AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 897-9 Sulz contra Sulz; Streit um das Nutzungsrecht des Schlosses Jestetten und die Erstattung der Kosten für die 1650-1652 der Klägerin entzogenen Nutzung, 1651-1656 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 897-9
Titel:Sulz contra Sulz; Streit um das Nutzungsrecht des Schlosses Jestetten und die Erstattung der Kosten für die 1650-1652 der Klägerin entzogenen Nutzung
Entstehungszeitraum:1651 - 1656
Frühere Signaturen:Antiqua, Faszikel 954, Nr. 6
Darin:Fürbittschreiben für die Klägerin von: der Kurfürstin Maria Anna von Bayern 1652 03 29 (Ausf.), fol. 148r-150v; dem Kurfürsten Johann Philipp von Mainz, 1652 12 16 (Ausf.), fol. 216r-237v; Schuldverschreibung des Grafen Ulrich II. von Sulz gegenüber Hans Felix Ziegler, Bürger zu Schaffhausen, über 800 Gulden, 1646 03 01/10 (Abschr.), fol. 205rv; Inventar des Schlosses Jettingen 1652 09 13 (Abschr.), fol. 244r-249v; Verzeichnis der der Klägerin von ihrer Vertreibung aus dem Schloss 1650 12 17 bis zur Wiederinbesitznahme 1652 09 30 entstandenen Kosten (mit Quittungen und Spezialrechnungen), fol. 267r-283v; dergl. Verzeichnis, fol. 578r-590v (Akte enthält ferner zahlreiche kleinere Kostenrechnungen, auch Gegenrechnungen des Beklagten); der Subdelegierte des Konstanzer Bischof bestätigt die Wiedereinsetzung der Klägerin in den Besitz des Schlosses Jestetten und damit die Befolgung des Paritionsurteils von 1652 05 07 durch den Beklagten, 1652 11 07 (Ausf.), fol. 293r-294v; Johann Kürscher, Leibarzt des Markgrafen Wilhelm von Baden-Baden, bekundet, dass er Graf Ulrich II. von Sulz die Kosten für eine Sauerbrunnenkur in Bad Schwalbach gegen Zins vorgestreckt und dafür den Schmuck der Klägerin als Pfand genommen habe, 1653 02 20 (Ausf.), fol. 315r; Protokoll über ein Zeugenverhör über den Zeitpunkt des Besitzentzugs der Gräfin (1650 12 17), 1651 10 13 (Auszug), fol. 370rv; desgl. über Verhältnisse im Schloss in der Zeit nach dem Besitzentzug, 1653 03 28 u. a., fol. 469r-476v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Sulz, Gräfin Anna Katharina von, geb. Gräfin von Hohenems, Witwe des Grafen Ulrich II. von Sulz, für sie auch: Hohenems, Grafen Karl Friedrich und Franz Wilhelm von
Beklagter/Antragsgegner:Sulz, Graf Johann Ludwig II. von
RHR-Agenten:Sulz, Gräfin: Jeremias Pistorius von Burgdorf (1651), Jonas Schrimpf (1651), Martin Hegelin (1652); Sulz, Graf: Franz Mayer (1651)
Entscheidungen:Mandat sine clausua an Graf Johann Ludwig, das Schloss Jestetten wieder zu räumen, alles in den vorherigen Stand zu bringen, die weggeschafften Dokumente und Mobilien dorthin zurückzubringen und die Witwe unter Wiedergutmachung aller Schäden und Kosten wieder in den Besitz des Schlosses zu setzen und sie solange darin zu belassen, bis ihre sowohl auf dem Heiratsvertrag als auch auf dem Testament Ulrichs II. beruhenden Forderungen erfüllt sind, 1651 02 13 (Konz.), fol. 19r-28v, ferner (Ausf.), fol. 56r-63v; Paritoria, 1652 05 07 (Konz.), fol. 151r-152r; Befehl an den Bischof von Konstanz, die Paritoria zu insinuieren und auf deren Befolgung zu dringen, im Misserfolgsfall aber die Parteien in Güte zu vergleichen und dabei dafür zu sorgen, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer Witwenversorgung ausreichende Sicherheit erhält, 1652 05 07 (Konz.), fol. 153r-154v; Dekret, dass Graf Friedrich Rudolf von Fürstenberg (gegen den noch sulzische Forderungen betr. den Kauf der Wutentaler Dörfer bestehen) der Witwe zur Notversorgung 600 Reichstaler zukommen lassen soll, die später mit ihren Forderungen verrrechnet werden sollen, 1652 07 11 (Konz.), fol. 159rv; Mitteilung darüber an: Graf Johann Ludwig, 1652 07 11 (Konz.), fol. 160rv; den Bischof von Konstanz, 1652 07 11 (Konz.), fol. 161rv; Wiederholung des Dekrets mit dem Zusatz, dass dessen Befolgung für von Fürstenberg im Prozess um die Gültigkeit des Fürstenberger Kaufs der drei Wutentaler Dörfer nicht nachteilig sein soll, 1652 07 27 (Konz.), fol. 173rv; Befehl an den Bischof von Konstanz, die Witwe wieder in den Besitz des Schlosses Jestetten zu setzen und sie darin zu schützen, falls Graf Johann Ludwig nicht bald einen Vorschlag für einen angemessenen Witwensitz mache und ihr für die Witwenversorgung genügende Sicherheit leiste, 1652 08 29 (Konz.), fol, 181r-182r; wiederholt, 1652 09 06 (Konz.), fol. 198rv; nochmaliges Dekret, dass Graf Friedrich Rudolf von Fürstenberg der Witwe 600 Gulden sowie 1.000 Gulden für die Morgengabe aus den Wutentaler Kaufgeldern bezahlen soll mit dem Zusatz, dass er, sollte der Prozess um die Wutentaler Dörfer zu seinen Ungunsten ausgehen, die Dörfer nicht räumen werde müssen, solange ihm das für die Witwe ausgelegte Geld nicht ersetzt werden würde, 1653 02 14 (Konz.), fol. 284rv, ferner (Ausf.), fol. 286r-287v; weitere dergl. Dekrete: 1653 03 20 (Konz.), fol. 326r-327v; 1653 04 25 (Konz.), fol. 346rv; 1653 06 07 (Konz.), fol. 378r-379v; Befehl an die Stadt Schaffhausen, den Arrest auf den von der Klägerin deponierten Geldern aufzuheben und diese der Gräfin unverzüglich ausfolgen zu lassen, 1653 07 09 (Konz.), fol. 430rv; Urteil: der Beklagte muss der Klägerin Kosten in Höhe von 1.318 Gulden ersetzen, 1653 09 19 (Konz.), fol. 517r; Befehl an den Bischof von Konstanz, das Urteil dem Beklagten zu insinuieren, ihn zur Zahlung der Kosten sowie zu der jährlich für den Witwensitz veranschlagten 200 Gulden anzuhalten und im Weigerungsfall die Witwe in den Besitz des Dorfes Lottstetten zu setzen, bis deren Forderung durch dessen Abgaben abgegolten ist, 1653 09 19 (Konz.), fol. 518rv; weiteres Urteil zur Bezahlung von 60 Gulden an die Klägerin, 1656 03 06 (Konz.), fol. 615r.
Umfang:Fol. 1-617
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1686
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=6249517
 

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