AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 679-42 Reichsritterschaft Schwaben contra Horneck von Hornberg; Prozess wegen sexueller Beziehung unter Verwandten und Ermordung des neugeborenen unehelichen Kindes im Schloss Hochhausen, 1642-1647 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 679-42
Titel:Reichsritterschaft Schwaben contra Horneck von Hornberg; Prozess wegen sexueller Beziehung unter Verwandten und Ermordung des neugeborenen unehelichen Kindes im Schloss Hochhausen
Entstehungszeitraum:1642 - 1647
Frühere Signaturen:Antiqua, Fasz. 726, Nr. 41
Darin:Bericht der Ritterschaft, 1642, fol. 3r-5v; Gutachten der reichsritterschaftlichen Kommission, 1646 02 28 (Ausf.), fol. 11r-17v; Kommissionsakten über den in Bönnigheim geführten Prozess, fol. 18r-257v, darin: Verhörprotokolle und Zeugenbefragungen.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Reichsritterschaft Schwaben, Kanton Kraichgau
Beklagter/Antragsgegner:Horneck von Hornberg, Melusina von, geb. Fuchs von Dornheim, Witwe des Ernst Friedrich Horneck von Hornberg, Mutter des ermordeten Kindes; Horneck von Hornberg, Hans Ernst von, deren Stiefsohn, Vater des ermordeten Kindes
Entscheidungen:Auszug aus dem Reichshofratsprotokoll mit einem Eintrag über ein Votum ad imperatorem, in dem der Reichshofrat meint, dass es sich um eine Kriminalsache handle, "zu welcher der Ritterschafft weder die Cognition noch Execution [zustehe], sondern Ihr kays. May. immediate zustendig" (fol. 6rv), 1643 03 20 (Konz.), fol. 6r-7v, gebilligt im Geheimen Rat, 1643 04 26 (Verm.), fol. 7v; Kommissionsauftrag an die Schwäbische Reichsritterschaft, nach Maßgabe der peinlichen Halsgerichtsordnung einen Kriminalprozess zu führen und gutachterlich zu berichten, 1643 04 26 (Konz.), fol. 8r-9r; Votum ad imperatorem über das reichsritterschaftliche Gutachten, 1647 02 11, fol. 260r-261v, gebilligt im Geheimen Rat, 1647 02 27 (Verm.), fol. 261v; an die Kommission: gemäß dem reichsritterschaftlichen Gutachten ist Hans Ernst von Horneck als Kindsmörder mit dem Schwert hinzurichten und Melusina von Horneck mit ewigem Landesverweis zu bestrafen, 1647 02 27 (Konz.), fol. 262r-263v.
Umfang:Fol. 1-263
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1677
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4597879
 

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