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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 117-10 Mornholz, Kurt [der Jüngere] von contra Halberstadt Hochstift, Administrator; Auseinandersetzung wegen verpfändeten Amts Weferlingen, auch Landfriedensbruchs; Antrag auf kaiserliches Mandat, 1595 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 117 Mutterstadt, Meckbach, Meer, Miller, Manderscheid, Maienschein, Malsch, Obermedlingen, Mornholz, Magdeburg, Memmingen, Montfort, Mecholt, Nordhausen, Mecklenburg, Bürgermeister, Müller, 1591-1607 (Karton (Faszikel))
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 117-10 |
Titel: | Mornholz, Kurt [der Jüngere] von contra Halberstadt Hochstift, Administrator; Auseinandersetzung wegen verpfändeten Amts Weferlingen, auch Landfriedensbruchs; Antrag auf kaiserliches Mandat |
Entstehungszeitraum: | 1595 |
Darin: | Schuldurkunde Albrechts [Markgraf von Brandenburg] Kurfürst von Mainz über 6.000 Rheinische Goldgulden zugunsten des Halberstädter Domdekans Johann von Mornholz und seines Bruders Kurt [dem Älteren], zugleich Übertragung der Nutzung des Amts Weferlingen an Johann und Kurt von Mornholz sowie ihre männlichen Nachkommen für 99 Jahre 1526 [11 01], fol. 577r-582v |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Mornholz, Kurt [der Jüngere] von; Mornholz, Asche von, Brüder |
Beklagter/Antragsgegner: | Halberstadt Hochstift, Administrator; Halberstadt Hochstift, Domkapitel |
Gegenstand - Beschreibung: | Kläger legen dar, Beklagte hätten die Rückgabe von Haus und Amt Weferlingen gefordert. Beides sei dem Großvater der Antragsteller Kurt [dem Älteren] von Mornholz und seinem Bruder sowie ihren männlichen Erben 1526 vom Kurfürsten von Mainz als Administrator des Hochstifts Halberstadt für 99 Jahre verpfändet und zur Nutzung überlassen worden. Da die Frist noch nicht abgelaufen sei, hätten Kläger die Güter nicht zurückgeben wollen, woraufhin sie Beklagte gewaltsam in ihren Besitz gebracht hätten. Beklagte hätten behauptet, die Vereinbarung von 1526 sei nichtig, da die Zustimmung des Domkapitels nicht vorgelegen habe. Kläger berufen sich auf die Schuld- und Pfandurkunde des Kurfürsten von Mainz von 1526, in der die Zustimmung des Domkapitels ausdrücklich erwähnt sei. Mit der gewaltsamen Besetzung des Amts hätten Beklagte gegen den Landfrieden verstoßen. Kläger bitten um ein kaiserliches Mandat sine clausula gegen Beklagte, das Amt, eine Mühle sowie eine Wiese, die Eigentum der Kläger seien, zurückzugeben und Kläger bis zum Ende des Pfandschaftsverhältnisses nicht an der weiteren Nutzung des Amts zu hindern. Nach erfolgter Rückgabe seien sie bereit, sich einem Rechtsverfahren zu stellen. |
Umfang: | fol. 571-583 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1625 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4301931 |
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