AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 124-11 Nördlinger, Melchior contra Baden-Durlach, Ernst Friedrich Markgraf von; Auseinandersetzung wegen Zuständigkeit für Prozeß wegen Beleidigung des Landesherrn; Erlaß eines kaiserlichen Mandats, 1599-1600 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 124-11
Titel:Nördlinger, Melchior contra Baden-Durlach, Ernst Friedrich Markgraf von; Auseinandersetzung wegen Zuständigkeit für Prozeß wegen Beleidigung des Landesherrn; Erlaß eines kaiserlichen Mandats
Entstehungszeitraum:1599 - 1600
Darin:Reichskammergerichtliches Mandat gegen Beklagten (Entlassung des Klägers aus Haft) 1598 09 30, fol. 252r-265v (mit Zustellungsbestätigung), 297r-306v; Reichskammergerichtlicher Bescheid in Mandatsprozeß Verwandtschaft des Klägers contra Beklagten 1598 12 13, fol. 251rv;

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Nördlinger, Melchior, Dr. iur., ehemaliger markgräflich-baden-durlachischer Hofrat
Beklagter/Antragsgegner:Baden-Durlach, Ernst Friedrich Markgraf von
Gegenstand - Beschreibung:Kläger appelliert gegen seine wiederholte persönliche Ladung vor das markgräflich-badische Malefizgericht in Durlach. Später bittet er, Beklagten zu der in dem ergangenen kaiserlichen Mandat für den Fall des Zuwiderhandelns vorgesehenen Strafzahlung und zur Leistung von Schadensersatz zu verurteilen. Zur Begründung führt er aus, Beklagter habe Kläger unbegründet vor dem Malefizgericht wegen schwerer Beleidigung seines Landesherrn anklagen lassen. Er habe Kläger damit an der Weiterführung eines Prozesses gegen Beklagten. vor dem Reichskammergericht hindern wollen. Das RKG sei von der Verwandtschaft des Klägers angerufen worden, da Beklagter Kläger grundlos und unter gesundheitsgefährdenden sowie ehrverletzenden Bedingungen inhaftiert habe. Das RKG habe Beklagten nach einer Prüfung der Haftbedingungen per Mandat auferlegt, Kläger freizulassen, und diesen Befehl unter Zurückweisung von Einreden des Beklagten wiederholt. Das Malefizgericht sei für etwaige Klagen des Beklagten gegen Kläger nicht zuständig, da es Beklagter als Gerichtsherrn unterstehe, so daß kein unparteiisches Verfahren zu erwarten sei. Unter diesen Umständen sei Kläger nicht verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten. Kläger weist darauf hin, daß er sich durch sein protestantisches Bekenntnis die Ungnade des Beklagten zugezogen habe. Beklagter habe
ihn unter dem Verdacht, seine Kollegen im Hofrat beleidigt zu haben, zunächst von seinem Amt, das er seit 1593 innehabe, suspendiert, nach seiner Kündigung unter Hausarrest gestellt und schließlich inhaftiert. Beklagter behauptet, er habe gegen Kläger vorgehen müssen, da er verschiedene Personen und Beklagten, seinen Landesherrn, beleidigt habe. Das Mandat des RKG habe die Freilassung des Klägers gegen Kautionsleistung vorgesehen, was Kläger verschwiegen habe. Vor das Malefizgericht sei Kläger geladen worden, weil er versucht habe, heimlich seinen Besitz zu verkaufen, und Fluchtgefahr bestanden habe. Das Malefizgericht sei für dergleichen Fälle zuständig. Beklagter stellt fest, daß das kaiserliche Mandat gegen ihn auf einer falschen Sachdarstellung des Klägers beruhe. Er bittet, das Verfahren gegen Kläger vor dem Malefizgericht fortsetzen zu lassen.
Entscheidungen:Kaiserliches Mandat gegen Beklagten (Einstellen des Strafprozesses gegen Kläger, Verfolgung von Ansprüchen gegen Kläger auf dem Rechtsweg) 1599 04 15 (Ausfertigung, mit Zustellungsbestätigung), fol. 330rv; Nichtbeantwortung der Anträge des Klägers auf Appellation und Kommission 1599 04 15 (Vermerk), fol. 281v
Umfang:fol. 239-341; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1630
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4302116
 

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