AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 147-1 Sachsen, Kurfürst August von contra Rosenberg, Albrecht von; Prozess wegen Felonie, Majestätsbeleidigung und Landfriedensbruchs, 1554-1571 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 147-1
Titel:Sachsen, Kurfürst August von contra Rosenberg, Albrecht von; Prozess wegen Felonie, Majestätsbeleidigung und Landfriedensbruchs
Entstehungszeitraum:1554 - 1571
Darin:Privileg Kaiser Sigismunds für die Reichsritterschaft, 1422 [09 13] (Abschrift), K. 145, fol. 366r-367v, fol. 22rv; Achterklärung Kaiser Karls V. gegen Markgraf Albrecht von Brandenburg, 1553 12 01 (Abschrift), fol. 89r-92r; König Ferdinand bestätigt einen Vertrag zwischen dem Schwäbischen Bund und Albrecht von Rosenberg, 1555 06 14 (Abschrift), fol. 157r-167v; Kaiser Maximilian II. an Albrecht von Rosenberg: Dem Kaiser sei zu Ohren gekommen, dass Rosenberg Truppen anwerbe und dabei vorgebe, in kaiserlichen Auftrag zu handeln. Befehl, diese Aktivitäten einzustellen, 1565 01 16 (Abschrift), fol. 723r-724v; Zeugenaussage Johannes Sturms, 1570 05 22 (Abschrift), fol. 850r-863r;

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Sachsen, Kurfürst August von; Würzburg, Bischof Friedrich von
Beklagter/Antragsgegner:Rosenberg, Albrecht von, für ihn: Zeyser von Pirnau, Georg
Gegenstand - Beschreibung:Der Kurfürst von Sachsen und der Bischof von Würzburg legen 1566 Auszüge aus der Korrespondenz des während des Augsburger Reichstages gefangengenommenen Rosenberg vor und beschuldigen ihn der Felonie gegen den Bischof von Würzburg, der Majestätsbeleidigung und der Beleidigung des Kurfürsten von Sachsen sowie der Planung eines Aufruhrs unter der Reichsritterschaft. So habe Rosenberg dem verstorbenen Markgraf Albrecht von Brandenburg zugesagt, ihn mit 500 Pferden gegen das Stift Würzburg zu unterstützen, obwohl Albrecht zu diesem Zeitpunkt bereits in die Acht erklärt worden war. Ebenso habe er den in die Acht erklärten Wilhelm von Grumbach unterstützt und sich auf zahlreichen Rittertagen für den landfriedensbrüchigen Vertrag zwischen Würzburg und Grumbach eingesetzt. Der Kaiser möge deshalb die Todesstrafe gegen Grumbach verhängen. Aus der kaiserlichen Gefangenschaft in Wien heraus beteuert Rosenberg hingegen, er habe sich stets kaisertreu verhalten, seine Pflichten gegenüber dem Bischof von Würzburg erfüllt und die Achterklärung gegen Wilhelm von Grumbach keineswegs ignoriert. Auch habe er mit Grumbach weder während des Reichstages von Augsburg noch während dessen Einfall in das Stift Würzburg kooperiert. Lediglich während der gütlichen Verhandlungen, die noch unter der Regierung des verstorbenen Kaiser Ferdinand
geführt worden seien, habe er Grumbach gemeinsam mit weiteren würzburgischen Lehnsleuten und kurfürstlichen Unterhändlern Beistand geleistet. Dabei seien seine Bemühungen allein darauf gerichtet gewesen, den Frieden zu bewahren. Allerdings bekenne er, sich gegenüber dem Bischof von Würzburg stets für die Belange der Reichsritterschaft engagiert zu haben, deren Reichsunmittelbarkeit der Bischof zu untergraben suche. Der Kaiser möge seine Freilassung befehlen und ihm Gelegenheit verschaffen, seine Unschuld auf dem Rechtsweg zu beweisen. Das Verfahren, in dem es insbesondere um die Interpretation der in der Akte enthaltenen Briefschaften Rosenbergs geht, zieht sich im folgenden aus zwei Gründen in die Länge. Einerseits lehnen es Kursachsen und Würzburg ab, sich auf eine Erörterung der Verteidigungsschrift Rosenbergs einzulassen. Andererseits sucht der Kaiser seine Rechtsposition umfassend abzusichern, indem er Gutachten der juristischen Fakultäten der Universitäten Leipzig, Ingolstadt, Köln, Freiburg und Wien sowie der Niederösterreichischen Regierung einholen lässt. Währenddessen verwendet sich neben der Fränkischen Reichsritterschaft eine große Zahl von Kurfürsten und Fürsten durch Fürbittschreiben und Gesandtschaften gegenüber dem Kaiser für Rosenberg. Die vier rheinischen Kurfürsten treten dieserhalb auch unmi
ttelbar an den Kurfürsten von Sachsen heran. Dieser bittet den Kaiser, den 1570 auf dem Reichstag von Speyer versammelten Ständen Einsicht in Rosenbergs beschlagnahmte Briefschaften zu gewähren, was der Kaiser unter Hinweis auf die noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen jedoch ablehnt. Unter dem Eindruck zahlreicher weiterer während des Reichstages an ihn herangetragener Fürbitten ersucht der Kaiser den Kurfürsten von Sachsen und den Bischof von Würzburg, ihre Klage gegen Rosenberg zurückzuziehen und sich mit diesem auszusöhnen. Beide verweisen auf ihre verletzte Ehre und bitten den Kaiser, den Prozess fortzuführen. Sie seien allerdings bereit, einer angemessenen Strafmilderung zuzustimmen. Im Herbst 1771 ergeht an zahlreiche Kurfürsten und Fürsten (Kurfürst von Köln, Landgraf von Hessen, Bischöfe von Eichstätt und Straßburg) der nicht in der Akte enthaltene Befehl, Juristen für den Prozess, in dessen Rahmen u. a. Johannes Sturm verhört wird, abzuordnen.
Entscheidungen:an die Stadt Straßburg: Befehl, den Zeugen Johannes Sturm zu verhören, 1570 02 06 (Abschrift), fol. 814v-816r;
Bemerkungen:weitere Akten K. 145, K. 146
Umfang:fol. 1-1011
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1601
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4304759
 

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