Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 45-4 |
Titel: | Hatzfeld und Gleichen contra Sachsen, Kurfürst; Streit um das sächsische Lehen Maßbach (Henneberg) und die Mainzer Lehen Blankenhain und Kranichfeld |
Entstehungszeitraum: | 1674 - 1679 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 45, Nr. 8 |
Darin: | Lehnsbestätigung der hennebergischen Kanzlei für die Grafen Melchior und Hermann von Hatzfeld über die maßbachschen Lehnsgüter, 1643 09 22 (Abschr.), fol. 6r-9r; Rechtsgutachten der Juristenfakultät Jena, 1649 11 (Abschr.), fol. 151r-153r; Stellungnahme des Kurfürsten von Mainz zu den Ansprüchen Merseburgs auf die Herrschaften Blankenhain und Kranichfeld, 1662 05 12 (Abschr.), fol. 21r-25r; Verzicht Hermanns von Hatzfeld auf die hennebergischen Lehen in Franken, darunter Maßbach, 1673 08/07 09/30 (Abschr.), fol. 27r-27v; Bestätigung des Lehnsverzichts Hermanns von Hatzfeld durch Kurfürst Johann Georg von Sachsen, 1673 09 03 (Abschr.), fol. 29r-30r (u. a.). |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Hatzfeld und Gleichen, Grafen Franz, Heinrich und Sebastian von, Brüder |
Beklagter/Antragsgegner: | Sachsen, Kurfürst Johann Georg von; Merseburg, Graf Ludwig Friedrich von |
RHR-Agenten: | Hatzfeld: Tollet, Johann Theodor von (Vollmacht, 1674 07 04, Ausf. in duplo, fol. 53r-54v und fol. 55r-56v) |
Gegenstand - Beschreibung: | Die gräflichen Brüder führen aus, Graf Ludwig Friedrich von Merseburg habe sich ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen von Kurfürst Johann Georg von Sachsen in Eisenach mit dem im hennebergischen Franken gelegenen Gut Maßbach belehnen lassen. Maßbach sei aber seit 1643 Lehngut ihrer Familie. Merseburg habe seine Belehnung nur erwirkt, weil er den Anschein erweckt habe, als sei sie mit Zustimmung und nach Resignation ihres 1673 verstorbenen Vaters Hermann erfolgt, und zwar als Ausgleich für Merseburgs Verzicht auf das von diesem beanspruchte mütterliche Sukzessionsrecht auf die Herrschaften Blankenhain und Kranichfeld (die Hermann als Lehen vom Erzstift Mainz innegehabt habe). Nun seien zwischen ihrem Vater und Merseburg zwar tatsächlich diesbezügliche Verhandlungen geführt worden. Sie seien aber nicht zum Abschluss gekommen. Eine wirkliche Resignation des Maßbacher Lehens durch ihren Vater habe niemals stattgefunden. Merseburg habe dennoch nach dem Tod ihres Vaters Kurfürst Johann Georg gebeten, eine Kommission zu beauftragen, die Verhandlungen zum Abschluss zu bringen, und ihn in das Maßbacher Lehen einzusetzen. Die Brüder bitten deshalb um einen Unterlassungsbefehl an den Kurfürst sowie um eine Anordnung, die diesbezüglich eingesetzten Kommissionen aufzuheben. Der Kurfürst von Mainz stützt die Argumente der Hartzfelder Grafen, indem er erklärt, dass sie die rechtmäßiger Vasallen seiner Herrschaften Blankenhain und Kranichfeld seien und Merseburg von der mütterlichen Seite her keine rechtlich haltbaren Sukzessionsansprüche habe. In der Folge wird Kurfürst Johann Georg von Sachsen zu einer Stellungnahme aufgefordert, die zugunsten der von Merseburg auch selbst vorgebrachten Ansprüche auf das Maßbacher Lehen ausfällt. Es lägen von ihm, dem Kurfürst, bestätigte Verzichtserklärungen Hermanns vor. Daraufhin ergeht ein Befehl an den Kurfürst von Sachsen, er möge wieder berichten und die Sache so behandeln, dass weder die Grafen von Hatzfeld noch der Kurfürst von Mainz Grund zur Klage hätten. |
Umfang: | Fol. 1-156 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286705 |
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