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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 121-10 Meyendorff, Andreas von contra Magdeburg Erzstift, Administrator; Auseinandersetzung wegen Verletzung eines kaiserlichen Schutzbriefs, 1649 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 121 Mülach, Mitthoff, Moltke, Mörsberg, Mithobius, Mertloch, Frankfurt, Mayendorff, Martini, Trier, Mulzer, Mark, Müller, Hildesheim, Michael, Meyer, Moli, Moscherosch, Mergethaler, Monnin, Mayer, Meckel, Oberklee, Mosskopf, Marschall, Schmitt, Mecklenburg, Medicu
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 121-10 |
Titel: | Meyendorff, Andreas von contra Magdeburg Erzstift, Administrator; Auseinandersetzung wegen Verletzung eines kaiserlichen Schutzbriefs |
Entstehungszeitraum: | 1649 |
Darin: | Schutzbrief und Salva guardia Kaiser Rudolfs II. für die Vettern Gebhard und Kurt von Meyendorff sowie deren Familien und Erben 1594 07 07 (beglaubigte Abschrift), fol. 270r-275v; Reichskammergerichtliches Mandat gegen Beklagte 1647 11 13 (beglaubigte Abschrift), fol. 276r-283v |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Meyendorff, Andreas von |
Beklagter/Antragsgegner: | Magdeburg Erzstift, Administrator (1); Magdeburg Erzstift, Dekan und Domkapitel (2); Magdeburg Erzstift, Regierung (3); Struve, Barthold, erzbischöflich-magdeburgischer Vollstreckungskommissar (4) |
RHR-Agenten: | Kläger: Schrimpf, Jonas (1649) |
Gegenstand - Beschreibung: | Kläger legt dar, mit Beklagten (2) wegen einer Schuldforderung gegen den verstorbenen Vater des Klägers einen Vergleich geschlossen zu haben, der von Seiten des Klägers allerdings an die Bedingung geknüpft gewesen sei, daß Beklagter (2) das Original der Schuldurkunde vorlegten. Obwohl sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen seien, hätten Beklagte (2) die Vollstreckung des Vergleichs eingeleitet. Kläger habe dagegen an das Reichskammergericht appelliert, wo ein entsprechender Prozeß eröffnet worden sei. Beklagte hätten die Vollstreckung trotzdem fortsetzen lassen. Außerdem hätten sie die Inhaftierung des Klägers veranlaßt. Damit hätten Beklagte gegen einen kaiserlichen Schutzbrief des Klägers verstoßen. Die Bestrafung dieses Vergehens sei Sache des Kaisers. Klägers bittet, Beklagte zu laden und zu der in dem kaiserlichen Schutzbrief für den Fall des Zuwiderhandelns vorgesehenen Strafzahlung zu verurteilen. Außerdem beantragt er einen kaiserlichen Befehl an Beklagte, ihn nicht an der Fortführung des Prozesses am RKG zu hindern. Darüber hinaus bittet er um die Erneuerung des Schutzbriefs unter Berücksichtigung einer präzisierenden Formulierung. |
Entscheidungen: | Weisung des Klägers an RKG (Rechtshängigkeit) 1649 05 20 (Vermerk), fol. 269v |
Umfang: | fol. 266-283 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1679 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4302037 |
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