AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 113-23 Mark, Philipp Graf von der contra Lüttich Hochstift, Bischof; Auseinandersetzung wegen Rückgabe von Lehengütern und Einkünften; Antrag auf kaiserliches Mandat, 1570-1571 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 113-23
Titel:Mark, Philipp Graf von der contra Lüttich Hochstift, Bischof; Auseinandersetzung wegen Rückgabe von Lehengütern und Einkünften; Antrag auf kaiserliches Mandat
Entstehungszeitraum:1570 - 1571
Darin:Gutachten des Supplikationsausschusses des Reichstags zu Beschwerde von Wilhelm [I.] Graf von der Mark sowie Kläger gegen Beklagten 1570 11 25, fol. 472rv; Bescheid des bischöflichen Schöffengerichts in Lüttich gegen Kläger (1) (Feststellung seiner Schuld, wegen Inhaftierung und Bestrafung Weisung an die zuständige Obrigkeit), s.d. (Übersetzung aus dem Französischen), fol. 482r-483v; Aufstellung von Einnahmen aus und Ausgaben für Herrschaften Lummen und Seraing 1569 (Auszüge), fol. 480r-481v

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Mark, Philipp Graf von der (1); Mark, Philipp Graf von der, Schwestern (2), vertreten durch ihren Anwalt (Gariophilus, Matthias)
Beklagter/Antragsgegner:Lüttich Hochstift, Bischof
Gegenstand - Beschreibung:Der Anwalt der Kläger bezieht sich auf ein Gutachten des Supplikationsausschusses des Reichstags von 1570, wonach Kläger zur Rückgabe der ihnen von Beklagtem entzogenen Güter verholfen werden solle. Zwar habe Beklagter den Bruder der Kläger Wilhelm Graf von der Mark nach einem militärischen Angriff auf Beklagte, seinen Lehensherrn, wegen Landfriedensbruchs und Raubs anklagen lassen, die Klage richte sich aber nicht gegen Kläger. Der Anwalt bittet um ein kaiserliches Mandat gegen Beklagte, die Güter zurückzugeben. Beklagter führt aus, Kläger (1) sei nur deswegen nicht von dem bischöflichen Schöffengericht in Lüttich schuldig gesprochen worden, weil er als Domherr nicht der weltlichen Gerichtsbarkeit unterstehe; an seiner Beteiligung an den Taten seines Bruders bestehe kein Zweifel. Darüber hinaus seien Kläger nicht im Besitz der eingezogenen Güter gewesen, sondern zugunsten ihres Bruders Wilhelm mit Pfründen abgefunden worden, so daß sie keine Rückgabeansprüche geltend machen könnten. Außerdem habe Kläger (1) gegen das Urteil des bischöflichen Schöffengerichts gegen seinen Bruder an das Reichskammergericht appelliert, so daß das Verfahren dort rechtshängig geworden sei. Der Ausgang dieses Prozesses müsse abgewartet werden. Beklagter bittet, Kläger ab- und auf den Rechtsweg zu weisen. Zugleich bietet er an, Kläger
(2) einen Teil des Erbes ihres Vaters Johann von der Mark zu überlassen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt würden.
Entscheidungen:Kaiserliche Billigung des Gutachtens des Supplikationsausschusses des Reichstags zu Beschwerde von Wilhelm Graf von der Marck sowie Kläger gegen Beklagten 1570 11 30 (Vermerk), fol. 472v; Kaiserliche Aufforderung an Beklagten, die Kläger entzogenen Güter und Einkünfte zurückzugeben 1570 12 02, fol. 473r-474v
Umfang:fol. 470-484
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1601
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4301831
 

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