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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 171-2 Stalburger, Philipp contra Alten Limpurg, Stubengesellschaft in Frankfurt/Main; Gesuch um Mandat sine clausula, ihn und seine Frau in die Stubengesellschaft aufzunehmen, 1566-1568 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 171 Sünner, Stalburger, Sachsen-Lauenburg, Salza, Malstett, Schregius, Schweinfurt, Schwertführ, Sonner, Sparnberg, Stein, Stolberg, Sachsen, Schlick, Schmid, Schulenburg, Schönburg, Schus, Schwäbischer Reichskreis, Stieber, Stumpflein, 1565-1579 (Karton (Faszikel
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 171-2 |
Titel: | Stalburger, Philipp contra Alten Limpurg, Stubengesellschaft in Frankfurt/Main; Gesuch um Mandat sine clausula, ihn und seine Frau in die Stubengesellschaft aufzunehmen |
Entstehungszeitraum: | 1566 - 1568 |
Darin: | Urkunde Kaiser Maximilians II., wonach Reichskammergerichtsassessor Dr. Kaspar Cuno 1564 im Rahmen der Reichskammergerichtsvisitation entlassen worden sei, 1566 05 04 (Abschrift), fol. 20rv. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Stalburger, Philipp, Bürger der Stadt Frankfurt/Main |
Beklagter/Antragsgegner: | Alten Limpurg, Stubengesellschaft in Frankfurt/Main |
Gegenstand - Beschreibung: | Stalburger führt aus, seine Familie gehöre seit langer Zeit zu den Mitgliedern der Gesellschaft. Für die von ihm und seiner Frau gewünschte Aufnahme sei allerdings die Vorlage von Leumundszeugnissen über den Lebenswandel von Eltern und Schwiegereltern notwendig. Da er eine Tochter des verstorbenen Reichskammergerichtsassessors Kaspar Cuno geheiratet habe, habe er sich deshalb an das Reichskammergericht gewandt. Das Gericht habe ihn jedoch abgewiesen und erklärt, dass das vom Reichskammergericht geführte kaiserliche Siegel für derartige Privaturkunden nicht verwendet werden könne. 1565 habe er sich deshalb an die zur Visitation des Reichskammergerichts in Speyer anwesenden Kommissare gewandt, die ihn wiederum an den Reichstag zu Augsburg verwiesen hätten. Dort sei ihm schließlich eine kaiserliche Urkunde ausgestellt worden, die zwar besage, dass sein Schwiegervater als Beisitzer durch die Reichskammergerichtsvisitatoren entlassen worden sei, die jedoch zugleich betone, dass der Leumund der übrigen Familie dadurch nicht tangiert sei. Die Stubenmeister der Gesellschaft wollten sich mit dieser Urkunde nicht zufrieden geben und forderten nähere Auskunft über die Umstände, unter denen sein Schwiegervater aus dem Dienst geschieden sei. Daraufhin erlässt der Kaiser ein (nicht in der Akte enthaltenes) Mandat cum clausula |
| gegen die Stadt Frankfurt, die Gesellschaft zur Aufnahme Stalburgers aufzufordern. Dieser erneuert jedoch in der Folge sein Gesuch um Mandat sine clausula und berichtet, die Gesellschaft verweigere die Aufnahme weiterhin, obwohl er auch ein Fürbittschreiben des Kurfürsten von Mainz vorgelegt habe. Die Stubenmeister begründeten ihre Weigerung mit der Behauptung, sein Schwiegervater sei am Reichskammergericht für ein unrechtmäßiges Urteil gegen Heinrich von Westhofen verantwortlich gewesen. |
Entscheidungen: | An die Stadt Frankfurt: Erneuerter Befehl, die Stubengesellschaft zur Aufnahme Stalburgers und seiner Frau aufzufordern oder zu berichten, 1568 08 12 (Konzept), fol. 25r-26v. |
Umfang: | fol. 16-26 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1598 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4308616 |
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