AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 138-30 Püstrich (Pisterich), Leonhard contra Jenisch, Regina; Antrag auf Revision, 1652 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 138-30
Titel:Püstrich (Pisterich), Leonhard contra Jenisch, Regina; Antrag auf Revision
Entstehungszeitraum:1652
Darin:Auszug aus den Rechnungsbüchern Leonhard Püstrichs, 1647-1652 (Abschrift), fol. 509r-514v; Notariatsinstrument: Püstrich behält sich gegenüber dem Stadtrat eine Revision vor, 1651 11 20, fol. 499r-502v; Fürbittschreiben Kurfürstin Maria Annas von Bayern für Püstrich an den Kaiser, 1652 05 13 (Ausfertigung), fol. 424r-425v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Püstrich (Pisterich), Leonhard, Bürger und Kaufmann zu Nürnberg
Beklagter/Antragsgegner:Jenisch, Regina, Witwe Paul Jenischs, protestantischen Predigers zu Augsburg
RHR-Agenten:Püstrich: Andreas Neumann (1652)
Gegenstand - Beschreibung:Kläger führt aus, Beklagtem seien verschiedene Kunstwerke und Schmuckstücke als unausgelöste Pfänder zugefallen. Die von Beklagtem mit dem Verkauf der Pfänder beauftragten Augsburger Kaufleute Jakob und Anton Christoph Schorer hätten ihm die Gegenstände kommissionsweise zugeschickt. Darunter habe sich auch ein auf 800 Reichstaler taxiertes Schatzkästchen befunden, für das ein Nürnberger Major gegenüber Kläger ein von den Brüdern Schorer und der Beklagten akzeptiertes Gebot in Höhe von 600 Reichstaler abgegeben habe. Da der Major später von seinem Gebot wieder zurückgetreten sei, habe Kläger daraufhin in einem handelsüblichen Vorgang das Kästchen selbst für 600 Reichstaler erworben und später für 800 Reichstaler weiter verkauft. Nachdem Beklagte hiervon erfahren habe, sei er von ihr vor dem Nürnberger Bankoamt wegen Betruges verklagt und zur Zahlung von 200 Reichstalern verurteilt worden. Hierfür sei jedoch lediglich ein von seinem Anwalt begangener Fehler in der Tatsachenerzählung verantwortlich, wonach Kläger bereits anfänglich bekannt gewesen sei, dass er das Kästchen zu einem höheren Preis an den Kurfürsten von der Pfalz verkaufen könne. Vom Nürnberger Rat (? - in der Quelle ist lediglich von einem "Appellationsgericht" die Rede) sei dieses Urteil dennoch bestätigt und Kläger noch dazu zu einer Strafe von 100
Reichstalern wegen angemaßten Appellierens verurteilt worden. Kläger bittet um Revision des Verfahrens durch den Reichshofrat oder die juristische Fakultät einer unparteiischen Universität.
Entscheidungen:Abgeschlagen, 1652 07 15 (Vermerk), fol. 431v, 507v.
Umfang:fol. 424-515
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1682
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4303919
 

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