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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 114-12 Maindl, Georg contra Augsburg Stadt, Pfleger, Bürgermeister und Rat; Auseinandersetzung wegen Beschlagnahme einer Münzlieferung nach Italien, 1575 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 114 Mös, Merckle, Mutz, Marenda, Mandir, Hamburg, Rostock, Mosner, Winneburg, Müllhausen, Müller, Maindl, Manderscheid, Meuting, Mayer, Marr, Maier, Sachsen, Mecklenburg, Mair, Manninga, 1570-1585 (Karton (Faszikel))
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 114-12 |
Titel: | Maindl, Georg contra Augsburg Stadt, Pfleger, Bürgermeister und Rat; Auseinandersetzung wegen Beschlagnahme einer Münzlieferung nach Italien |
Entstehungszeitraum: | 1575 |
Darin: | Erklärung Kaiser Maximilians II. (Recht des Klägers, Münzen im Wert von 1.500 Gulden aus dem Reich nach Italien zu transportieren) 1573 04 26, fol. 230r-231v; Fürbittschreiben von Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg zugunsten des Klägers 1575 05 21, fol. 226r-232v |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Maindl, Georg, Kaufmann, Bürger der Stadt Nürnberg |
Beklagter/Antragsgegner: | Augsburg Stadt, Pfleger, Bürgermeister und Rat |
Gegenstand - Beschreibung: | Kläger hatte vorgebracht, im Jahr 1573 eine Zahlung der kaiserlichen Kammer in Schlesien in im Reich ungebräuchlichen Münzsorten ("Pauliner" u. a.) erhalten zu haben, da gerade keine anderen Münzen verfügbar gewesen seien. Er habe dem unter der Bedingung zugestimmt, daß er die Münzen aus dem Reich nach Italien transferieren dürfe, was ihm in einer kaiserlichen Erklärung bewilligt worden sei. Beklagte hätten die Münzsendung auf ihrem Weg nach Venedig in Augsburg beschlagnahmt. Sie seien auch nach Vorlage der kaiserlichen Erklärung nicht bereit gewesen, die Münzen freizugeben. Kläger bittet um kaiserliche Befehle an Beklagte, die Münzen an seine Beauftragten zu übergeben oder ihren Wert zu erstatten (ca. 670 Gulden). Beklagte berufen sich auf die Reichsmünzordnung, wonach sie die im Reich verbotenen Münzen hätten beschlagnahmen müssen. Da die Sendung des Klägers erst Monate nach der Ausstellung der kaiserlichen Erklärung in Augsburg angekommen sei und Kläger die Erklärung erst nach der Beschlagnahme abschriftlich vorgelegt habe, bestehe der Verdacht, daß es sich bei den in Augsburg beschlagnahmten Münzen nicht um das Geld aus Schlesien handle. Beklagte bitten, Kläger abzuweisen, erklären aber ihre Bereitschaft, die Münzen zurückzugeben, sofern Kläger eidlich versichere, daß es sich bei dem in Augsburg beschlagnahm |
| ten Geld um die Münzen handle, die er von der schlesischen Kammer erhalten habe. Kläger erklärt sich bereit, einen solchen Eid zu leisten. |
Entscheidungen: | Kaiserliche Aufforderung an Beklagte, Münzen zurückzugeben oder zu ersetzen 1575 06 09, fol. 223r-224v; Kaiserlicher Bescheid an Kläger (Zustimmung zu Vorschlag der Beklagten) 1575 08 26, fol. 237rv; Kaiserliche Aufforderung an Beklagte, Münzen nach Leistung eines Eids durch Kläger zurückzugeben oder zu ersetzen 1575 09 09, fol. 240rv |
Umfang: | fol. 223-240; Akten unvollständig |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1605 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4301848 |
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