AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 127-6 Oettingen[-Wallerstein], Friedrich [V.] Graf von contra Oettingen[-Oettingen], Ludwig [XVI.] Graf von; Auseinandersetzung wegen Einkünften aus Zehnt in Frankenhofen, Jagdrechten, Archivzugang; Antrag auf kaiserliches Mandat, 1559-1562 (Akt (Sammelakt, Grundz

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 127-6
Titel:Oettingen[-Wallerstein], Friedrich [V.] Graf von contra Oettingen[-Oettingen], Ludwig [XVI.] Graf von; Auseinandersetzung wegen Einkünften aus Zehnt in Frankenhofen, Jagdrechten, Archivzugang; Antrag auf kaiserliches Mandat
Entstehungszeitraum:1559 - 1562
Darin:Erklärung Ludwigs [X.] Graf von Oettingen (Verkauf einer Sölde, von Patronats- und Vogteirechten an Abt und Konvent des Klosters [Mönchsdeggingen) 1364 [11 05] (beglaubigte Abschrift), fol. 83r-84v; Erklärung des Beklagten (Rechte am Zehnt aus Frankenhofen) 1530 12 19, fol. 51r-52v; Gültbrief des Beklagten zugunsten von Bertold Schilling aus Cannstatt (100 Rheinische Gulden für 2.000 Gulden) 1543 [11 12], fol. 67r-72v

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Oettingen[-Wallerstein], Friedrich [V.] Graf von
Beklagter/Antragsgegner:Oettingen[-Oettingen], Ludwig [XVI.] Graf von
Gegenstand - Beschreibung:Kläger bezieht sich auf eine Entscheidung Kaiser Karls V. in der Auseinandersetzung zwischen ihm auf der einen und seinem Vater [Ludwig XV. Graf von Oettingen], später seinen Brüdern auf der anderen Seite um das Erbe Martins Graf von Oettingen. Darin seien Kläger die Einkünfte aus dem Zehnt von Frankenhofen zugesprochen worden, die er seit 1550 in ruhigem Besitz habe. Beklagter habe versucht, den Zehnt zu verkaufen, und den Kaufpreis für sich beansprucht. Dabei habe er sich darauf berufen, den von Martin Graf von Oettingen verpfändeten Zehnt ausgelöst und damit erworben zu haben. Kläger gibt zu, daß Beklagter von Martin Graf von Oettingen ermächtigt worden sei, den an Kaspar Schenk von Schenkenstein verpfändeten Zehnt auszulösen. Martin habe sich dabei aber ausdrücklich ein Rückkaufsrecht vorbehalten. Kläger, der Regierungsnachfolger Martins Graf von Oettingen, habe mehrfach Zinszahlungen für Kapital übernommen, für das der Zehnt verpfändet worden sei, und damit von dem Rückkaufsrecht Gebrauch gemacht. Kläger bittet, die Übergriffe des Beklagten zu kassieren und ihn anzuweisen, Kläger nicht an der Nutzung des Zehnts zu hindern. Auf die Einwände des Beklagten antwortet Kläger, der Zehnt sei ihm von Karl V. in der Zeit übertragen worden, in der Beklagte geächtet gewesen sei. Die spätere Aussöhnung des Beklagten mi
t dem Kaiser und dessen Wiedereinsetzung in seinen Besitz könne diese Verfügung nicht aufheben. Die von Beklagtem beanspruchten Rechte im Zusammenhang mit der Unterbringung von Jägern und Jagdhunden seien Teil der Vogtei über das Kloster Kürnheim, die Kläger von Karl V. zugesprochen worden sei. Kläger sei bereit, Beklagtem einen Schlüssel zum oettingischen Archiv zu übergeben, sofern Beklagter seinen Verpflichtungen aus einem Vergleich von 1555 nachkomme. Kläger bittet um ein kaiserliches Mandat gegen Beklagten, während der Auseinandersetzungen von 1552 geraubte Dokumente zurückzugeben. Später erklärt Kläger das Angebot des Beklagten, den Zehnt abzutreten, für ungenügend. Er bittet, Beklagten per Mandat zu gebieten, auch die bereits eingezogenen Einkünfte zu erstatten. Beklagter behauptet, durch die Auslösung des Zehnts dessen Eigentümer geworden zu sein. Nach der Aussöhnung des Beklagten durch den Kaiser sei Kläger verpflichtet gewesen, den Zehnt ebenso wie den gesamten Besitz des Beklagten, der in seine Hände gelangt sei, herauszugeben. Der Kredit, dessen Zinsen Kläger bezahlt habe, sei vom Vater des Beklagten aufgenommen worden und habe mit den Ansprüchen auf den Zehnt nichts zu tun. Beklagter beschuldigt Kläger, ihn an der Unterbringung von Jägern und Jagdhunden gehindert zu haben und ihm unter Verstoß gegen
einen Vergleich von 1555 keinen Schlüssel zu dem oettingischen Archiv zu überlassen; zudem habe Kläger Urkunden aus dem Gewölbe entfernt. Beklagter bittet, Kläger anzuweisen, seinen Verpflichtungen ihm gegenüber nachzukommen. Später bietet Beklagter die Abtretung des Zehnts an. Er bittet um ein kaiserliches Mandat gegen Kläger, das Angebot anzunehmen, außerdem um eine kaiserliche Entscheidung wegen seiner gegen Kläger erhobenen Vorwürfe. Alternativ könne Kläger auf den ordentlichen Rechtsweg gewiesen werden. Die Akten nehmen auch auf die Auseinandersetzung zwischen den Parteien im Zusammenhang mit den Klöstern [Mönchs]deggingen und Neresheim Bezug.
Entscheidungen:Zustellung der Klageschrift des Klägers an Beklagten 1559 07 17 (Vermerk), fol. 53v; Zustellung einer Stellungnahme des Beklagten an Kläger 1559 08 07 (Vermerk), fol. 57v; Zustellung einer Stellungnahme des Klägers an Beklagten 1559 12 11 (Vermerk), fol. 63v; Zustellung einer Stellungnahme des Klägers an Beklagten 1560 05 26 (Vermerk), fol. 73v; Zustellung einer Stellungnahme des Beklagten an Kläger, s.d. Vermerk, fol. 85r; Kaiserlicher Befehl an Beklagten, Einkünfte aus Zehnt vollständig an Kläger zu übertragen oder Einwände vorzubringen 1561 09 01, fol. 88rv; Zustellung des Berichts des Beklagten an Kläger 1561 09 13, fol. 89rv
Umfang:fol. 46-101; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1592
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4302240
 

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