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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 102-1 Lippe, Simon [VI.] Graf zur contra Lemgo Stadt, Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft; Untertanenkonflikt; Einsetzung einer kaiserlichen Kommission; Erlaß eines kaiserlichen Mandats, 1607-1617 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 102-1 |
Titel: | Lippe, Simon [VI.] Graf zur contra Lemgo Stadt, Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft; Untertanenkonflikt; Einsetzung einer kaiserlichen Kommission; Erlaß eines kaiserlichen Mandats |
Entstehungszeitraum: | 1607 - 1617 |
Darin: | Bestätigung der Rechtshängigkeit einer Reihe von Auseinandersetzungen zwischen den Parteien am RKG 1611 01 16 (Ausfertigung), fol. 67rv; Reichskammergerichtliche Ladungen des Klägers, z. T. auch einzelner seiner Amtsträger (Appellationen der Beklagten) 1607 03 30, 1607 07 08, 1607 10 24, 1609 01 07 (mit Zustellungsbestätigung), 1610 03 03, 1610 04 28, fol. 102r-104v, 118r-119v, 128r-130v, 346r-353v, 409r-412v, 72v-76v; Reichskammergerichtliche Ladung der Richter bzw. Assessoren am gräflich-lippischen Hofgericht Simon Schwarz und Dr. iur. Johann Erpbrockhausen, außerdem von Dr. Konrad Neubecker (Appellation der Beklagten gegen ihre Ladung vor das gräflich-lippische Hofgericht) 1610 08 18, fol. 428v-432v; Reichskammergerichtliches Kompulsorial (Verfahren Beklagte gegen Kläger (1) und seine Amtleute) 1610 10 19, fol. 89r-90v; Reichskammergerichtliche Mandate gegen Kläger (1) (Aufhebung der Blockade der Stadt Lemgo) 1607 03 30, 1610 03 10, fol. 215r-219v, 146r-150v; Reichskammergerichtliches Mandat gegen Kläger (1) (Einstellen der bewaffneten Übergriffe auf Beklagte, Abrüstung) 1610 10 02, fol. 336r-340v; Notariatsinstrument (Appellation der Beklagten an RKG) 1610 01 10, fol. 76v-88v; Notariatsinstrument (Zeugenaussage zu Erzwingung eines Vergleichs zwischen Kläger (1) und Beklagten durch Kläger (1)) 1610 02 03, fol |
| . 226r-231r; Notariatsinstrument (Appellation der Beklagten gegen Ladung vor das gräflich-lippische Hofgericht) 1610 07 15, fol. 431r-443v; Notariatsinstrument (Vermittlungsbemühungen der Städte Minden und Herford in Auseinandersetzung zwischen den Parteien) 1610 08 14 (Ausfertigung), fol. 297r-302v; Notariatsinstrument (Zeugenaussagen zu Rüstungen des Klägers (1)) 1610 08 18, fol. 231r-258v; Notariatsinstrument (Erklärungen der Beklagten gegenüber Ritterschaft und Städten der Grafschaft Lippe) 1610 08 31, fol. 266r-280v; Notariatsinstrument (Zerstörung einer Mühle durch Soldaten des Kläger (1)) 1610 09 26 (Ausfertigung), fol. 309rv; Notariatsinstrumente (Zustellung des kaiserlichen Mandats gegen Beklagte) 1610 12 22 (Ausfertigung), 1610 12 22 (Ausfertigung), fol. 66rv, K. 103 fol. 5rv; |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Lippe, Simon [VI.] Graf zur (1), später Lippe[-Detmold], Simon [VII.] Graf zur; Lippe[-Brake], Otto Graf zur; Lippe[-Schwalenberg], Hermann Graf zur, seine Söhne (2) |
Beklagter/Antragsgegner: | Lemgo Stadt, Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft |
RHR-Agenten: | Kläger: Sternberg, Johann (1612) |
