AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia OR 457-16 Manus contra Manio und Mollina; Gesuch um erneutes Appellationsverfahren gegen ein Urteil des Schöffenrats der Reichsstadt Frankfurt wegen ausstehender Schuldforderung auf Grundlage eines verlorenen Wechselbriefs, 1798-1800 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolu

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia OR 457-16
Titel:Manus contra Manio und Mollina; Gesuch um erneutes Appellationsverfahren gegen ein Urteil des Schöffenrats der Reichsstadt Frankfurt wegen ausstehender Schuldforderung auf Grundlage eines verlorenen Wechselbriefs
Entstehungszeitraum:1798 - 1800
Entstehungszeitraum, Streudaten:1793 - 1797
Darin:Amtliche Bescheinigung über den Wechselbrief (aus dem Italienischen übersetzt und beglaubigt durch Notar Franz E. Ph. Galletti), Vigevano 1794 04 14; Auszug aus dem Wechselkopierbuch, Vigevano 1794 04 14; Vollmacht durch Bolongaro Simonetta für Anwalt Johann Konrad Beierbach (aus dem Italienischen übersetzt), Frankfurt 1794 05 12; Dekret des Schöffenrats der Reichsstadt Frankfurt, 1794 08 09, 1795 09 16, 1797 08 23; Dekret des Schöffenrats der Reichsstadt Frankfurt, Frankfurt 1797 11 15; Gutachten der Juristenfakultät der Universität Tübingen, 1798 02 28; Bericht der Reichsstadt Frankfurt, 1799 12 27

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Söhne des verstorbenen Simon Manus, Schutz- und Handelsjuden zu Fürth
Beklagter/Antragsgegner:Manio und Mollina, Handelsleute von Vigevano, und der Schöffenrat zu Frankfurt
RHR-Agenten:Joseph Samuel Maas, Johann Georg Urban
Johann Konrad Beierbach, Gottlob Friedrich Borsch
Gegenstand - zeitgenössische Formulierung:appellationis secundae
Gegenstand - Beschreibung:Manio und Mollina klagten im April 1794 bei den Älteren Bürgermeistern der Reichsstadt Frankfurt eine Wechselforderung in Höhe von 1923 Gulden gegenüber den Söhnen des verstorbenen Simon Manus ein. Als Beweis präsentierten sie lediglich eine Abschrift des verlorenen Wechselbriefs, der im Oktober 1793 von den Söhnen des Simon Manus an die Ordre der Kaufleute Domenico und Gebrüder Spargella, Handelsleute von Vigevano, ausgestellt sowie danach an Johann Baptist Porta und schließlich an Manio und Mollina indossiert worden war. Im August und September 1794 urteilte die Audienz des Älteren Bürgermeisters und das Schöffengericht der Reichsstadt Frankfurt, dass diese Wechselforderung zu vollstrecken sei, sobald ihre Authentizität durch Zeugenaussagen oder amtliche Beglaubigungen völlig bewiesen werden könne. Gegen diese Urteile brachte Simon Manus, Schutz- und Handelsjude zu Fürth, vertreten durch seinen Anwalt Joseph Samuel Maas, Schutzjuden zu Frankfurt, eine Appellation ein, welche jedoch durch ein Ratsdekret vom 16. September 1795 abgelehnt wurde. Daher strengten die Söhne des Simon Manus ein Appellationsverfahren beim Reichshofrat an, welches nach regem Schriftwechsel im September 1796 für desert erklärt wurde. Da weitere Schreiben der Prozessparteien eingingen, entschied der Frankfurter Schöffenrat am 15. November 1797, die Akten zur Juristenfakultät der Universität Tübingen zu senden. Auf Grundlage ihres Gutachtens und unter Berufung auf das Frankfurter Wechselrecht legten die Söhne des Simon Manus, vertreten durch Johann Georg Urban, eine zweite Appellation ein und forderten von der Gegenseite Kautions- und Eidesleistung. Nach Schriftwechsel hierüber entschied der Reichshofrat schließlich, das zweite Appellationsverfahren abzuschlagen.
Entscheidungen:Fristgewährung 1798 11 05 (Abschrift); Fristgewährung und Aktenarchivierung, 1799 01 24 (Entscheidungsvermerk); Fristgewährung und Mahnung, 1799 04 05 (Abschrift); An Schöffenrat der Reichsstadt Frankfurt am Main: Kaiserliches Schreiben um Bericht. 1799 09 06 (Abschrift); Fristgewährung und Mahnung, 1800 02 03 (Abschrift); Aktenarchivierung und Abschlagung der Appellation, 1800 05 16 (Abschrift); An Schöffenrat der Reichsstadt Frankfurt am Main: Kaiserliches Reskript, 1800 05 16 (Abschrift)
Bemerkungen:Die Verzeichnungsdaten wurden von Mitarbeitenden des Projekts "Die jüdischen Betreffe des Reichshofrats" zur Verfügung gestellt.
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:siehe auch:
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia OR 457-15 Manus contra Maio und Mollina sowie Frankfurt; Gesuch um Appellationsverfahren gegen ein Urteil des Schöffenrats der Reichsstadt Frankfurt wegen ausstehender Schuldforderung auf Grundlage eines verlorenen Wechselbriefs, 1796 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvol
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1830
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=2123676
 

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