AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 117-10 Mornholz, Kurt [der Jüngere] von contra Halberstadt Hochstift, Administrator; Auseinandersetzung wegen verpfändeten Amts Weferlingen, auch Landfriedensbruchs; Antrag auf kaiserliches Mandat, 1595 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 117-10
Titel:Mornholz, Kurt [der Jüngere] von contra Halberstadt Hochstift, Administrator; Auseinandersetzung wegen verpfändeten Amts Weferlingen, auch Landfriedensbruchs; Antrag auf kaiserliches Mandat
Entstehungszeitraum:1595
Darin:Schuldurkunde Albrechts [Markgraf von Brandenburg] Kurfürst von Mainz über 6.000 Rheinische Goldgulden zugunsten des Halberstädter Domdekans Johann von Mornholz und seines Bruders Kurt [dem Älteren], zugleich Übertragung der Nutzung des Amts Weferlingen an Johann und Kurt von Mornholz sowie ihre männlichen Nachkommen für 99 Jahre 1526 [11 01], fol. 577r-582v

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Mornholz, Kurt [der Jüngere] von; Mornholz, Asche von, Brüder
Beklagter/Antragsgegner:Halberstadt Hochstift, Administrator; Halberstadt Hochstift, Domkapitel
Gegenstand - Beschreibung:Kläger legen dar, Beklagte hätten die Rückgabe von Haus und Amt Weferlingen gefordert. Beides sei dem Großvater der Antragsteller Kurt [dem Älteren] von Mornholz und seinem Bruder sowie ihren männlichen Erben 1526 vom Kurfürsten von Mainz als Administrator des Hochstifts Halberstadt für 99 Jahre verpfändet und zur Nutzung überlassen worden. Da die Frist noch nicht abgelaufen sei, hätten Kläger die Güter nicht zurückgeben wollen, woraufhin sie Beklagte gewaltsam in ihren Besitz gebracht hätten. Beklagte hätten behauptet, die Vereinbarung von 1526 sei nichtig, da die Zustimmung des Domkapitels nicht vorgelegen habe. Kläger berufen sich auf die Schuld- und Pfandurkunde des Kurfürsten von Mainz von 1526, in der die Zustimmung des Domkapitels ausdrücklich erwähnt sei. Mit der gewaltsamen Besetzung des Amts hätten Beklagte gegen den Landfrieden verstoßen. Kläger bitten um ein kaiserliches Mandat sine clausula gegen Beklagte, das Amt, eine Mühle sowie eine Wiese, die Eigentum der Kläger seien, zurückzugeben und Kläger bis zum Ende des Pfandschaftsverhältnisses nicht an der weiteren Nutzung des Amts zu hindern. Nach erfolgter Rückgabe seien sie bereit, sich einem Rechtsverfahren zu stellen.
Umfang:fol. 571-583
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1625
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4301931
 

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