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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 103-1 Lippe, Simon [VI.] Graf zur contra Lemgo Stadt, Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft; Untertanenkonflikt; Einsetzung einer kaiserlichen Kommission; Erlaß eines kaiserlichen Mandats, 1607-1617 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 103-1 |
Titel: | Lippe, Simon [VI.] Graf zur contra Lemgo Stadt, Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft; Untertanenkonflikt; Einsetzung einer kaiserlichen Kommission; Erlaß eines kaiserlichen Mandats |
Entstehungszeitraum: | 1607 - 1617 |
Darin: | Vergleiche zwischen Kläger (1) und Beklagten 1587 12 20 (Auszüge, Gerichtsordnung betreffend, z. T. beglaubigte Abschriften), 1590 10 29 (Auszug), 1609 09 11 (Transumt), fol. 311rv; Zeugenaussagen zu Vorwürfen des Klägers (1) gegen Beklagte (Aufruhr, Landfriedensbruch) 1611 02 02, fol. 12r-95v; Gutachten der Juristischen Fakultät der Universität Rostock 1612 10 06, 1612 10 07 (beglaubigte Abschriften), 1613 07 09 (Transumt), 1614 03 30 (Transumt), fol. 207r-208v und 209r-210v; Einladung der Stadt Lemgo zum Reichstag durch Kaiser Matthias 1612 12 29 (Druck, Ausfertigung mit Zustellungsbestätigung), fol. 310rv; Bescheid Kaiser Rudolfs II. in Causa Münster Hochstift, Administrator (= Ernst Herzog von Bayern, Kurfürst von Köln) contra Münster, Stadt (Litiskontestation) 1610 02 19, fol. 144rv; Notariatsinstrument (Protest der Beklagten gegen kaiserliches Mandat und Ladung) 1611 01 06 (Ausfertigung), fol. 136rv; Notariatsinstrument (Ausweisung eines gräflich-lippischen Dieners aus der Stadt Lemgo) 1611 03 28, fol. 463r-466v; Notariatsinstrumente (Zustellung eines kaiserlichen Eventualbescheids) 1611 12 04 (Ausfertigung), 1611 12 05 (Ausfertigungen), fol. 195rv, 168rv und 295rv; Notariatsinstrument (Korrespondenz zwischen Beklagten und ihren Beauftragten am Kaiserhof) 1611 12 05, fol. 333r-336v; Notariatsinstrument (Ve |
| rkündung der kaiserlichen Entscheidungen in der Stadt Lemgo, Angebot der Beklagten gegenüber Kläger (1)) 1611 12 11 (Ausfertigungen), fol. 169r-172v, 296r-299v; Notariatsinstrumente (Kontakte zwischen den Parteien, Gehorsamsleistung der Beklagten gegenüber kaiserlichen Anordnungen) 1611 12 18 (Ausfertigungen), 1611 12 18 (Ausfertigung), 1612 01 13 (Ausfertigungen), fol. 175rv und 302rv, 196rv, 176r-179v und 303r-306v; Notariatsinstrument (Abrüstung durch Beklagte) 1612 01 21 (Ausfertigung), fol. 180rv, 307rv; Notariatsinstrument (Transumt zweier Bestätigungen der Reichskanzlei über Einreichung von Akten durch Abgesandten der Beklagten) 1612 03 12 (Ausfertigung), fol. 292rv; Notariatsinstrument (Zustellung eines Mandats des Klägers (1) wegen Ratswahl in Lemgo) 1613 01 05 (Ausfertigung), fol. 197r-202v; Notariatsinstrument (Wachtdienste in der Stadt Lemgo) 1613 04 09 (Ausfertigung), fol. 312rv; Notariatsinstrument ("Meyen" vor den Toren der Stadt Lemgo) 1613 04 10 (Ausfertigung), fol. 313rv; |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Lippe, Simon [VI.] Graf zur (1), später Lippe[-Detmold], Simon [VII.] Graf zur; Lippe[-Brake], Otto Graf zur; Lippe[-Schwalenberg], Hermann Graf zur, seine Söhne (2) |
Beklagter/Antragsgegner: | Lemgo Stadt, Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft |
RHR-Agenten: | Kläger: Sternberg, Johann (1612) |
Gegenstand - Beschreibung: | Kläger (1) beschuldigt Beklagte, seine Rechte als Landesherr der Stadt Lemgo in geistlichen und weltlichen Angelegenheiten verletzt zu haben. Insbesondere hätten Beklagte Prediger bestellt und die Gerichtsbarkeit in geistlichen Sachen an sich gezogen, obwohl das Reformationsrecht und die geistliche Jurisdiktion kraft Reichsrecht (Passauer Vertrag 1552, Augsburger Religionsfrieden 1555) den Reichsständen und nicht ihren Untertanen zustehe. Darüber hinaus hätten Beklagte Kläger das Recht abgesprochen, die Wahl von Bürgermeister und Rat der Stadt zu bestätigen, eigenmächtig Ämter besetzt und dem Landesherrn zustehende