AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia OR 457-15 Manus contra Maio und Mollina sowie Frankfurt; Gesuch um Appellationsverfahren gegen ein Urteil des Schöffenrats der Reichsstadt Frankfurt wegen ausstehender Schuldforderung auf Grundlage eines verlorenen Wechselbriefs, 1796 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvol

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia OR 457-15
Titel:Manus contra Maio und Mollina sowie Frankfurt; Gesuch um Appellationsverfahren gegen ein Urteil des Schöffenrats der Reichsstadt Frankfurt wegen ausstehender Schuldforderung auf Grundlage eines verlorenen Wechselbriefs
Entstehungszeitraum:1796
Entstehungszeitraum, Streudaten:1793 - 1795
Darin:Amtliche Bescheinigung über den Wechselbrief (aus dem Italienischen übersetzt und beglaubigt durch Notar Franz E. Ph. Galletti), Vigevano 1794 04 14; Auszug aus dem Wechselkopierbuch, Vigevano 1794 04 14; Vollmacht durch Bolongaro Simonetta für Anwalt Johann Konrad Beierbach (aus dem Italienischen übersetzt), Frankfurt 1794 05 12; Dekret des Schöffenrats der Reichsstadt Frankfurt, 1794 08 09, 1795 09 16; Gutachten der Juristenfakultät der Universität Wittenberg, undatiert

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Söhne des verstorbenen Simon Manus, Schutz- und Handelsjuden zu Fürth
Beklagter/Antragsgegner:Manio und Mollina, Handelsleute von Vigevano, und der Schöffenrat zu Frankfurt
RHR-Agenten:Joseph Samuel Maas, Johann Georg Urban
Johann Konrad Beierbach
Gegenstand - zeitgenössische Formulierung:appellationis primae
Gegenstand - Beschreibung:Manio und Mollina klagten im April 1794 bei den Älteren Bürgermeistern der Reichsstadt Frankfurt eine Wechselforderung in Höhe von 1923 Gulden gegenüber den Söhnen des verstorbenen Simon Manus ein. Als Beweis präsentierten sie lediglich eine Abschrift des verlorenen Wechselbriefs, der im Oktober 1793 von den Söhnen des Simon Manus an die Ordre der Kaufleute Domenico und Gebrüder Spargella, Handelsleute von Vigevano, ausgestellt sowie danach an Johann Baptist Porta und schließlich an Manio und Mollina indossiert worden war. Im August und September 1794 urteilten die Bürgermeisterliche Audienz und das Schöffengericht der Reichsstadt Frankfurt, dass diese Wechselforderung zu vollstrecken sei, sobald ihre Authentizität durch Zeugenaussagen oder amtliche Beglaubigungen näher bewiesen werden könne. Gegen diese Urteile brachte Simon Manus vertreten durch seinen Anwalt Joseph Samuel Maas, Schutzjuden zu Frankfurt, eine Appellation ein, welche jedoch durch ein Ratsdekret vom 16. September 1795 abgelehnt wurde. Daher brachte Simon Manus um eine Appellation beim Reichshofrat ein, welche nach regem Schriftwechsel im September 1796 für desert erklärt wurde.
Entscheidungen:Fristgewährung, 1796 02 01 (Abschrift); Fristgewährung 1796 04 11 (Abschrift); Aktenarchivierung, Fristgewährung und letzte Mahnung, 1796 07 07 (Abschrift); An Schöffenrat der Reichsstadt Frankfurt am Main: Kaiserliches Reskript, dass die Appellation für desert erklärt wurde, 1796 09 19 (Abschrift)
Bemerkungen:Die Verzeichnungsdaten wurden von Mitarbeitenden des Projekts "Die jüdischen Betreffe des Reichshofrats" zur Verfügung gestellt.
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:siehe auch:
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia OR 457-16 Manus contra Manio und Mollina; Gesuch um erneutes Appellationsverfahren gegen ein Urteil des Schöffenrats der Reichsstadt Frankfurt wegen ausstehender Schuldforderung auf Grundlage eines verlorenen Wechselbriefs, 1798-1800 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolu
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1826
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=2123675
 

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