AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 46-4 Mecker von Balgheim contra Wamboldt von Umbstadt; Streit um das heimgefallene Reichslehen Handschuhsheim, 1604-1649 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 46-4
Titel:Mecker von Balgheim contra Wamboldt von Umbstadt; Streit um das heimgefallene Reichslehen Handschuhsheim
Entstehungszeitraum:1604 - 1649
Frühere Signaturen:Fasz. 46, Nr. 4
Darin:Lehnsbrief für Johann Hildebrand Mecker über die Hälfte des Lehens Handschuhsheim, 1600 01 29 (Abschr.), fol. 114r-115v; Kaiserlicher Beschluß, wonach Wamboldt und Mecker je zur Hälfte mit dem heimgefallene Reichslehen Handschuhsheim belehnt werden sollen, 1601 03 05 (Abschr. 1631 02 09), fol. 12r; Verzeichnisse der das Lehen Handschuhsheim betreffenden Akten, fol. 2r-9v; Verzeichnis der Akten, welche Hämmerl 1630 09 02 ausgegeben wurden, fol. 10r-11v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Mecker von Balgheim, Johann Hildebrand, Reichshofrat, später: seine Erben, für sie: Hämmerl, Johann Ulrich, Anwalt, Reichshofrat, später: Hämmerl für sich
Beklagter/Antragsgegner:Wamboldt von Umbstadt, Eberhard, Reichshofrat; später: Wamboldt, Anna Amalia, seine Frau, und Salheim, Johann Christoph von, Vormund
Gegenstand - Beschreibung:Der Akt beginnt mit Listen, aus denen hervorgeht, dass viele der einst darin enthaltenen Dokumente heute fehlen; zahlreiche davon sind 1630 09 02 Hämmerl übergeben worden. Aus den noch vorhandenen Dokumenten lässt sich folgendes erschließen: 1601 wird bestimmt, dass der Reichshofrat Wamboldt und dessen Kollege Mecker als Abgeltung für das ihnen zugesprochene Gnadengeld jeweils die Hälfte des heimgefallenen Reichslehens Handschuhsheim bekommen sollen. In der Folge bestreiten die wamboldtschen Erben die Ansprüche der meckerschen Erben. Diese werden aber von einer 1603 unter Leitung des Pfalzgrafen bei Rhein eingesetzten Kommission bekräftigt. Der Streit setzt sich fort, bis ein kaiserliches Urteil ergeht, mit welchem den Meckers die Investitur und Einräumung ihres Anteils am Lehen zugesprochen wird. Die Wamboldts opponieren dagegen und hindern die Meckers an der Einnahme ihres Lehensteils. Die Meckers verkaufen schließlich ihren Lehnsteil ihrem Anwalt, dem Reichshofrat Hämmerl. Den Wamboldts wird daraufhin befohlen, Hämmerl den Lehensteil unverzüglich einzuräumen. Der Befehl bleibt ergebnislos. Auf mehrfaches Anrufen Hämmerls wird im Januar 1624 ein Vollstreckungsbefehl gegen Anselm Kasimir Wamboldt, gleichzeitig Kurfürst von Mainz, und dessen Angehörige unter Strafandrohung verhängt. Nach weiterer Nichtbefolgung ergeht 1631 ein kaiserliches Schreiben an den Kurfürst von Mainz, innerhalb von zwei Monaten dem zugunsten Hämmerls ergangenen Befehl und den Urteilen Folge zu leisten. Nach erfolgten Einwänden des Kurfürsts berät sich der Reichshofrat dahingehend, dem Kaiser zu empfehlen, Hämmerl mit einem anderen Lehen o.ä. zufrieden zu stellen. Daraufhin wird der Prozess ausgesetzt.
Entscheidungen:Votum ad imperatorem: Die wamboldtschen Vormünder sind zu ermahnen, dass sie sich den Anordnungen der Kommission des Kurfürsten und Pfalzgrafs bei Rhein gemäß verhalten und den meckerschen Erben Zugang zu deren Anteil gewähren, 1604 04 22 (Konz.), fol. 18r-26r; Urteil: Die meckerschen Erben sind zu der erbetenen Investitur zuzulassen und entsprechend der Kommissionsentscheidung (1603 07 14) in den ihnen zustehenden Anteil am Lehen einzusetzen, 1608 09 22 (Abschr.), fol. 65rv, ferner (Abschr. 1631 10 09), fol. 66r; Erneuerter Kommissionsauftrag an Kurpfalz und Ermahnung, den meckerschen Erben zu ihrem Anteil am handschuhsheimischen Lehen zu verhelfen und sie darin zu schützen, 1614 08 24 (Abschr.), fol. 69r-71v; Befehl an die Brüder Wamboldt, Hämmerl bei der Einsetzung in das handschuhsheimische Lehen nicht zu behindern, 1620 03 20 (Abschr.), fol. 74r-75v; Strafbewährter Befehl an die Wamboldts, Hämmerl den Anteil am handschuhsheimischen Lehen zügig zu übertragen und ihm die entzogenen Nutzungen zu restituieren; 1624 01 30 (Ausf.), fol. 78r, ferner (Abschr.), fol. 79r-82v; Dem Kurfürst von Mainz soll durch den Vizekanzler mitgeteilt werden, dass Hämmerl die Nutzung des ihm zustehenden Lehensteils endlich zu gewähren ist. Außerdem ist der Kurfürst per Dekret aufzufordern, die Sache dabei bewenden zu lassen und die Streitigkeit zu beenden, 1630 09 13 (Verm.), fol. 91v; Ermahnung an den Kurfürst von Mainz, innerhalb von zwei Monaten zu gehorchen, 1631 04 30 (Konz.), fol. 108rv; Votum ad imperatorem: Hämmerl ist anderweitig zu versorgen, 1632 03 22 (Abschr.?), fol. 125r-127v; Lehnsbrief über die handschuhsheimischen Güter für Friedrich Wamboldt von Umbstadt, 1649 06 21 (Konz.), fol. 130r-131v.
Bemerkungen:Akte unvollständig.
Umfang:Fol. 1-132
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286719
 

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