AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 141-9 Rockenbach, Albrecht contra Dinkelsbühl, Stadt; Auseinandersetzung um das Erbe Margarethe Diemars, 1545 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 141-9
Titel:Rockenbach, Albrecht contra Dinkelsbühl, Stadt; Auseinandersetzung um das Erbe Margarethe Diemars
Entstehungszeitraum:1545

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Rockenbach, Albrecht, und consortes
Beklagter/Antragsgegner:Dinkelsbühl, Stadt
Gegenstand - Beschreibung:Kläger führen aus, Margarethe Diemar, Witwe Hans Diemars und Schwester von Laux Küffler, dem Vater der Kläger, sei vor zwei Jahren gestorben. Sie habe lediglich einen leiblichen Sohn, Anton, hinterlassen. Dieser sei jedoch bereits vor 15 Jahren aus Dinkelsbühl verzogen und habe seitdem nichts mehr von sich hören lassen, so dass man nicht wisse, ob er noch am Leben sei. Nachforschungen in den Niederlanden, wo man ihn vermute, seien erfolglos geblieben. Gleichwohl weigere sich Beklagter, Kläger in das Erbe Margarethe Diemars einzusetzen. Für den Fall, dass Anton Diemar wider Erwarten doch noch lebe und innerhalb der im Dinkelsbühler Stadtrecht vorgesehenen Frist von 30 Jahren Anspruch auf das Erbe erhebe, seien Kläger jedoch bereit, für sich und ihre Erben eine Kaution zu stellen und Anton Diemar das Erbe zu übergeben. Sollte sich herausstellen, dass Anton Diemar nach seiner Mutter gestorben sei, seien sie bereit, dessen Erben den gebührenden Erbteil auszuzahlen. Kläger bitten deshalb um Befehl an Beklagten, sie in das Erbe einzusetzen. Die um Bericht angeschriebenen Beklagten verweisen auf das Stadtrecht und betonen, ohne Gewissheit über den Tod Anton Diemars nicht von der Frist der 30 Jahre abgehen zu können. Das Erbe werde derweil sorgsam verwaltet, wobei mehrere der Kläger als Kuratoren beteiligt seien. Darauf
hin ergeht an Beklagte der Befehl, Kläger ungeachtet der anderslautenden Regelungen des Stadtrechts in das Erbe einzusetzen. Nachdem Beklagte diesem Befehl nicht nachkommen, erwirken Kläger ein Mandat, dessen Expedition jedoch durch den Reichstagsgesandten der Beklagten durch Hinweis auf ein vor dem Stadtrat anhängiges Verfahren verhindert wird. Gegen diesen Prozess, in dem Caspar Hoffmann aus Bamberg als Schwager Hans Diemars Anspruch auf das Erbe geltend macht, gebrauchen Kläger die forideklinatorische Einrede, betonen die Zuständigkeit des Reichshofrats und bitten um Expedition des bereits ausgefertigten Mandats.
Entscheidungen:An Beklagte: Befehl, Kläger gegen Leistung einer Kaution in das Erbe einzusetzen, 1544 05 10 (Abschrift), fol. 507rv; Mandat gegen Beklagte, Kläger bei einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes in das Erbe einzusetzen, 1545 06 20 (Konzept), fol. 530r-531r, (Ausfertigung), fol. 532r-533v.
Umfang:fol. 493-541
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1575
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4303983
 

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