AT-OeStA/HHStA UR AUR 9228 Goldene Bulle - Böhmisches Exemplar, 1356.01.10 (Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA UR AUR 9228
Titel:Goldene Bulle - Böhmisches Exemplar
Entstehungszeitraum:10.01.1356
Entstehungszeitraum, Anm.:Teil 2 der Goldenen Bulle wurde in Metz am 25.12.1356 erlassen
Stufe:Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde)

Angaben zum Kontext

Provenienz:Reichsarchiv
Archivalienart:Urkunde

Angaben zu Inhalt und Struktur

Regest:Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. stellt ein Gesetzbuch in 31 Kapiteln in lateinischer Sprache dar, das vor allem die Wahl des römisch-deutschen Königs und künftigen Kaisers durch die Kurfürsten bis zum Ende des alten Reiches im Jahr 1806 dauerhaft geregelt hat. Damit gehört sie zu den ältesten Sukzessionsordnungen in Europa. Die Wahlordnung verknüpft die Form des Wahl-Königtums mit einem Erb-Kurfürstentum; die Bestimmungen über das Wahlverfahren (Geleitschutz auf dem Weg zur Königswahl, Wahlausschreiben, Versammlungstermine, Mehrheitsentscheidung der Anwesenden, Selbstwahl) hatten nicht allein den Sinn, Doppelwahlen zu verhindern, sondern dienten ebenfalls dazu, durch geschickte Verflechtung von Rechtsgarantien beziehungsweise Rechtsverlusten königslose Zeiten zu vermeiden. Die Goldene Bulle regelt drei Kernpunkte. Wahl des römischen Königs, zeremonielle Repräsentation des Reiches in Gestalt des Kaisers und der Kurfürsten und die Verbriefung der kurfürstlichen Sonderrechte. Der erste Teil, der die Kapitel 1-23 umfasst, wurde am 10. Januar 1356 auf dem Reichstag in Nürnberg erlassen, der zweite Teil, der die Kapitel 24-31 enthält, auf dem Reichstag in Metz am 25. Dezember 1356.
Die bis heute bekannteste Regelung der Goldenen Bulle steht im Kapitel VII. Hier wurde festgelegt, das neben den drei Erzbischöfen von Mainz, Trier und Köln, der König von Böhmen, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen und der Markgraf von Brandenburg die rechtmäßigen Kurfürsten des heiligen Reiches sind. Der Name leitet sich von der Art der Besiegelung ab, wobei Goldbullen recht häufig für Kaiser- oder Königsurkunden verwendet wurden. Kaiser Karl IV. bezeichnete die Goldene Bulle 1361 als „unser keiserliches rechtbuch“, die Bezeichnung „Bulla Aurea“ für diese spezielle Urkunde taucht erstmals im Jahr 1400 auf. Karl IV. erließ die Goldene Bulle im Konsens mit den Kurfürsten, für diesen Konsens waren Zugeständnisse beider Seiten notwendig. Die Rezeption der Goldenen Bulle setzte erst im 15. Jahrhundert ein, damals wurde sie erstmalig bei den Königswahlen verwendet (1410/11), Karl IV. hielt sich bei der Wahl seines eigenen Sohnes Wenzel zum König nicht daran.
Eine Endredaktion des Textes hat sicher in der Kanzlei Karls IV. stattgefunden (durchgängige Verwendung des Cursus). Erhalten sind sieben Originalausfertigungen, davon fünf für Kurfürsten (1356) und zwei erst später ausgestellte, aber ebenfalls von Karl IV. besiegelte Exemplare für zwei Städte, die durch die Goldene Bulle privilegiert wurden: Frankfurt am Main als Ort der Königswahl (1366) und Nürnberg als Ort des ersten Hoftages (1366/78). Viele Überlegungen wurden über den Verfasser der Goldenen Bulle angestellt. Als gesichert erscheint, dass der Kaiser einen großen Anteil am Zustandekommen des Gesetzes hatte, allerdings gehen die Meinungen darüber, wer nun die einzelnen Satzungen ausformuliert und verfasst hat, in der Forschung weit auseinander. Die Bedeutung der Urkunde wurde erst richtig im 15. Jahrhundert erfasst. Aus dieser zeit existiert eine große Anzahl an Abschriften und frühen Drucken. 1474 wurde sie in Nürnberg als erstes Reichsgesetz überhaupt gedruckt. König Wenzel, der Sohn Karls IV., ließ von der Urkunde im Jahr 1400 eine prunkvolle Abschrift in Auftrag geben, die sich heute in der Wiener Nationalbibliothek befindet. Die Namen gebende Goldbulle besteht aus Goldblech und ist etwa 6 cm breit und 0,6 cm hoch. Die Vorderseite zeigt den thronenden Kaiser mit Zepter und Reichsapfel. Die Umschrift lautet KAROLVS QVARTUS DIVINA FAVENTE CLEMENCIA ROMANO(RUM) IMPERATOR SEMP(ER) AVGVSTVS, fortgesetzt im Innenfeld mit den Worten ET BOEMIE REX. Die Rückseite der Goldbulle zeigt das stark stilisierte Bild der Stadt Rom und die Inschrift AVREA ROMA auf dem Portal. Die Umschrift lautet: ROMA CAPVT MVNDI REGIT ORBIS FRENA ROTVNDI.
Die Schrift der Urkunden ist eine gotische Urkundenschrift, die noch nicht als Kursive bezeichnet wird, allerdings findet man bereits einige kursive Elemente in ihr. Vier der sieben Ausfertigungen stammen aus der kaiserlichen Kanzlei, die Schreiberhände lassen sich auch in anderen Urkunden Karls aus dieser Zeit nachweisen.
Aussteller:Kaiser Karl IV.
Empfänger/Vertragspartner:König von Böhmen
Ort:Nürnberg und Metz
Umfang/Format:Die Urkunde besteht aus 2 Teilen: der erste Teil umfaßt 60 Blätter in neun Lagen. Der zweite Teil besteht aus 12 Pergamentblättern. Format: 23 x 16,5 cm (geschlossen, Höhe x Breite)
Sprache:Latein
Siegel:Goldbulle, wobei nur der Nürnberger Teil besiegelt ist.
Durchmesser gesamt: 66,6-67,2 mm
Höhe: 5,52 mm
Avers-Seite Durchmesser äußerer Perlenkreis: 59,6 mm
Avers-Seite Durchmesser innerer Perlenkreis: 50,6 mm
Revers-Seite Durchmesser äußerer Perlenkreis: 58,5 mm
Revers-Seite Durchmesser innerer Perlenkreis: 48,1 mm
Beschreibstoff:Pergament
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Angaben zur Benutzung