Gegenstand - Beschreibung: | Kläger (1) beschuldigt Beklagte, seine Rechte als Landesherr der Stadt Lemgo in geistlichen und weltlichen Angelegenheiten verletzt zu haben. Insbesondere hätten Beklagte Prediger bestellt und die Gerichtsbarkeit in geistlichen Sachen an sich gezogen, obwohl das Reformationsrecht und die geistliche Jurisdiktion kraft Reichsrecht (Passauer Vertrag 1552, Augsburger Religionsfrieden 1555) den Reichsständen und nicht ihren Untertanen zustehe. Darüber hinaus hätten Beklagte Kläger das Recht abgesprochen, die Wahl von Bürgermeister und Rat der Stadt zu bestätigen, eigenmächtig Ämter besetzt und dem Landesherrn zustehende Gerichtsrechte ausgeübt. Kläger (1) bittet, eine kaiserliche Kommission zur Vermittlung eines Vergleichs nach Lemgo zu entsenden. Für den Fall, daß auf diese Weise kein Vergleich zustande komme, bittet er um ein kaiserliches Urteil. Später berichtet Kläger (1), sich mit Beklagten in der Frage der Ausübung der geistlichen Gerichtsbarkeit geeinigt zu haben. Danach sei es aber zu einer Rebellion in der Stadt gekommen. Die neue Stadtführung habe die Kassation des Vergleichs verlangt, Soldaten angeworben und die Stadt befestigt. Kläger (1) beantragt, Beklagte in einem Mandat die Einstellung aller Übergriffe und die Wiederherstellung des Rechtszustands vor Beginn der Rebellion zu befehlen und sie dazu aufzu |
| fordern, ihm als ihrer rechtmäßigen Obrigkeit Gehorsam zu leisten. Außerdem bittet er, die von Beklagten angeworbenen Soldaten durch ein Mandat zu entlassen und Beklagte an den Kaiserhof zu laden, wo sie wegen Landfriedensbruchs in die Reichsacht zu erklären seien. Nach den entsprechenden kaiserlichen Verfügungen bestreitet Kläger (1), später Kläger (2), daß Beklagte der Forderung des Mandats nachgekommen seien, und wiederholt den Antrag auf Erklärung der Beklagten in die Reichsacht. Der Abgeordnete des Klägers (1) wendet sich auch an den Reichshofratspräsidenten [Georg Ludwig Landgraf von Leuchtenberg] und die Reichshofräte. Beklagte berufen sich darauf, die in den kaiserlichen Verfügungen angesprochenen Fragen seien am Reichskammergericht rechtshängig oder hingen mit am RKG rechtshängigen Streitpunkten zusammen. Kläger (1) habe die Rechte der Stadt verletzt, indem er die gemäß Herkommen vorgeschriebene Bestätigung der Ratswahl verweigert und Beklagte durch Mandate aufgefordert habe, auf die Ausübung ihrer Gerichtsrechte zu verzichten. Darüber hinaus habe Kläger (1) den reichsrechtlich nicht anerkannten Kalvinismus in der Stadt einführen wollen. Auf Einwände der Beklagten habe er mit der Blockade der Stadt und der Anwerbung von Soldaten geantwortet. Darüber hinaus könnten Lemgoer Bürger vor Gerichten der Grafsc |
| haft Lippe kein Recht mehr erhalten. Beklagte argumentieren, sich für den Protestantismus entschieden zu haben und an dieser Entscheidung festhalten zu wollen. Der angebliche Vergleich mit Kläger (1) sei durch Drohungen erzwungen worden und daher nichtig. Alle Maßnahmen der Stadt seien als Verteidigung wohlerworbener Rechte zu beurteilen und daher legitim. Beklagte bitten, das Mandat gegen sie zu kassieren, die Ladung aufzuheben und die Angelegenheit an das RKG zurückzuverweisen. Später erklären sie, der Forderung des Mandats nachgekommen zu sein. Gegen die andauernden Übergriffe des Klägers (1), später der Kläger (2), beantragen sie ihrerseits ein kaiserliches Mandat. Sie bitten, das RKG zur Fortsetzung der Verfahren gegen Kläger aufzufordern. |
Entscheidungen: | Kaiserlicher Bescheid an Kläger (1) (Kommissionsbeschluß) 1608 01 15, fol. 16r-17v; Kaiserlicher Kommissionsauftrag an [Ernst Herzog von Bayern] Kurfürst von Köln und Ernst [II.] Herzog von Braunschweig-Lüneburg zur Güte 1608 04 24, fol. 18r-19v; Zustellung der Einreden der Beklagten an Abgeordneten des Klägers (1) 1611 04 18 (Vermerk), fol. 36r; |
Bemerkungen: | Weitere Akten K. 103, K. 104; Akten aus K. 103 in K. 104, aus K. 104 in K. 103, aus K. 109 in K. 102 umgelegt |
Umfang: | fol. 1-462; Akten unvollständig |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1647 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4296631 |
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