 34r-36v; Kaiserliches Mandat gegen Beklagten (Freilassung der Inhaftierten gegen Kaution, Aufhebung der Beschlagnahme, Rechtsverfahren vor Gericht in Cölln) 1548 07 28, fol. 70r-73v; Kaiserlicher Befehl an das Stadtgericht in Cölln, Kläger Recht zu sprechen 1548 08 06, fol. 74rv; Kaiserliches Promotorial an Reichskammergericht 1549 05 22, fol. 77rv (Konzept), 78rv
Umfang:fol. 33-79; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1579
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4296168
 

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