Reproduktion vorhanden:Digitale Aufnahme
Zugangsbestimmungen:Nicht zugänglich

Angaben zu verwandtem Material

Orginale (Existenz, Aufbewahrungsort):Frankfurter Exemplar, Institut für Stadtgeschichte (Stadtarchiv), Frankfurt am Main
Kölner Exemplar, Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt
Mainzer Exemplar, Österreichisches Staatsarchiv, Haus-, Hof- und Staatsarchiv (AT-OeStA/HHStA UR AUR, 1356 I 10)
Nürnberger Exemplar, Staatsarchiv Nürnberg
Pfälzisches Exemplar, Bayerisches Hauptstaatsarchiv
Trierer Exemplar, Landesarchiv Baden-Württemberg (Hauptstaatsarchiv Stuttgart)
Veröffentlichungen:Karl Zeumer, Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV., Teil 1: Entstehung und Bedeutung der Goldenen Bulle, Teil 2: Text der Goldenen Bulle und Urkunden zu ihrer Geschichte und Erläuterung, Weimar 1908.
Bulla Aurea Karoli IV. imperatoris anno MCCCLVI promulgata - Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. vom Jahre 1356, bearb. von Wolfgang D. Fritz (MGH Fontes iuris germanici antiqui in usum scholarum ex Monumentis Germaniae Historicis separatim editi. XI, 1972);
Die Goldene Bulle. Das Reichsgesetz Kaiser Karls IV. vom Jahre 1356. Deutsche Übersetzung von Wolfgang D. Fritz, Geschichtliche Würdigung von Eckhard Müller-Mertens (1978).
Armin Wolf, Artikel „Goldene Bulle von 1356“ in: Lexikon des Mittelalters Bd. IV, Sp. 1542-1543, A. Laufs, GB, in: HRG 1 Sp. 1739-1746 und
Peter Johanek, GB, in: Verfasserlexikon (VL 2. Auflage) 3 Sp. 83-87.
Hohensee, Ulrike u.a. (Hrsg.): Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. Politik - Wahrnehmung - Rezeption. Berlin: Akademie Verlag 2009.
Website:Frankfurter Exemplar der Goldenen Bulle
UNESCO Weltdokumentenerbe

Weitere Bemerkungen

Bemerkungen:Seit 2013 Weltdokumentenerbe der UNESCO
 

Deskriptoren

Einträge: Nürnberg (Ort\Deutschland\Politische Struktur\Bayern\Mittelfranken)
 Karl IV (1316-1378), Deutschland, Kaiser (Person\Herrscher)
 

Behältnisse

Anzahl:1
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:siehe auch:
AT-OeStA/HHStA UR AUR 9229 Goldene Bulle - Mainzer Exemplar, 1356.01.10 (Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde))

siehe auch:
AT-OeStA/HHStA UR AUR 9230 Abschriften der Goldenen Bulle, 1356.01.10 (Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde))
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1386
Erforderliche Bewilligung:Kein Zugang (Reservatbestand)
Physische Benützbarkeit:Nicht möglich
Zugänglichkeit:Ausgewählte Archivmitarbeiter/-innen
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=489245
 

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