AT-OeStA/HHStA SB HA Rosenau Handschriften, II/88 Auszug aus dem Urbar des Gutes Oberamt/Hirschbach - Abschrift, 1625.08.02 (Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA SB HA Rosenau Handschriften, II/88
Titel:Auszug aus dem Urbar des Gutes Oberamt/Hirschbach - Abschrift
Entstehungszeitraum:02.08.1625
Entstehungszeitraum, Anm.:Abschrift von 1771
Stufe:Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde)

Angaben zu Inhalt und Struktur

Inhalt:1r Extractus aus dem über die herrschaft Hirschbach acto 2ten Aug. 1625 errichtet und beschriebenen urbario.
Folgen die vier ämter am Obern Gueth, so freys aigen sein.
Folgt Aufzählung einzelner Holden, ihrer Lehensobjekte und der verschiedenen Abgaben.
1rff Amt Schroffen
4v Dorfobrigkeit von Schroffen gehört der Herrschaft, Landgericht aber nach Weitra. Jedoch darf das Landgericht keinen Täter im Dorf aufgreifen, sondern muß ihn zu der Gattersäulen andtworten, wie von alters herkommen, auch die Niederjagd (Reisgejaidt) gehört der Herrschaft.
4vff Amt Wartberg (7v Ähnlicher Vermerk wie 4v.)
8rff Amt Preinreichs (10r Ähnlicher Vermerk wie 4v, dazu Mehr, so gehört bey diesem dorf ein orth fischwasser an der Zwöttl, giebt Förchen, die eine gstötten gehen Hirschbach hebt sich an an der Zölter gemerckh und endet sich unterhalb des Klingenmullners wirr.
10rff Amt Wörnharts
13r So gehört auch der burgfried und dorfobrigkeit über bemeltes dorf Wernharts gehen Hirschbach, wie dann der waitraische richter und die waitrische unterthan im selben dorf zu dem hirschbacherischen richter in gemain dorfsachen auf sein erfordern in sein haus zu erscheinen schuldig. Das Landgericht gehört zu Weitra... die untertanen seien järlich auch auf das schnitt zu Hirschbach auf den Hofpraiten neben denen anderen untertanen solang es währt zu verrichten, 2 clafter holz von jedem lehen und sind auf ihre kosten nach Freistadt zu führen. Es folgen weitere Regelungen bezüglich der Robot.
14rff Zehentabgaben in den Dörfern Großpoppen [?], Stolzleins, Kaltenbach, Hirschbach, Schroffen, Wartberg, Wörnharts.
16r Summenangabe
17rff Angaben zu folgenenden Herrschaftsrechten: Landgericht, Fischerei, Wildbann, Brauerei, Teiche, Mühlen, Kirchenlehen und Vogtei, Dominikalgüter.
18v Dieses urbari ist nur vor der übergangenen bömischen ruina also völlig gedient worden, anjezo aber nach der allgemeinen landesverderbung, weil etliche dörfer am Oberen Reuth [?] abgebrennt und sonsten derzeit viel häuser ungestifft und ödt sein, kann solches urbari bis zu derselben wiedererhebung nit völlig gedient werden. Das bezeugt mein eigen handschrift und pettschaft. Actum Hirschbach, den 2ten tag Augusti des 1625 jahrs. M. Chr. Herr von Scherfenberg.
Collationiert und und ist dem produciert, dem ohngestempelten Urbario extractive gleichlautend. Wienn den 28ten May 1771. Joseph Schörder, k.k. Landsrechtsexpeditor und Cameraltaxator. Lacksiegel abgefallen.
Äußere Beschreibung:Vorderseite des Papiereinbands fehlt. Moderne Foliierung (1-19).
Sprache:Deutsch
Beschreibstoff:Papier

Angaben zum Umfang

Anzahl Bände:1

Angaben zur Benutzung

Reproduktion vorhanden:Nicht vorhanden

Weitere Bemerkungen

Bemerkungen:Das Original ist im Bestand nicht mehr vorhanden, dafür existiert ein Urbar der Herrschaft Oberamt/Hirschbach von 1635 (Vgl. II/73).
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1655
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=739052
 

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