Gerichtsrechte ausgeübt. Kläger (1) bittet, eine kaiserliche Kommission zur Vermittlung eines Vergleichs nach Lemgo zu entsenden. Für den Fall, daß auf diese Weise kein Vergleich zustande komme, bittet er um ein kaiserliches Urteil. Später berichtet Kläger (1), sich mit Beklagten in der Frage der Ausübung der geistlichen Gerichtsbarkeit geeinigt zu haben. Danach sei es aber zu einer Rebellion in der Stadt gekommen. Die neue Stadtführung habe die Kassation des Vergleichs verlangt, Soldaten angeworben und die Stadt befestigt. Kläger (1) beantragt, Beklagte in einem Mandat die Einstellung aller Übergriffe und die Wiederherstellung des Rechtszustands vor Beginn der Rebellion zu befehlen und sie dazu aufzu |
| fordern, ihm als ihrer rechtmäßigen Obrigkeit Gehorsam zu leisten. Außerdem bittet er, die von Beklagten angeworbenen Soldaten durch ein Mandat zu entlassen und Beklagte an den Kaiserhof zu laden, wo sie wegen Landfriedensbruchs in die Reichsacht zu erklären seien. Nach den entsprechenden kaiserlichen Verfügungen bestreitet Kläger (1), später Kläger (2), daß Beklagte der Forderung des Mandats nachgekommen seien, und wiederholt den Antrag auf Erklärung der Beklagten in die Reichsacht. Der Abgeordnete des Klägers (1) wendet sich auch an den Reichshofratspräsidenten [Georg Ludwig Landgraf von Leuchtenberg] und die Reichshofräte. Beklagte berufen sich darauf, die in den kaiserlichen Verfügungen angesprochenen Fragen seien am Reichskammergericht rechtshängig oder hingen mit am RKG rechtshängigen Streitpunkten zusammen. Kläger (1) habe die Rechte der Stadt verletzt, indem er die gemäß Herkommen vorgeschriebene Bestätigung der Ratswahl verweigert und Beklagte durch Mandate aufgefordert habe, auf die Ausübung ihrer Gerichtsrechte zu verzichten. Darüber hinaus habe Kläger (1) den reichsrechtlich nicht anerkannten Kalvinismus in der Stadt einführen wollen. Auf Einwände der Beklagten habe er mit der Blockade der Stadt und der Anwerbung von Soldaten geantwortet. Darüber hinaus könnten Lemgoer Bürger vor Gerichten der Grafsc |
| haft Lippe kein Recht mehr erhalten. Beklagte argumentieren, sich für den Protestantismus entschieden zu haben und an dieser Entscheidung festhalten zu wollen. Der angebliche Vergleich mit Kläger (1) sei durch Drohungen erzwungen worden und daher nichtig. Alle Maßnahmen der Stadt seien als Verteidigung wohlerworbener Rechte zu beurteilen und daher legitim. Beklagte bitten, das Mandat gegen sie zu kassieren, die Ladung aufzuheben und die Angelegenheit an das RKG zurückzuverweisen. Später erklären sie, der Forderung des Mandats nachgekommen zu sein. Gegen die andauernden Übergriffe des Klägers (1), später der Kläger (2), beantragen sie ihrerseits ein kaiserliches Mandat. Sie bitten, das RKG zur Fortsetzung der Verfahren gegen Kläger aufzufordern. |
Entscheidungen: | Kaiserliche Ladung der Beklagten und der von ihnen angeworbenen Soldaten, zugleich Mandat (Abrüstung, Gehorsam gegenüber Kläger (1) als rechtmäßiger Obrigkeit) 1610 11 04 (Ausfertigung), fol. 6r-11v; Kaiserliches Interlokut (Verurteilung der Beklagten zu Einlassung auf Klage des Klägers (1) wegen Landfriedensbruchs) 1611 11 14, fol. 155r-156v (Konzept), 154r-157v (Ausfertigung); Kaiserlicher Eventualbescheid (vorläufige Ablehnung des Antrags des Klägers (1) auf Verurteilung der Beklagten zu der im kaiserlichen Mandat vorgesehenen Strafe, Aufforderung an Beklagte, der Forderung des Mandats nachzukommen) 1611 11 14, fol. 158rv (Konzept), 189r-190v (Ausfertigung); Kaiserlicher Bescheid für Kläger (1) (Terminverlängerung für Vorlage einer Gegendarstellung zu Stellungnahme der Beklagten) 1613 02 22, fol. 213r-214v; |
Bemerkungen: | Weitere Akten K. 102, K. 104; Akten aus K. 103 in K. 104, aus K. 104 in K. 103, aus K. 109 in K. 102 umgelegt |
Umfang: | fol. 1-338; Akten unvollständig |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1647 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4296633 |
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